{"id":"bgbl2-2016-13-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":13,"date":"2016-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_13.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten (GS/OAS) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016                              517\nArtikel 4                                                               Artikel 6\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich             Dieses Abkommen kann jederzeit mit dem gegenseitigen\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-                  schriftlichen Einverständnis beider Länder geändert werden.\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                                      Artikel 7\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für         Kraft.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                              (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 5\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nStreitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung          dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ndieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen oder               nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nVerhandlungen gütlich beigelegt.                                         se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-\nmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Jakarta am 5. Februar 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRobert Pakpahan\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten (GS/OAS)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 14./28. April 2015\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem General-\nsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten (GS/OAS) (Vorhaben\n„Beteiligung am Multi-Donor Trust Fund der ,Sustainable Energy and Climate\nChange Initiative (SECCI)‘ der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB)“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. April 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l G r e w e","518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016\nBotschaft                                                       Washington, 14. April 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nWashington\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Verbalnote\nNr. 192 vom 15. Dezember 2014 und das Antwortschreiben des Generalsekretariats der\nOrganisation Amerikanischer Staaten vom 15. Dezember 2015 folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Generalsekretariat\nder Organisation Amerikanischer Staaten (GS/OAS) oder anderen, von der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat der OAS gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nEuro) für das Vorhaben „Beteiligung am Multi-Donor Trust Fund der ,Sustainable\nEnergy and Climate Change Initiative (SECCI)‘ der Interamerikanischen Entwicklungs-\nbank (IDB)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft-\nlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat der OAS durch\nein anderes Vorhaben ersetzt werden, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\noder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Generalsekretariat der\nOAS zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nder zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegt.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n6. Das Generalsekretariat der OAS bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nDurchführung des unter Nummer 4 erwähnten Vertrags von Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben in den Mitgliedsländern der OAS befreit werden.\n7. Das Generalsekretariat der OAS bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nerteilt und eingeholt werden.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten vom Generalsekretariat der OAS veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n10. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Generalsekretariat der OAS\nerkennen gegenseitig die Vorrechte und Immunitäten an, die sie aufgrund der ein-\nschlägigen diesbezüglichen Übereinkünfte und Gesetze sowie der allgemeinen Grund-\nsätze des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Praxis genießen."]}