{"id":"bgbl2-2016-11-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=45","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-31T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016                          453\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Fürsorgeabkommen\nVom 30. März 2016\nD i e N i e d e r l a n d e * haben für den europäischen Teil der Niederlande\ngegenüber dem Generalsekretär des Europarats am 22. Februar 2016 gemäß\nArtikel 16 Absatz b des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember\n1953 (BGBl. 1956 II S. 563, 564; 2001 II S. 1086, 1087) eine E r k l ä r u n g abge-\ngeben und einen V o r b e h a l t angebracht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. April 2012 (BGBl. II S. 470).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu be-\nnennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 30. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2016\nDas in Gaborone am 9. Juni 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 9. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) „Kavango-Zambesi Transfrontier Conservation Area“ bis zu\n15 500 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundert-\nund\ntausend Euro),\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –\nc) „Transnationale Naturschutzgebiete Great Limpopo Park“ bis\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,                           festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                        Deutschland und der SADC durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           der SADC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  ten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nin der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizu-       führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\ntragen,                                                           der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 35/2013 vom                                         Artikel 2\n10. April 2013) –                                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nsind wie folgt übereingekommen:                                werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nArtikel 1                           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\noder anderen, von beiden Vertragsparteien dieses Abkommens        entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-     schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ngesamt 35 500 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig Millionen       des 31. Dezember 2020.\nfünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\n(3) Die SADC, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\na) „Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Malawi-Sambia“             rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\n(früher „Nyika“) bis zu 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn grund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge\nMillionen Euro),                                             entstehen können, gegenüber der KfW garantieren."]}