{"id":"bgbl2-2016-11-15","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=49","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-31T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016                            457\n1. bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags                                       Artikel 5\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nKraft.\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n2. keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\ngierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nund\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\n3. gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-      von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nnehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.               Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Gaborone am 9. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Ulrich\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nDr. T h e m b a M h l o n g o\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2016\nDas in Gaborone am 9. Juni 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 9. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","458                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            a) „Regionaler Fonds für Wasser- und Basissanitärversor-\ngung II“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nund\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –        b) „Transnationale Naturschutzgebiete Great Limpopo Park VI“\nbis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-         festgestellt worden ist.\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen\nvertiefen,                                                       Afrika (SADC) durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nin der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizu-      oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\ntragen,                                                          Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 75/2014 vom\nArtikel 2\n27. November 2014) –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nsind wie folgt übereingekommen:                               Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1                           zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\noder anderen, von beiden Vertragsparteien dieses Abkommens         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für  schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndie folgenden Vorhaben zu erhalten:                              des 31. Dezember 2021."]}