{"id":"bgbl2-2016-14-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Einrichtung einer Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer in Kiew","law_date":"2016-04-25T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung einer\nDeutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer\nin Kiew\nVom 25. April 2016\nDie in Berlin am 23. Oktober 2015 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über die\nEinrichtung einer Deutsch-Ukrainischen Industrie- und\nHandelskammer in Kiew ist nach ihrem Artikel 12 Absatz 1\nam 20. April 2016\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. April 2016\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016                                579\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Einrichtung\neiner Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 4\nund                                  (1) Die Kammer finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, die Zu-\nwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,\ndie Regierung der Ukraine,                      Spenden und andere Einnahmen, die nach ukrainischem Recht\nim Folgenden: die Vertragsparteien –                 zugelassen sind.\n(2) Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar von der Bundes-\neingedenk der beständigen Beziehungen zwischen beiden            republik Deutschland an die Kammer zur Deckung der Kosten\nLändern,                                                            geleistet werden, sind von direkten Steuern befreit.\nin dem Wunsch, gegenseitig vorteilhafte wirtschaftliche Bezie-      (3) Der Kammer ist es gestattet, Konten in der Ukraine sowie\nhungen auf dem Gebiet von Handel und Industrie zu fördern,          in der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten. Die über den\nDIHK geleitete Bundeszuwendung, die zur Finanzierung der\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mit-     Kammer dient, kann jederzeit frei und ohne Beschränkung auf\ntelständischen Unternehmen beider Länder zu unterstützen –          die in der Ukraine unterhaltenen Konten der Kammer überwiesen\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                               (1) Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des\nDIHK zu den in Artikel 2 genannten Zwecken bei der Kammer be-\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung einer       schäftigt werden, sowie deren Ehe- oder Lebenspartner und ihre\nbilateralen Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer       minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kinder sind\n(im Folgenden: die Kammer) in Kiew nach ukrainischem Recht.         keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Ver-\nDie Kammer ist keine Handels- und Industriekammer im Sinne          tretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine.\ndes Gesetzes über Handels- und Industriekammern in der Ukrai-\nne.                                                                    (2) Die oben genannten Personen genießen nicht die Vorrech-\nte und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen ge-\n(2) Die Kammer ist eine Wirtschaftsvereinigung, die in der       währt werden.\nRechtsform eines Verbandes oder einer anderen Rechtsform einer\nUnternehmensvereinigung gemäß der ukrainischen Gesetzgebung\ngegründet wird. Die Kammer wird durch den Deutschen Industrie-                                     Artikel 6\nund Handelskammertag (im Folgenden: DIHK) anerkannt.                   (1) Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen ohne Ver-\nzögerung den in Artikel 5 genannten Personen befristete Aufent-\n(3) Die Kammer ist eine selbstständige juristische Person, deren\nhaltstitel im Rahmen des ukrainischen Rechts.\nMitglieder ukrainische und deutsche sowie andere Unternehmen\nund Unternehmensvereinigungen sein können. Die offizielle Be-          (2) Der befristete Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf\nzeichnung der Kammer lautet „Deutsch-Ukrainische Industrie-         mehrfache Einreise in die Ukraine und Ausreise aus der Ukraine\nund Handelskammer“.                                                 im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer.\n(3) Der befristete Aufenthaltstitel wird für drei Jahre erteilt und\nArtikel 2                            kann danach jeweils um denselben Zeitraum verlängert werden.\n(1) Zweck der Kammer ist die Förderung der Entwicklung der          (4) Vor der Einreise zum Dienstantritt haben die bei der Kam-\nHandels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen,           mer arbeitenden Personen, soweit erforderlich, bei einer diplo-\nOrganisationen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland       matischen oder konsularischen Vertretung der Ukraine ein Visum\nsowie der Schutz der Interessen der Wirtschaft beider Länder        einzuholen.\nund Förderung des Wirtschaftsaustausches in beide Richtungen.\n(2) Die Kammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke.                                           Artikel 7\n(3) Die Kammer kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur          Die in Artikel 5 genannten Personen benötigen keine Arbeits-\nDeckung der Kosten erheben.                                         erlaubnis für ihre Tätigkeit in der Ukraine.\nArtikel 8\nArtikel 3\nDie Kammer kann eine angemessene Anzahl von Personen\n(1) Die Kammer wird bei der zentralen Verwaltungsbehörde         beschäftigen, um den Zweck, zu dem die Kammer eingerichtet\nder Ukraine registriert, die für die Umsetzung der staatlichen Vor- wurde, zu erfüllen.\ngaben auf dem Gebiet der öffentlichen Registrierung von juristi-\nschen Personen und Einzelunternehmern zuständig ist.\nArtikel 9\n(2) Der Sitz der Kammer ist in Kiew.\nDie steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlicher\n(3) Die Kammer kann nach ukrainischem Recht Außenstellen         Bezüge der Beschäftigten der Kammer richtet sich nach den je-\nund Repräsentanzen im Hoheitsgebiet der Ukraine einrichten.         weils geltenden Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik","580                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nDeutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbe-                                           Artikel 12\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVermögen sowie nach dem Recht der beiden Vertragsparteien.\nRegierung der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die erforderlichen innerstaat-\nArtikel 10                                 lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nerfüllt sind.\nDie Regierung der Ukraine gewährt den Personen, die im Auf-\ntrag des DIHK zu den in Artikel 2 genannten Zwecken bei der                (2) Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nKammer beschäftigt sind, sowie deren Ehe- oder Lebenspart-              Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich\nnern und ihren minderjährigen oder in der Ausbildung befind-            auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilen, diese Verein-\nlichen Kindern für Übersiedlungsgut, das innerhalb von sechs            barung zu beenden. In diesem Fall ist diese Vereinbarung zwölf\nMonaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der Ukraine          Monate, nachdem die andere Vertragspartei die Mitteilung emp-\neingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von       fangen hat, beendet, es sei denn, dass die Mitteilung vor Ablauf\nZöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des                dieser Frist zurückgezogen worden ist.\nukrainischen Rechts.\n(3) Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geltenden Ver-\nArtikel 11                                 träge.\nAlle Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung                  (4) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt\nwerden schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den           die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 10. Juni 1993 zwischen\nVertragsparteien der Vereinbarung in einem Protokoll festgelegt,        der Regierung der Bundesrepublik Deutschand und der Regie-\ndas integraler Bestandteil dieser Vereinbarung wird und entspre-        rung der Ukraine über die Einrichtung eines Büros des Delegier-\nchend Artikel 12 in Kraft tritt.                                        ten der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 23. Oktober 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M a r k u s E d e r e r\nMatthias Machnig\nFür die Regierung der Ukraine\nAivaras Abromavičius"]}