{"id":"bgbl2-2016-10-16","kind":"bgbl2","year":2016,"number":10,"date":"2016-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/10#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-10-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_10.pdf#page=30","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-30T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016\nBekanntmachung\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nVom 30. März 2016\nD i e N i e d e r l a n d e * haben gegen die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober\n2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 11. November 2015, BGBl. II S. 1600)\nzum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes\n(BGBl. 1992 II S. 121, 122) am 8. März 2016 gegenüber dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen als Verwahrer E i n s p r u c h erhoben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 2016 (BGBl. II S. 146).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 30. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Juli 2015/23. Juli 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung\nGranada“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 23. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016            407\nDer Botschafter                                                 Managua, den 17. Juli 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vizeminister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 195/2015) vom 30. Juni 2015 sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung durch\nNotenwechsel vom 10. Oktober 2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zur Fortführung\ndes Vorhabens „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Nicaragua oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen von bis zu\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Fortführung des Vorhabens\n„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“ zu erhalten, wenn das genannte\nVorhaben nach Prüfung genehmigt worden ist.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung durch Notenwechsel vom\n10. Oktober 2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenar-\nbeit auch für diese Vereinbarung.\n4. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Republik Nicaragua veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Nicaragua mit den unter den Nummern 1 bis 5 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nKarl-Otto König\nHerrn Valdrack Jaentschke\nVizeminister-Sekretär für Externe Kooperation\nMinisterium für Auswärtige Beziehungen\nManagua"]}