{"id":"bgbl2-2016-11-25","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=56","order":25,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische","law_date":"2016-04-05T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden\nFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische\nVom 5. April 2016\nDas Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-\ngen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-\nbeständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)\nist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für\nChile*                                                                          am 12. März 2016\nnach Maßgabe von Erklärungen zu mehreren Bestimmungen des Überein-\nkommens und zu Erklärungen anderer Staaten\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Oktober 2014 (BGBl. II S. 1001).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 5. April 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}