{"id":"bgbl2-2016-14-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 2016\nDas in Kathmandu am 14. Dezember 2015 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Nepal über\nFinanzielle Zusammenarbeit – Sonderzusage 2015 (Vor-\nhaben „Wiederaufbauprogramm“) – ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz 1\nam 14. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016                               585\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nSonderzusage 2015 Wiederaufbauprogramm\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages\nund\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung von Nepal –                        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                   entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         des 31. Dezember 2022.\nvertiefen,\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngarantieren.\nin Nepal beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                                       Artikel 3\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 121/2015) vom 15. Juni\n2015 –                                                                   Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 er-\nwähnten Verträge in Nepal erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung von Nepal oder anderen, von beiden Regierun-\ngen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-                 Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in         währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nHöhe von insgesamt 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig        von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Wiederaufbauprogramm“ zu           gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses          trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nVorhabens festgestellt worden ist.                                   der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nund der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt            forderlichen Genehmigungen.\nwerden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                       Artikel 5\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-         (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-           Kraft.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nkommen Anwendung.                                                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 2\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,    vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 14. Dezember 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nFür die Regierung von Nepal\nLok Darshan Regmi"]}