{"id":"bgbl2-2016-1-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/1#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_1.pdf#page=17","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Zeiders Enterprises, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-65-01)","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016  17\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Zeiders Enterprises, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-65-01)\nVom 11. November 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Zeiders\nEnterprises, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-65-01) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 534 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,\nin der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-\nbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Zeiders Enterprises, Inc. einen\nVertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-65-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Zeiders Enterprises, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut ge-\nwährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-65-01 mit dem Unternehmen Zeiders\nEnterprises, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt je nach Bedarf private und vertrauliche nicht-medizinische,\nlösungsorientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military Family\nLife Counseling Program“ (Familienberatungsprogramm für Militärangehörige). Der Auf-\ntragnehmer unterstützt alle Angehörigen der Streitkräfte im aktiven Dienst und von Re-\nservisteneinheiten sowie deren Familien, einschließlich schwer verletzter Militärange-\nhöriger und deren Familien. Die Dienstleistungen sollen gewährleisten, dass persönliche\nund familiäre Angelegenheiten der Militärangehörigen sich nicht negativ auf die militä-\nrische Einsatzbereitschaft auswirken. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag\nDOCPER-TC-65-01 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren\nBeschäftigte deutsches Recht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Wellness Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Zeiders Enterprises, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, de-\nren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-\ngünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-65-01 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-65-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016         19\ntrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-\ntrags DOCPER-TC-65-01 mit einer Laufzeit vom 15. August 2012 bis 14. August 2017\n(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\neinfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-\nden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 534 vom 29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}