{"id":"bgbl2-2016-13-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":13,"date":"2016-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_13.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-13T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016    515\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber den internationalen Schutz von Erwachsenen\nVom 13. April 2016\nDas Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen\nSchutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) wird nach seinem Artikel 57\nAbsatz 2 Buchstabe a für\nMonaco                                                           am 1. Juli 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Februar 2014 (BGBl. II S. 180).\nBerlin, den 13. April 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2016\nDas in Jakarta am 5. Februar 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (IKLU) ist nach\nseinem Artikel 7 Absatz 1\nam 5. Februar 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","516                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (IKLU)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             einer Staatsgarantie durch die Regierung der Republik Indo-\nnesien, sofern die gute Kreditwürdigkeit von PT PLN weiterhin\nund\ngegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Indonesien –               ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-\nIndonesien,                                                       punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nvertiefen,                                                        habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Republik Indonesien beizutragen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf Verbalnote Nr. 569/2014 vom 29. Ok-       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\ntober 2014 sowie unter Bezugnahme auf das Protokoll der           und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge.\nRegierungsverhandlungen vom 15. November 2013 –                   Diese Verträge müssen im Einklang mit dem vorliegenden Ab-\nkommen stehen und unterliegen den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nArtikel 1                            soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nes der Regierung der Republik Indonesien oder dem von beiden      schlossen wurden. Für den Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nRegierungen ausgewählten Empfänger PT Perusahaan Listrik          31. Dezember 2021.\nNegara (PT PLN), für das Vorhaben „Nachhaltige Wasserkraft“\nein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                 Artikel 3\n(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\narbeit gewährt wird, von bis zu 175 000 000 Euro (in Worten: ein-    Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von\nhundertfünfundsiebzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach      sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des       im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nVorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit   der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik\nder Republik Indonesien weiterhin gegeben ist. Das Darlehen       Indonesien erhoben werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt in\nkann auch in Teilbeträgen gewährt werden. Sofern das Darlehen     Übereinstimmung mit indonesischen Steuergesetzen und -ver-\nan PT PLN als Darlehensnehmer gewährt wird, verzichtet die        ordnungen und wird für die gesamte Gültigkeitsdauer dieses\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland auf das Erfordernis      Abkommens gewährt."]}