{"id":"bgbl2-2016-13-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":13,"date":"2016-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/13#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_13.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2016-04-29T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016 521\nBekanntmachung\ndes deutsch-schwedischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 29. April 2016\nDas in Stockholm am 31. März 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nSchweden über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1 Satz 1\nam 31. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. April 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","522                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                                  Allgemeine Bestimmungen\ndie Regierung des Königreichs Schweden                Die Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen sind\nim Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –      Vorschriften jeder Vertragspartei auszulegen.\nin dem Wunsch, den Geheimschutz von Verschlusssachen zu\ngewährleisten,                                                                                 Artikel 3\nZuständige Sicherheitsbehörden\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit, Forschung, Entwick-\nlung, Herstellung und Beschaffung im Rüstungsbereich zu ver-        (1) Für die Durchführung dieses Abkommens sind die zustän-\nbessern,                                                         digen Sicherheitsbehörden die folgenden:\na) in der Bundesrepublik Deutschland:\nin der Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit den Austausch\nvon Verschlusssachen zwischen den zuständigen Behörden und           Bundesministerium des Innern (nationale Sicherheitsbehör-\nUnternehmen der Rüstungsindustrie erfordern kann,                    de),\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie (beauftragte\nin Anerkennung des Rahmenübereinkommens vom 27. Juli              Sicherheitsbehörde)\n2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Fran-\nBundesministerium der Verteidigung (militärische Sicherheits-\nzösischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich\nbehörde)\nSchweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten\nKönigreich Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur      b) im Königreich Schweden:\nErleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der euro-\nMilitärischer Nachrichtendienst (nationale Sicherheitsbehör-\npäischen Rüstungsindustrie –\nde)\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wehrmaterialverwaltung (beauftragte Sicherheitsbehörde)\n(2) Jede Vertragspartei stellt der anderen die erforderlichen\nArtikel 1                          Kontaktdaten ihrer zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verfü-\ngung.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs-                                    Artikel 4\nbestimmungen:\nVergleichbare Geheimhaltungsgrade\n1. Verschlusssachen: Informationen, unabhängig von ihrer\nForm, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der     (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass die folgenden\nVertragsparteien gegen Verlust, unbefugte Bekanntgabe oder  Geheimhaltungsgrade vergleichbar und von diesem Abkommen\neine andere Form der Preisgabe zu schützen sind und nach    erfasst sind:\nArtikel 4 Absatz 1 als solche gekennzeichnet sind;                                              Im Königreich Schweden\nIn der\n2. Verschlusssachenauftrag: eine Vereinbarung zwischen zwei            Bundesrepublik          Behörden des\nDeutschland                                 Andere Behörden\noder mehr Parteien, die Verschlusssachen beinhaltet oder                              Verteidigungsbereichs\neinbezieht und mit der im Rechtsweg durchsetzbare Rechte\nHEMLIG\nund Pflichten zwischen den Parteien bestimmt werden;\nHEMLIG/              av synnerlig\nSTRENG GEHEIM\n3. herausgebende Vertragspartei: die Vertragspartei, einschließ-                              TOP SECRET             betydelse för\nlich der ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden öffentlichen                                                     rikets säkerhet\noder privaten Rechtsträger, die Verschlusssachen an die\nandere Vertragspartei freigibt und den Geheimhaltungsgrad           GEHEIM             HEMLIG/SECRET               HEMLIG\ndieser Informationen festlegt;                                                              HEMLIG/\nVS-VERTRAULICH                                   siehe Absatz 2\n4. empfangende Vertragspartei: die Vertragspartei, einschließ-                               CONFIDENTIAL\nlich der ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden öffentlichen\noder privaten Rechtsträger, die Verschlusssachen von der      VS-NUR FÜR DEN                HEMLIG/\nsiehe Absatz 2\nherausgebenden Vertragspartei erhält.                        DIENSTGEBRAUCH              RESTRICTED","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016                            523\n(2) Informationen der Bundesrepublik Deutschland, die als       schriften aufgrund ihrer Funktion zum Zugang zu Verschluss-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und VS-VERTRAULICH                   sachen ermächtigt sind.\ngekennzeichnet sind, werden im Königreich Schweden von\n(2) Vorbehaltlich der Erfüllung der in den innerstaatlichen Ge-\nBehörden außerhalb des Verteidigungsbereichs als HEMLIG\nsetzen und sonstigen Vorschriften niedergelegten Verfahrensvor-\nbehandelt, es sei denn, die herausgebende Vertragspartei stellt\nschriften erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen Sicher-\nein anderslautendes Ersuchen. Sie behalten ihre deutsche Kenn-\nheitsüberprüfungsbescheinigungen der anderen Vertragspartei\nzeichnung.\nan.\n(3) Bei Rückgabe von deutschen Verschlusssachen der Ge-\n(3) Sicherheitsüberprüfungen von Staatsangehörigen einer\nheimhaltungsgrade VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der\nVS-VERTRAULICH werden diese in Deutschland entsprechend\nanderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-\nihrem ursprünglichen deutschen Geheimhaltungsgrad geschützt.\nempfindliche Stellung bewerben, werden von der zuständigen\n(4) Ändert eine Vertragspartei ihre innerstaatlichen Geheim-    Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei gegebe-\nhaltungsgrade, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hier- nenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.\nvon nachträglich.\n(5) In besonderen Fällen kann eine Vertragspartei die zustän-                                 Artikel 8\ndige Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei darum ersu-\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nchen, einen anderen als den durch den entsprechenden Geheim-\nhaltungsgrad angezeigten Schutz zu gewähren. Die Änderung             (1) Verschlusssachen werden zwischen den beiden Staaten\ndes Geheimhaltungsgrads muss deutlich sichtbar sein und von        nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften\neinem dazu ermächtigten Sicherheitsbeamten unterzeichnet wer-      der herausgebenden Vertragspartei übermittelt. Üblicher Trans-\nden.                                                               portweg ist der offizielle diplomatische Kurier von Regierung zu\nRegierung, jedoch können andere Vereinbarungen wie beispiels-\nArtikel 5                             weise eine Beförderung von Hand zu Hand oder sichere Kom-\nmunikationsverbindungen (verschlüsselt) getroffen werden, so-\nBeschränkungen                            fern beide Vertragsparteien dem zustimmen.\nhinsichtlich Nutzung und Bekanntgabe\n(2) In dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Nutzung\nDie Vertragsparteien dürfen ohne vorherige Rücksprache Ver-     des diplomatischen Kuriergepäcks von Regierung zu Regie-\nschlusssachen weder freigeben, bekannt geben oder nutzen           rung den Erfordernissen nicht gerecht wird, dürfen Verschluss-\nnoch deren Freigabe, Bekanntgabe oder Nutzung zulassen, es         sachen des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH / HEMLIG/\nsei denn, dies geschieht zu dem von der herausgebenden Ver-        CONFIDENTIAL durch zugelassene kommerzielle Kurierdienste\ntragspartei festgelegten Zweck und mit den von ihr festgelegten    übermittelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nEinschränkungen.                                                   sind:\n1. Der Kurierdienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien an-\nArtikel 6\nsässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen\nSchutz von Verschlusssachen                          ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung und lücken-\n(1) Die herausgebende Vertragspartei                                losem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam\nmittels eines Quittungs- und Nachweisbuchs oder eines elek-\na) stellt sicher, dass freigegebene Verschlusssachen mit einer         tronischen Ermittlungs- beziehungsweise Nachforschungs-\ngeeigneten Kennzeichnung des innerstaatlichen Geheimhal-           systems eingerichtet;\ntungsgrads nach Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet werden;\n2. der Kurierdienst muss über Annahme und Auslieferung einer\nb) unterrichtet die empfangende Vertragspartei über etwaige            Sendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand\nBedingungen für eine Freigabe beziehungsweise Beschrän-            dessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,\nkungen hinsichtlich der Nutzung von Verschlusssachen;              oder der Kurier muss auf einem Frachtbeleg mit Registrier-\nc) unterrichtet die empfangende Vertragspartei über nachträg-          nummer den Empfangsnachweis führen;\nliche Änderungen des Geheimhaltungsgrads freigegebener         3. der Kurierdienst muss gewährleisten, dass die Sendung dem\nVerschlusssachen.                                                  Empfänger unter normalen Umständen innerhalb einer Frist\n(2) Die empfangende Vertragspartei                                  von 24 Stunden bis zu einem bestimmten Datum und Zeit-\npunkt überbracht wird;\na) gewährt empfangenen Verschlusssachen den ihren eigenen\nVerschlusssachen entsprechenden Grad an Geheimschutz;          4. der Kurierdienst kann einen zugelassenen Beauftragten oder\nb) stellt sicher, dass Verschlusssachen mit ihren eigenen ent-         Subunternehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Er-\nsprechenden Geheimhaltungsgraden nach Artikel 4 gekenn-            füllung der genannten Voraussetzungen muss jedoch beim\nzeichnet werden;                                                   Kurierdienst verbleiben.\nc) stellt sicher, dass Geheimhaltungsgrade nicht geändert wer-        (3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nden, es sei denn, dies wurde von der herausgebenden Ver-       FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / HEMLIG/RESTRICTED werden\ntragspartei oder in deren Auftrag schriftlich genehmigt.       zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Vor-\nschriften des Absenders übermittelt, die auch die Nutzung kom-\nmerzieller Kurierdienste vorsehen können.\nArtikel 7\n(4) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-\nZugang zu Verschlusssachen\nVERTRAULICH / HEMLIG/CONFIDENTIAL und GEHEIM /\n(1) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen zu          HEMLIG/SECRET beziehungsweise HEMLIG dürfen auf elektro-\nbeschränken, die die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“          nischem Weg nicht im Klartext übermittelt werden. Unabhängig\nerfüllen und die – außer im Fall von Verschlusssachen des Ge-      von der Art der Übermittlung sind für die Verschlüsselung\nheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH /                  von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-\nHEMLIG/RESTRICTED – zum Zugang zu Verschlusssachen des             LICH / HEMLIG/CONFIDENTIAL und GEHEIM / HEMLIG/\njeweiligen Geheimhaltungsgrads im Einklang mit den innerstaat-     SECRET beziehungsweise HEMLIG nur Verschlüsselungssys-\nlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften bereits ermächtigt      teme zu verwenden, die von den betreffenden zuständigen\nund über den Schutz von Verschlusssachen belehrt worden sind.      Sicherheitsbehörden zugelassen wurden. Verschlusssachen des\nEine Sicherheitsüberprüfung ist nicht vorgeschrieben für Perso-    Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-\nnen, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vor-     BRAUCH / HEMLIG/RESTRICTED können elektronisch (zum Bei-","524                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016\nspiel mittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) über ein          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nöffentliches Netz wie das Internet nur unter Verwendung handels-   fahren angewendet:\nüblicher, von den zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitig\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids enthal-\nanerkannter Verschlüsselungseinrichtungen übermittelt oder ab-\nten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang\ngerufen werden.\nund den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\n(5) Sind Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über-           voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\nmitteln, so werden das Beförderungsmittel, der Transportweg            Verschlusssachen;\nund gegebenenfalls der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfall von\n2. ein Sicherheitsbescheid enthält die vollständige Bezeichnung\nden zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien ge-\ndes Unternehmens, seine Postanschrift und den Namen des\nmeinsam festgelegt. Bevor die Beförderung stattfindet, wird ein\nSicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Telefon- und Fax-\nBeförderungsplan von der absendenden Vertragspartei erstellt\nverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse. Ein Sicher-\nund von der empfangenden Vertragspartei genehmigt.\nheitsbescheid enthält ferner insbesondere Angaben darüber,\nin welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungs-\nArtikel 9                                 grad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaß-\nBesuche                                   nahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutz-\nvorschriften getroffen worden sind;\n(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, unterliegen Besuche\nin Einrichtungen, in denen mit Verschlusssachen gearbeitet wird    3. die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien\noder in denen diese aufbewahrt werden, der vorherigen Zustim-          teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten\nmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden               Sicherheitsbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte\nVertragspartei im Einklang mit den geltenden Vorschriften und          ändern;\nVerfahren. Die Erlaubnis wird nur Personen erteilt, die die Bedin- 4. Sicherheitsbescheide und an die jeweiligen zuständigen\ngung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall       Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen um Ausstellung von\nvon Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR                Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nDEN DIENSTGEBRAUCH / HEMLIG/RESTRICTED – zum Zugang\nzu Verschlusssachen ermächtigt sind.                                 (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Auftragnehmern\noder zukünftigen Auftragnehmern, die Verschlusssachen erhal-\n(2) Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Sicherheits-        ten, die folgenden Bestimmungen bekannt sind:\nbehörde der gastgebenden Vertragspartei im Normalfall mindes-\ntens 20 Tage vor dem Besuch mit folgenden Angaben vorzule-         1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssache“ und der ver-\ngen:                                                                   gleichbaren Geheimhaltungsgrade der Vertragsparteien in\nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen;\n1. Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit sowie\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;               2. der jeweilige Name der nationalen zuständigen Sicherheits-\nbehörden, die zur Genehmigung der Freigabe von Ver-\n2. Stellung des Besuchers und genaue Bezeichnung der von\nschlusssachen, die mit einem Verschlusssachenauftrag im\nihm vertretenen Einrichtung;\nZusammenhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes\n3. Einzelheiten zur Sicherheitsüberprüfung des Besuchers;              dieser Verschlusssachen ermächtigt sind;\n4. genaue Bezeichnung der zu besuchenden Einrichtung;              3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den Behör-\nden beziehungsweise den beteiligten Auftragnehmern weiter-\n5. Besuchszweck;\nzugeben sind;\n6. Datum und Dauer des Besuchs/der Besuche.\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung der Ände-\n(3) Besuchern einer Vertragspartei gegenüber bekannt gege-          rungen, die sich in Bezug auf Verschlusssachen aufgrund von\nbene Verschlusssachen werden so behandelt, als seien sie an            Änderungen des ihnen zugewiesenen Geheimhaltungsgrads\ndiese Vertragspartei freigegeben worden, und entsprechend ge-          oder aufgrund des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit mög-\nschützt. Sämtliche Besucher haben die Sicherheitsvorschriften          licherweise ergeben;\nder gastgebenden Vertragspartei einzuhalten.\n5. die Verfahren für Besuche;\n(4) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen\ndes Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-                   6. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, Verschlusssachen\nBRAUCH / HEMLIG/RESTRICTED können unmittelbar ohne Ein-                nur solchen Personen bekannt zu geben, die die Bedingung\nschaltung der zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-         „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall\nteien zwischen der entsendenden und der zu besuchenden                 des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENST-\nEinrichtung vereinbart werden.                                         GEBRAUCH / HEMLIG/RESTRICTED – mit der Durchführung\neines Verschlusssachenauftrags beauftragt oder daran betei-\nligt beziehungsweise dazu ermächtigt sind;\nArtikel 10\n7. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, keine Verschluss-\nVerschlusssachenaufträge                            sachen an Personen weiterzugeben, die nicht von der ent-\n(1) Vor der Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt die         sprechenden zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zum\nauftraggebende Stelle über ihre zuständige Sicherheitsbehörde          Zugang ermächtigt worden sind, beziehungsweise eine sol-\nbei der zuständigen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers ei-          che Weitergabe nicht zu gestatten;\nnen Sicherheitsbescheid ein. Zweck des Sicherheitsbescheids\n8. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, die entsprechen-\nist es, sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nde zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich über jeden\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die natio-\nerfolgten oder mutmaßlichen Verlust sowie jede begangene\nnale zuständige Sicherheitsbehörde unterliegt und ob er die für\noder mutmaßliche Indiskretion oder Preisgabe der unter den\ndie Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nAuftrag fallenden Verschlusssachen zu unterrichten.\nrungen getroffen hat. Unterliegt ein Auftragnehmer noch nicht der\nGeheimschutzaufsicht, so kann dies beantragt werden.                 (5) Jeder Verschlusssachenauftrag enthält Hinweise zu den\nSicherheitsanforderungen und zum Geheimhaltungsgrad jedes\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nAspekts beziehungsweise Elements des Auftrags.\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits           (6) Um eine angemessene Sicherheitsüberwachung zu er-\nvor Auftragserteilung Verschlusssachen überlassen werden müs-      möglichen, leitet die zuständige Sicherheitsbehörde der heraus-\nsen.                                                               gebenden Vertragspartei der zuständigen Sicherheitsbehörde der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2016                               525\nempfangenden Vertragspartei eine Kopie der einschlägigen Teile            (2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\ndes Verschlusssachenauftrags zu.                                       legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon-\nsultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale\nArtikel 11                                oder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.\nUmsetzung der Sicherheitsanforderungen\nUm vergleichbare Sicherheitsnormen zu erreichen und auf-                                        Artikel 14\nrechtzuerhalten, stellt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-                            Schlussbestimmungen\npartei auf deren Ersuchen Informationen über ihre Sicherheits-\nnormen und -verfahren sowie ihre Sicherheitspraxis zur                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nGewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen zur Verfü-            Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Verein-\ngung; zu diesem Zweck bemüht sie sich nach besten Kräften,             barung vom 1. Dezember 1969 zwischen der Regierung der\nBesuche durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der ande-            Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nren Vertragspartei zu erleichtern.                                     Schweden über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nsowie die deutsch-schwedische Zusatzvereinbarung vom 1. De-\nArtikel 12                                zember 1969 gemäß Artikel 6 der vorgenannten Vereinbarung\nsowie jegliche andere gegebenenfalls vorhandenen Zusätze oder\nVerlust oder unbefugte                            Ergänzungen außer Kraft.\nBekanntgabe von Verschlusssachen\n(1) Im Fall des Verlusts oder der unbefugten Bekanntgabe von           (2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\nVerschlusssachen oder einer entsprechenden Vermutung unter-            einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\nrichtet die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden             Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diploma-\nVertragspartei die zuständige Sicherheitsbehörde der heraus-           tischem Weg schriftlich gekündigt wird. Beide Vertragsparteien\ngebenden Vertragspartei unverzüglich schriftlich.                      bleiben nach der Kündigung für den Schutz aller nach diesem\nAbkommen ausgetauschten Verschlusssachen verantwortlich.\n(2) Die einschlägigen Behörden der empfangenden Vertrags-\npartei führen (erforderlichenfalls mit Hilfe der zuständigen Behör-       (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nden der herausgebenden Vertragspartei) im Einklang mit ihren in-       den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\nnerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften unverzüglich        jederzeit ein förmliches Ersuchen um Änderung dieses Abkom-\nErmittlungen bezüglich des Vorfalls durch. Die empfangende             mens vorlegen. Legt eine Vertragspartei ein solches Ersuchen\nVertragspartei unterrichtet die herausgebende Vertragspartei           vor, so treten die Vertragsparteien in Verhandlungen über die Än-\nunverzüglich über die Umstände des Vorfalls, einen etwaigen            derung des Abkommens ein.\nSchaden, die zur Verhinderung oder Eindämmung des Verlusts\noder Schadens ergriffenen Maßnahmen und das Ermittlungs-                  (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nergebnis.                                                              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 13                                Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\ngeschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nKosten und Streitigkeiten\nder VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\n(1) Jede Vertragspartei trägt die von ihr bei der Erfüllung der     richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nVerpflichtungen aus diesem Abkommen verursachten Kosten.               stätigt worden ist.\nGeschehen zu Stockholm am 31. März 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, schwedischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des schwedischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Bock\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nJulius Liljeström"]}