{"id":"bgbl2-2016-14-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-05-03T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAxel Dittmann\nSeiner Exellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 2016\nDas in Tirana am 11. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben\n„Kommunales Infrastrukturprogramm I“ ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016                           591\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nfür das Vorhaben „Kommunales Infrastrukturprogramm I“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch an-\nund\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\nAlbanien,\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nvertiefen,                                                       wendung.\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Albanien beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nrepublik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 125/09 vom 25. Sep-  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ntember 2009 –                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusage-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen      jahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-             geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nlehensnehmer für das Vorhaben „Kommunales Infrastruktur-         des 31. Dezember 2017.\nprogramm I“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien soweit er nicht selbst\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 16 000 000 EUR\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n(in Worten: Sechzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der    (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nRepublik Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der  fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-"]}