{"id":"bgbl2-2016-11-14","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=47","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-31T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016                          455\nArtikel 3                                    Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund\nDie SADC bemüht sich sicherzustellen, dass die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freige-         3. gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nstellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-              nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\nrung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge durch die\nMitgliedsstaaten der SADC erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4                                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie SADC bemüht sich sicherzustellen, dass\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n1. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n2. keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der     se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Gaborone am 9. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Ulrich\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nDr. T h e m b a M h l o n g o\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2016\nDas in Gaborone am 9. Juni 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 9. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu\nund\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –           beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-            zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                    Artikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nvertiefen,                                                          trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizutra-         (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ngen,                                                                entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-        schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nschen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und         des 31. Dezember 2020.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 02. Juli\n(3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\n2013 –\n(SADC), soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  beitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-\nstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 3\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\noder anderen, von beiden Vertragsparteien dieses Abkommens             Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt          bemüht sich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen Steu-\nfür Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von       ern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im\nbis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nhaben „Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Malawi-Sambia“ zu         Absatz 1 erwähnten Verträge durch die Mitgliedsstaaten der Ent-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses         wicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) erhoben\nVorhabens festgestellt worden ist.                                  werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 4\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)           Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               bemüht sich sicherzustellen, dass"]}