{"id":"bgbl2-2016-14-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 581\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber die Gründung einer\nDeutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad\nVom 28. April 2016\nDie in Belgrad durch Notenwechsel vom 21. August\n2015/3. März 2016 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Serbien über die Gründung einer\nDeutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. März 2016\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. April 2016\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nBotschaft                                                     Belgrad, den 21. August 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nBelgrad\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Serbien im Einklang mit den guten Beziehungen\nzwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen\nund insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie\nzwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und mittelständischen Unter-\nnehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über die Gründung einer\nDeutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vor-\ngenannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Republik Serbien die Gründung einer bilateralen Deutsch-Ser-\nbischen Wirtschaftskammer (im Folgenden: Wirtschaftskammer) in Belgrad nach den\nBestimmungen des serbischen Rechts. Die Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer,\nderen Mitglieder deutsche und serbische Unternehmen sein können, ist eine juristi-\nsche Person und wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (im\nFolgenden: DIHK) anerkannt. Sie wird die offizielle Bezeichnung „Deutsch-Serbische\nWirtschaftskammer“ tragen.\n2. Zweck der Gründung der Wirtschaftskammer ist die Förderung der Handels- und Wirt-\nschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden\nder Republik Serbien und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die\nInteressen der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide\nRichtungen. Die Wirtschaftskammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann\nfür ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.\n3. Die Wirtschaftskammer wird im Kammerregister der Republik Serbien eingetragen.\nDer Sitz der Wirtschaftskammer ist Belgrad. Sie kann nach geltendem serbischem\nRecht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien einrichten und unter-\nhalten.\n4. Die Wirtschaftskammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, die Zuwendung des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland, Spenden\nund andere Einnahmen, die durch das geltende serbische Recht zugelassen sind,\nfinanzieren. Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik\nDeutschland an die Wirtschaftskammer zur Deckung der Kosten geleistet werden,\nsind von direkten Steuern befreit. Die Wirtschaftskammer hat das Recht, nach Maß-\ngabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Konten in der Republik Serbien sowie in\nder Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten. Über den DIHK geleitete Bundeszu-\nwendungen, die zur Finanzierung der Wirtschaftskammer dienen, können jederzeit,\nfrei und ohne Beschränkung auf die in der Republik Serbien unterhaltenen Konten der\nWirtschaftskammer überwiesen werden.\n5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den in Nummer 2\ngenannten Zwecken bei der Wirtschaftskammer beschäftigt werden, sowie deren\nFamilienangehörige, das heißt deren Ehe- oder Lebenspartner und ihre minderjährigen\noder in der Ausbildung befindlichen Kinder, sind keine Angehörigen der diplomati-\nschen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der\nRepublik Serbien. Sie genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Perso-\nnal solcher Vertretungen gewährt werden.\n6. Die zuständigen Behörden in der Republik Serbien erteilen den in Nummer 5 genann-\nten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechtsvor-\nschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf\nmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts wird der Aufenthaltstitel erstmalig längstens für fünf Jahre er-\nteilt und kann danach verlängert werden. Vor der Einreise in die Republik Serbien zum\nDienstantritt ist bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der\nRepublik Serbien ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträge auf\nVerlängerung der Gültigkeitsdauer können in der Republik Serbien gestellt werden.\n7. Die in Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Wirtschafts-\nkammer keine Arbeitserlaubnis.\n8. Die Anzahl der bei der Wirtschaftskammer Beschäftigten soll in einem angemessenen\nVerhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Wirtschafts-\nkammer dient.\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Beschäf-\ntigten der Wirtschaftskammer richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien zur Vermeidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016            583\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\n10. Die Regierung der Republik Serbien gewährt den Personen, die im Auftrag des DIHK\nzu den in Nummer 2 genannten Zwecken bei der Wirtschaftskammer beschäftigt sind,\nund ihren in Nummer 5 genannten Familienangehörigen, für Übersiedlungsgut, das\ninnerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik\nSerbien eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und\nAbgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des geltenden Rechts.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung\neiner Frist von einem Jahr jederzeit von einer der Vertragsparteien auf diplomatischem\nWege schriftlich gekündigt werden.\n12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Serbien geltenden zweiseitigen Übereinkünfte.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Serbien zum Ausdruck bringende Antwortnote\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSerbien bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien erneut ihrer ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\n– Protokoll –\nBelgrad"]}