{"id":"bgbl2-2016-14-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-05-03T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["588                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-                 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-       Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nArtikel 5                                      dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in              nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nKraft.                                                                     se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kinshasa am 23. Dezember 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W o l f g a n g M a n i g\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nR a y m o n d Ts h i b a n d a\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 16. Dezember 2015/31. Dezember 2015 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Förderung von Investitionen in Energieeffizienz\nund erneuerbare Energien über den Bankensektor (Eco-\nKredite)) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. Dezember 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016           589\nDer Botschafter                                                  Belgrad, den 16. 12. 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 18. Oktober 2012 sowie\ndie Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Dezember 2012 (Ver-\nbalnote Nr. 142/2012) und vom 28. Mai 2015 (Verbalnote Nr. 57/2015) und unter Bezug-\nnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es einem von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien ge-\nmeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer oder mehreren von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, in diesem Fall Geschäftsbanken,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Förderung von Inves-\ntitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien über den Bankensektor (Eco-\nKredite)“ (PN 2012.6612.1 und 2015.6794.0) ein vergünstigtes Darlehen, das im\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\n106,5 Millionen Euro (in Worten: einhundertsechs Millionen fünfhunderttausend Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der\nVorhaben festgestellt ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es darüber hinaus einem\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger oder mehreren\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, in diesem Fall Geschäftsbanken, von der\nKfW einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen (PN 2012.7039.6)\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens bis zu\n1 Million Euro (in Worten: eine Million Euro) durch die Gewährung von Consulting-\ndienstleistungen zu erhalten.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n4. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 2\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\n5. Die Verwendung der unter Nummern 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen,\nzu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-\nzierungsbeiträge, in diesem Fall Geschäftsbanken, zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für einen Teilbetrag des Darlehens in\nHöhe von 21,5 Millionen Euro endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017; für\nden übrigen Betrag des Darlehens in Höhe von 85 Millionen Euro sowie für den Betrag\nder Begleitmaßnahme in Höhe von 1 Million Euro endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2020.\n7. Die Regierung der Republik Serbien wird das Vorhaben fördern und die KfW insbe-\nsondere bei der Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Rückzahlungsansprü-\nche gegenüber den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungs-\nbeiträge unterstützen.\n8. Die Regierung der Republik Serbien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Serbien erhoben\nwerden.\n9. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}