{"id":"bgbl2-2016-11-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":11,"date":"2016-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/11#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_11.pdf#page=42","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Intelligence, Communications and Engineering, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-131-01)","law_date":"2016-03-28T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["450  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Intelligence, Communications and Engineering, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-131-01)\nVom 28. März 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 18. Dezember 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Intelligence, Communications and Engineering, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-131-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Dezember 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016           451\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 18. Dezember 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 457 vom 18. Dezember 2015 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwech-\nsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Intelligence, Communications and Engineering,\nInc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-131-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Intelligence, Communications and Engineering, Inc. zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA)\nzum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nNTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-131-01 mit dem Unternehmen Intelligence,\nCommunications and Engineering, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienst-\nleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt jede Phase des gemeinsamen militärischen Trainings-\nprozesses, einschließlich Planung, Durchführung und Auswertung komplexer militäri-\nscher Trainingsübungen. Während der Planungsphase gibt der Auftragnehmer Orientie-\nrungshilfe und Empfehlungen in Bezug auf Trainingsziele und -methoden, die Integration\nvon speziellen Militäreinheiten in gemeinsame Übungen sowie die Erfassung der Trai-\nningseffektivität. Während der Durchführung von militärischen Übungen hilft der Auf-\ntragnehmer bei der Leitung und Beaufsichtigung der Übung. Nach jeder militärischen\nÜbung hilft der Auftragnehmer bei der Auswertung der Übung sowie beim Management\nvon Softwaresystemen und -verfahren zum Nachverfolgen von militärischem Training\nund Einsatzbereitschaft.\nAlle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser\nAufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung\nliegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen\nund sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-\ngabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,\ndie unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer\nist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht\nachten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:\n1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen\nSchulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der\nAuftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen\nnach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches\nRecht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-\nhaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung\nnach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.\n3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in\nMissachtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-\nerstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Manage-\nment-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen\nAktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1\nder Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2016\n3. Das Unternehmen Intelligence, Communications and Engineering, Inc. wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-\ngliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-\ntigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-131-01 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-AS-131-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-AS-131-01 mit einer Laufzeit vom 9. Juni 2014 bis 18. Dezember\n2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,\ndie am 18. Dezember 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 457 vom\n18. Dezember 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-\nmäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 18. De-\nzember 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}