{"id":"bgbl2-2016-11-16","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=51","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht","law_date":"2016-04-01T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016                            459\n(3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika                     Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(SADC), soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbei-              freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen           2. keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleich-\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.                                       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und\nArtikel 3\n3. gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nnehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\nbemüht sich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                                                Artikel 5\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge durch die Mitgliedsstaaten\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) er-\nKraft.\nhoben werden.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 4                                  Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nbemüht sich sicherzustellen, dass\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n1. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,             se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Gaborone am 9. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Ulrich\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nDr. T h e m b a M h l o n g o\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 1. April 2016\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom\n31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418)\nist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für\nMoldau, Republik                                                      am 16. März 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Juni 2015 (BGBl. II S. 1010).\nBerlin, den 1. April 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}