{"id":"bgbl2-2016-14-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-29T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2016\nDas in Kinshasa am 23. Dezember 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nTeil 2 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 23. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016                            587\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demo-                Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nkratischen Republik Kongo,                                           wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       findet dieses Abkommen Anwendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                         Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                    träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 3. Dezember 2014 –                                           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nArtikel 1                              des 31. Dezember 2021.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-          weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-      Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40 000 000 Euro (in           nen, gegenüber der KfW garantieren.\nWorten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten:\nFür die Vorhaben                                                                                   Artikel 3\na) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte V“ Programme             Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nSecotriel Eau V (PROSECO) bis zu 15 000 000 Euro (in Worten:    KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfünfzehn Millionen Euro),                                       frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen\nb) „Sektorprogramm Mikrofinanz“ Programme Sectoriel de               Republik Kongo erhoben werden.\nMicrofinance bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro),\nArtikel 4\nc) „Friedensfonds“ Fonds pour la Consolidation de la Paix bis zu\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),               Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nfestgestellt worden ist.\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz"]}