{"id":"bgbl2-2016-1-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits","law_date":"2015-10-28T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Mongolei andererseits\nVom 28. Oktober 2015\nDas in Ulan-Bator am 30. April 2013 von der Bundesrepublik Deutschland un-\nterzeichnete Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-\nschen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nMongolei andererseits wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens für die\nBundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn die Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten nach Artikel 63 Absatz 1 des Rahmenabkommens erfüllt sind.\nBerlin, den 28. Oktober 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                            3\nRahmenabkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Mongolei andererseits\nDie Europäische Union, nachstehend „Union“ genannt,              in der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung\nder Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehun-\nund\ngen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu\ndas Königreich Belgien,                                       deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,\ndie Republik Bulgarien,\nin Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die\ndie Tschechische Republik,                                    Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlich-\nkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der\ndas Königreich Dänemark,\nRechte der Angehörigen von Minderheiten, wie sie unter ande-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               rem in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Er-\nklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und ande-\ndie Republik Estland,\nren einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften\nIrland,                                                       festgelegt sind, und des Wunsches der Vertragsparteien nach\ndie Hellenische Republik,                                     Stärkung der Wahrung dieser Grundsätze,\ndas Königreich Spanien,                                          in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-\ndie Französische Republik,                                    staatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, ein verantwortliches\nstaatliches Handeln und die Korruptionsbekämpfung sowie ihres\ndie Italienische Republik,                                    Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer\ndie Republik Zypern,                                          Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen\nEntwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,\ndie Republik Lettland,\ndie Republik Litauen,                                            in Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage dieser gemeinsamen Werte zu\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  intensivieren,\ndie Republik Ungarn,\nin Bekräftigung ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und so-\ndie Republik Malta,                                           zialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grund-\ndas Königreich der Niederlande,                               satzes der nachhaltigen Entwicklung in allen seinen Aspekten zu\nfördern,\ndie Republik Österreich,\ndie Republik Polen,                                              in Bekräftigung ihres Eintretens für die Förderung von Frieden\nund Sicherheit weltweit und für einen effektiven Multilateralismus\ndie Portugiesische Republik,                                  und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch\nRumänien,                                                     eine entsprechende Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten\nNationen,\ndie Republik Slowenien,\ndie Slowakische Republik,                                        in Bekräftigung ihres Wunsches nach einer Vertiefung der Zu-\nsammenarbeit in politischen und wirtschaftlichen Fragen sowie\ndie Republik Finnland,                                        in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit\ndas Königreich Schweden,                                      als Grundvoraussetzung für die Förderung einer nachhaltigen\nsozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die Beseitigung der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele,\nVertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union\nund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen            in der Erwägung, dass die Vertragsparteien Terrorismus als\nUnion, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,                    Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch\nhegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\neinerseits und                                                   des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten\ndie Regierung der Mongolei, nachstehend „Mongolei“ ge-        des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere sei-\nnannt,                                                           ner Resolution 1373 (2001) zu verstärken; in der vom Euro-\npäischen Rat im Dezember 2003 angenommenen Europäischen\nandererseits,                                                    Sicherheitsstrategie wird Terrorismus als eine der Hauptbedro-\nnachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,              hungen für die Sicherheit genannt; in diesem Zusammenhang\nhat die Europäische Union bedeutende Maßnahmen ergriffen,\nin Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen   darunter die Annahme eines Aktionsplans zur Bekämpfung des\nzwischen den Vertragsparteien und der engen historischen,        Terrorismus im Jahr 2001 und seine Aktualisierung im Jahr 2004\npolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, sowie die Abgabe einer wichtigen Erklärung zum Kampf gegen\nden Terrorismus am 25. März 2004 nach den Anschlägen von\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden    Madrid. Darüber hinaus hat die Europäische Union im Dezember\nCharakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung      2005 eine Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung verab-\nbeimessen,                                                       schiedet,","4                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nmit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für        reich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte\ndie Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terroris-       Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Euro-\nmus, für die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung      päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\ndes Terrorismus und für die Bekämpfung der organisierten           päischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position\nKriminalität,                                                      des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Euro-\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass    päischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich\nwirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der               und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht\nSchutz der Menschenrechte einander ergänzen und stärken,           mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die\nEuropäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich\nbekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, die der inter-    und/oder Irland die Mongolei unverzüglich von jeder Änderung\nnationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben   ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden\ndürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen           Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmun-\nauf einzelstaatlicher Ebene und durch eine bessere weltweite       gen des Abkommens gebunden; dies gilt im Einklang mit dem\nZusammenarbeit gewährleistet werden muss,                          diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Däne-\nmarks auch für Dänemark,\nin der Erwägung, dass die Errichtung und das effektive Funk-\ntionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Ent-    in Bestätigung ihres Eintretens für den Ausbau der bestehen-\nwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit    den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf\ndarstellen und dass der Rat der Europäischen Union am 16. Juni     die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit und ihres gemeinsamen\n2003 einen Gemeinsamen Standpunkt zum IStGH angenommen             Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Inte-\nhat, gefolgt von der Verabschiedung eines Aktionsplans am          resse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung\n4. Februar 2004,                                                   und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu\ndiversifizieren,\nin der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernich-\ntungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender\nsind wie folgt übereingekommen:\nAuffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der\ninternationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch\nhegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet                                    Titel I\nzu vertiefen; Grundlage für die Verpflichtung der gesamten\ninternationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung                            Art und Geltungsbereich\nvon Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens ver-\nabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten                                  Artikel 1\nNationen; der Rat der Europäischen Union verabschiedete\nam 17. November 2003 eine Politik der EU in Bezug auf die                               Allgemeine Grundsätze\nNichtverbreitungskomponente in den Beziehungen der EU zu              (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der\nDrittländern; darüber hinaus nahm der Europäische Rat am           Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\n12. Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von         Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen\nMassenvernichtungswaffen an,                                       Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die\nAchtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen-\nin der Erwägung, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass\nund der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches\nFrieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch\nElement dieses Abkommens.\nKleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am\n13. Januar 2006 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung           (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-\nvon Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition       vorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum\nangenommen hat; in dieser Strategie hob der Europäische Rat        Ausdruck kommen.\ndas Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes\nKonzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu           (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die\nsorgen,                                                            Förderung sämtlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, für\ndie Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen\nmit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für        des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung\ndie Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspek-      eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten\nten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen           Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungs-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels, der            ziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für ein hohes\nErnährungssicherung sowie der wirksamen Förderung und Um-          Umweltschutzniveau und inklusive soziale Strukturen.\nsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen und          (4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für\nsozialen Normen,                                                   die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwick-\nlungszusammenarbeit und kommen überein, die Zusammen-\nunter Hervorhebung der Bedeutung einer Vertiefung der Be-\narbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse\nziehungen und der Zusammenarbeit in Bereichen wie Rücküber-\nder Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.\nnahme, Asyl und Visapolitik und des gemeinsamen Vorgehens\nbei Migration und Menschenhandel,                                     (5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die\nGrundsätze eines verantwortlichen staatlichen Handelns, ein-\nin erneuter Bestätigung der Bedeutung des Handels für ihre      schließlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung\nbilateralen Beziehungen, insbesondere des Handels mit Rohstof-     der Korruption.\nfen, und unter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Einigung\nauf spezifische Bestimmungen über Rohstoffe im Unteraus-\nschuss für Handel und Investitionen,                                                            Artikel 2\nZiele der Zusammenarbeit\nin der Erwägung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens,\ndie in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Ver-     Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das     pflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu\nVereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und   führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von\nnicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die     beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben\nEuropäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten König-          vor allem das Ziel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                            5\na) in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien    – Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-\nund Organisationen in politischen und wirtschaftlichen Fra-       tionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-\ngen zusammenzuarbeiten,                                           ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\ndurchzuführen,\nb) auf dem Gebiet der Bekämpfung schwerer Verbrechen von\ninternationalem Belang zusammenzuarbeiten,                     – ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen\neinzurichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von\nc) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-\nmit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern,\ntungswaffen und auf dem Gebiet der Kleinwaffen und leich-\neinschließlich der Endverwendung von Technologien mit dop-\nten Waffen zusammenzuarbeiten,\npeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirk-\nd) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu           same Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen\nihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern, in allen handels- und    umfasst.\ninvestitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Inte-          (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\nresse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Inves-           politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-\ntitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitions-    gleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene ge-\nhemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen,                    führt werden.\ne) im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der\nThemen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit,                                   Artikel 4\nDatenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel\nsowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terroris-                      Kleinwaffen und leichte Waffen\nmus, grenzüberschreitender Kriminalität, Geldwäsche und           (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Her-\nDrogen, zusammenzuarbeiten,                                    stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\nf)   in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu-    leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre\nsammenzuarbeiten, darunter makroökonomische Politik und        übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich\nFinanzdienstleistungen, Steuern und Zoll einschließlich des    gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin\nverantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Industrie-     eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen\npolitik und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Informa-    Sicherheit darstellen.\ntionsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Wissenschaft        (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-\nund Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt      pflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-\nund natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Ent-   erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der\nwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales sowie         dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-\nStatistik,                                                     nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates\ng) die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und     der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen\nregionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils ande-       anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem\nren Vertragspartei offenstehen, zu verstärken,                 Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Be-\nkämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Klein-\nh) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der      waffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und\njeweils anderen Region zu stärken,                             in vollem Umfang zu erfüllen.\ni)   die Verständigung zwischen den Bürgern durch eine Zusam-          (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-\nmenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akade-    ten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei\nmiker, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren,     den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des uner-\nKonferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu          laubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der da-\nfördern,                                                       zugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und\nj)   die Beseitigung der Armut im Kontext der nachhaltigen Ent-     nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regel-\nwicklung und die allmähliche Eingliederung der Mongolei in     mäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflich-\ndie Weltwirtschaft zu fördern.                                 tung begleitet und festigt.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nBekämpfung der Verbreitung von                             Schwere Verbrechen von internationalem Belang\nMassenvernichtungswaffen und Trägermitteln                                (Internationaler Strafgerichtshof)\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\nzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirk-\nliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\nsame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher und\nfür die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.\ninternationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des In-\n(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-         ternationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung         Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Errichtung eines\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu            effektiv funktionierenden Internationalen Strafgerichtshofs eine\nleisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna-    wesentliche Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit\ntionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und        darstellt.\nihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen, wie\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-\nsie beispielsweise in der Resolution 1540 des Sicherheitsrates\nten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Uni-\nder Vereinten Nationen festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllen\nversalität und Integrität des Römischen Statuts sowie der damit\nund auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien\nzusammenhängenden Übereinkünfte uneingeschränkt zu unter-\nsind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches\nstützen, und ihre Zusammenarbeit mit dem IStGH zu verstärken.\nElement des Abkommens ist.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, das Römische Statut um-\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-        zusetzen und die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung der\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung         damit zusammenhängenden Übereinkünfte (wie des Überein-\nvon Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,          kommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH) zu\nindem sie                                                           unternehmen.","6                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein                                      Artikel 8\nDialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von\nZusammenarbeit in regionalen\nVorteil wäre.\nund internationalen Organisationen\nArtikel 6                                 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-\naustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und inter-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus                 nationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der\nVereinten Nationen und ihrer Programme, Agenturen und Orga-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die\nnisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrags\nsie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen\nüber Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa-\nim Einklang mit den für sie geltenden internationalen Überein-\nTreffens (ASEM).\nkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der\ninternationalen Menschenrechtsnormen, und mit ihren Gesetzen            (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter\nund sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der         dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit\nResolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten               zwischen Denkfabriken, Akademikern, nichtstaatlichen Organi-\nNationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra-          sationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann\ntegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus          insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen,\nüberein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand-     Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten,\nlungen zusammenzuarbeiten.                                           Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maß-\nnahmen umfassen.\n(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt ins-\nbesondere\nArtikel 9\na) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutio-\nnen 1373 und 1267 und der diesen nachfolgenden Resolu-                     Regionale und bilaterale Zusammenarbeit\ntionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter       (1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit\ndie Resolution 1822, der anderen einschlägigen Resolutionen     nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien\nder Vereinten Nationen und ihrer aus anderen einschlägigen      überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder\ninternationalen Übereinkünften resultierenden Verpflichtun-     auf regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen durchzuführen,\ngen,                                                            wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen\nb) durch einen Informationsaustausch über Terroristen, terroris-     besonderen Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten\ntische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Ein-        Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung\nklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,      für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden\nsowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen\nc) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden            optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit\nzur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-          zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen\nnischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-       zu gewährleisten, an denen die Europäische Union und andere\nrungsaustausch über Terrorismusprävention,                      Partner des ASEM beteiligt sind.\nd) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des inter-             (2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,\nnationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terroris-          die finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren\nmus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Hand- und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaß-\nlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine             nahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder\nEinigung über das Umfassende Übereinkommen über den             im Zusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen.\ninternationalen Terrorismus,\ne) durch den Austausch bewährter einschlägiger Methoden                                             Titel III\nzum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des\nZusammenarbeit bei\nTerrorismus,\nder nachhaltigen Entwicklung\nf)   durch wirksame Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusam-\nmenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen                                       Artikel 10\ndes ASEM.\nAllgemeine Grundsätze\nTitel II                                 (1) Das zentrale Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die\nBeseitigung der Armut durch die Verwirklichung der Millenniums-\nBilaterale, regionale                         entwicklungsziele im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und\nund internationale Zusammenarbeit                      der Integration in die Weltwirtschaft. Die Vertragsparteien kom-\nmen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den\nArtikel 7                              Bereichen von beiderseitigem Interesse einen regelmäßigen\nDialog über die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen.\nZusammenarbeit zwischen\nder Mongolei und der EU                             (2) Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungs-\nbei Grundsätzen, Normen und Standards                    zusammenarbeit zielen unter anderem auf\na) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der Mongolei ge-\nmeinsame europäische Grundsätze, Normen und Standards zu             b) die Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,\nverwirklichen und mit Blick auf ihre Einführung und Anwendung\nc) die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regene-\nbei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs\nrierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhal-\nzusammenzuarbeiten.\ntung der natürlichen Ressourcen,\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog und die\nd) die Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klima-\nZusammenarbeit zwischen ihren Behörden über Normungs-\nwandels,\nfragen zu intensivieren; dies kann sich nach Vereinbarung der\nVertragsparteien auch auf die Schaffung eines Kooperations-          e) die Unterstützung der Politik und der Instrumente für die\nrahmens erstrecken, welcher den Austausch von Experten,                   weitere schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den\nInformationen und Fachwissen erleichtert.                                 Welthandel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                           7\nf)   die Fortführung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze     (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die\nder Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungs-      Diversifizierung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen in mög-\nzusammenarbeit, des Aktionsplans von Accra und anderer       lichst hohem Maße und zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Sie\nauf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung    verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu\ngerichteter internationaler Verpflichtungen.                 verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der\nArbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die\nArtikel 11                           Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbeson-\ndere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse,\nWirtschaftliche Entwicklung                    und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.\n(1) Die Vertragsparteien streben die Förderung eines ausge-       (3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehr-\nwogenen Wirtschaftswachstums, der Armutsminderung und der         lich ist und dass sich Unterstützung im Rahmen von Handels-\nVerringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten     präferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwie-\nan.                                                               sen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Ver- über diese Unterstützung in vollem Einklang mit den Regeln der\nwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und bekräftigen ihr  WTO zu verstärken.\nFesthalten an der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit         (4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen\nder Entwicklungshilfe.                                            in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen\n(3) Das Abkommen zielt außerdem auf die Einbeziehung von       wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Ver-\nVerpflichtungen zu den sozialen und umweltbezogenen Aspek-        braucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden.\nten des Handels ab, wobei bekräftigt wird, dass der Handel die\n(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehun-\nnachhaltige Entwicklung unter allen Aspekten begünstigen sollte;\ngen, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen, fördern\nferner zielt es auf die Förderung der Beurteilung der wirtschaft-\ndie Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit unter\nlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Han-\nanderem in den in den Artikeln 10 bis 27 genannten Bereichen.\ndels ab.\nArtikel 12                                                        Artikel 15\nSoziale Entwicklung                                        Gesundheits- und Pflanzenschutz\n(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts-    (1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebens-\nund die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass    mittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen\nder Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zu-     zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen,\nkommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des       Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.\nsozialen Dialogs.                                                    (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informa-\n(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umset-      tionsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des\nzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zu-        WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspoli-\nsammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.    zeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Inter-\nnationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen\n(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission.\nzu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung\nvon Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln        (3) Die Vertragsparteien kommen überein, das gegenseitige\nfür Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu ge-       Verständnis und die Zusammenarbeit in Gesundheits- und Pflan-\nwährleisten.                                                      zenschutzfragen sowie in Tierschutzfragen zu vertiefen. Der ent-\nsprechende Kapazitätsaufbau wird eigens auf die Erfordernisse\nArtikel 13                           jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchge-\nführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens\nUmwelt                              der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer        (4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-\nnachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umwelt-      partei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzen-\nschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen       schutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses\nRessourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der      Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.\nWälder.\n(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizie-                              Artikel 16\nrung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltüber-\neinkünften an.                                                                     Technische Handelshemmnisse\n(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusam-      Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler\nmenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammen-        Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitäts-\nhang mit dem Klimawandel, an.                                     bewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen\nund tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere\nim Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Han-\nTitel IV                           delshemmnisse.\nZusammenarbeit in\nHandels- und Investitionsfragen                                                Artikel 17\nZusammenarbeit im Zollbereich\nArtikel 14\n(1) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\nAllgemeine Grundsätze\nder Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des inter-\n(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau     nationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen,\nihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des        und einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Rechte\nmultilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen   des geistigen Eigentums durch den Zoll, um für Ausgewogenheit\nund den multilateralen Handel und über bilaterale und multi-      zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung\nlaterale Handelsfragen auf.                                       von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.","8                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\n(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in                                  Artikel 24\ndiesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertrags-\nTransparenz\nparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im\ninstitutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die          Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz\nZusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.          und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handels-\nbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu die-\nArtikel 18                            sem Zweck ihre in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des\nGATS festgelegten Verpflichtungen.\nHandelserleichterungen\nDie Vertragsparteien tauschen Erfahrungen über Einfuhr-, Aus-                              Artikel 25\nfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Möglichkeiten für\nihre Vereinfachung, erhöhen die Transparenz der Zoll- und                                      Rohstoffe\nHandelsvorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nund Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und     arbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im\nstreben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames       Bereich der Rohstoffe zu verstärken.\nHandeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen,\ndarunter zur Handelserleichterung, an.                                (2) Diese Zusammenarbeit und Förderung des gegenseitigen\nVerständnisses sollten sich auf Themen wie den Regulierungs-\nrahmen für den Rohstoffsektor (der unter anderem die Förderung\nArtikel 19                            der sozioökonomischen Entwicklung mit Hilfe der Bergbauein-\nInvestitionen                           nahmen sowie Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen für\nden Bergbau- und Rohstoffsektor vorsehen sollte) und den\nDie Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves-  Handel mit Rohstoffen erstrecken. Mit Blick auf eine stärkere Zu-\ntitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbe-      sammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis kann\ndingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem     jede Vertragspartei Ad-hoc-Sitzungen zu Fragen des Rohstoff-\nZweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis        bereichs beantragen.\nfür Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitions-\nfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der      (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparentes,\nInvestitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene  diskriminierungsfreies, nichtverzerrendes und auf Regeln basie-\nund diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.        rendes Umfeld der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen\nfür ausländische Direktinvestitionen in die Rohstoffproduktion\nund den Rohstoffhandel zu schaffen.\nArtikel 20\n(4) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer\nWettbewerbspolitik\njeweiligen Wirtschaftspolitik und wirtschaftlichen Ziele und mit\nDie Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und An-   Blick auf die Erleichterung des Handels überein, die Zusammen-\nwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entspre-         arbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für Rohstoffe\nchender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den          zu fördern.\nMärkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transpa-\nrenz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vertragsparteien       (5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann jegliche den Han-\nsollten Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit wett-            del mit Rohstoffen betreffende Frage in den Sitzungen des\nbewerbswidrigen Vorgehensweisen austauschen, die sich nach-        Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses aufgewor-\nteilig auf den bilateralen Handel und die Investitionsströme aus-  fen und erörtert werden, die befugt sind, darüber im Einklang mit\nwirken könnten.                                                    den in den obenstehenden Absätzen genannten Grundsätzen\nBeschlüsse nach Artikel 56 zu fassen.\nArtikel 21\nArtikel 26\nDienstleistungen\nRegionalpolitik\nDie Vertragsparteien nehmen einen kohärenten Dialog vor al-\nlem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld       Die Vertragsparteien fördern die Politik der regionalen Entwick-\nauszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu        lung.\nerleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbes-\nsern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden                                   Artikel 27\nRegionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.\nRechte des geistigen Eigentums\nArtikel 22                               (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die\nsie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen\nKapitalverkehr                           und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines\nDie Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu       angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen\nerleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.                Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, vor\nallem was Verletzungen dieser Rechte anbelangt.\nArtikel 23                            Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, möglichst\nbald ein bilaterales Abkommen über geografische Herkunfts-\nÖffentliches Beschaffungswesen\nbezeichnungen zu schließen.\nDie Vertragsparteien streben die Festlegung von Verfahrens-\n(2) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Er-\nregeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfech-\nfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbrei-\ntungsbestimmungen an, die die Einrichtung eines wirksamen\ntung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und\nBeschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis-Leis-\nwirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Ver-\ntungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen\nhinderung von Verletzungen dieser Rechte sowie Bekämpfung\nund den internationalen Handel erleichtern.\nvon Nachahmung und Nachbildung, unter anderem durch eine\nDie Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf beiderseitige Vorteile Zusammenarbeit im Zollbereich und andere geeignete Formen\nzusammen auf die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Be-       der Zusammenarbeit und eine Einrichtung und Stärkung von\nschaffungsmärkte hin.                                              Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                         9\nRechte. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Ver-  bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die\nbesserung des Schutzes, der Nutzung und der Vermarktung          Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.\ngeistigen Eigentums auf der Grundlage der europäischen Erfah-\nrungen und bei der verstärkten Weiterverbreitung der entspre-       (3) Die EU leistet mit den einschlägigen Instrumenten der\nchenden Kenntnisse.                                              bilateralen Zusammenarbeit finanzielle Hilfe bei der Umsetzung\ndieser Vereinbarung.\nArtikel 28                             (4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nUnterausschuss für Handel und Investitionen            Vertragspartei, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der\nEU und der Mongolei über die besonderen Verpflichtungen der\n(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen  Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme\neingesetzt.                                                      ihrer eigenen Staatsangehörigen zu führen, das auch eine Ver-\n(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Aus-       pflichtung zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder\nschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der    Staatenlosen enthält.\nAusübung seiner Aufgaben.\n(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.                                   Artikel 32\nZusammenarbeit bei\nTitel V                                            der Bekämpfung illegaler Drogen\nZusammenarbeit im Bereich                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi-\nRecht, Freiheit und Sicherheit                 ziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter\nanderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Zoll und Inneres\nArtikel 29                          und anderen einschlägigen Bereichen ein ausgewogenes Vor-\ngehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen\nRechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit          Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach unter ge-\n(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und  bührender Berücksichtigung der Menschenrechte zu verringern.\nSicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des         Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, den durch Drogen an-\nRechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen          gerichteten Schaden zu verringern, gegen die Herstellung von,\nEbenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechts-   den Handel mit und den Konsum von synthetischen Drogen vor-\npflege, besondere Bedeutung bei.                                 zugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die\nbei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien be-     Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.\ninhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen\nüber Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien           (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-\nbemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegen-        arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen\nseitige Rechtshilfe aufzubauen.                                  sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-\nschlägigen internationalen Übereinkünften, an der Politischen Er-\nklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Sen-\nArtikel 30\nkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der\nSchutz personenbezogener Daten                   Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen\nvom Juni 1998 angenommen wurden, und an der Politischen Er-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-     klärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung\nten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang           der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März\nmit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie     2009 verabschiedet wurden.\nsie unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für\ndie Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolu-             (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst tech-\ntion 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom     nische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:\n14. Dezember 1990) niedergelegt sind.                            Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer ein-\n(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener         zelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen\nDaten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Aus-     und Informationszentren, Unterstützung der Bemühungen der\ntausches von Informationen und Fachwissen umfassen.              Zivilgesellschaft im Bereich Drogen, Eindämmung der Nachfrage\ndanach und ihrer schädlichen Folgen, Ausbildung des Personals,\ndrogenbezogene Forschung, und Verhinderung der Abzweigung\nArtikel 31                          von Drogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von\nZusammenarbeit im Bereich der Migration               Drogen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien\nkönnen einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.\n(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit mit\ndem Ziel auf, zu verhindern, dass natürliche Personen ihrer\nStaatsangehörigkeit illegal in das Gebiet der anderen Vertrags-                               Artikel 33\npartei einwandern oder sich dort illegal aufhalten.\nZusammenarbeit bei der\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung der                   Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nillegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein,                              und der Korruption\nihre Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise\nin das Gebiet der anderen Vertragspartei oder für die Anwesen-      Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung\nheit oder den Aufenthalt in deren Gebiet nicht oder nicht mehr   der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi-\nerfüllen, unverzüglich rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck wer-    nalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusam-\nden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese    menarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung\nZwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Besitzt die rück-    der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie\nzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen             des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüber-\nNachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen    schreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle\ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffen-    sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen\nden Mitgliedstaats oder der Mongolei auf Antrag der Mongolei     Korruption ab.","10               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nArtikel 34                           über die Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der\nregionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusam-\nZusammenarbeit bei\nmenzuarbeiten.\nder Bekämpfung der Geldwäsche\nund der Finanzierung des Terrorismus                     (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit     ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der\neinig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer  sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche\nFinanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des      wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich Unternehmens-\nFinanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie         besteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabi-\nDrogenhandel und Korruption verhindert wird.                     lisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und           (3) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Diversifizie-\nadministrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwen- rung der Wirtschaft und der Entwicklung der Industrie zusammen\ndung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren   und fördern das gegenseitige Verständnis.\nvon Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der\nFinanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit                                 Artikel 38\nermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Infor-\nmationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und              Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich\ndie Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geld-               Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig\nwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen      jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten\nder Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen inter-  Regulierungsrahmen zu entwickeln, bekennen sich die Vertrags-\nnationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF)    parteien zu den Grundsätzen des verantwortungsvollen Han-\ngleichwertig sind.                                               delns im Steuerbereich, auf die sich die Mitgliedstaaten auf\nEU-Ebene verpflichtet haben, und verpflichten sich ihrerseits zur\nTitel VI                           Einhaltung dieser Grundsätze. Zu diesem Zweck werden die\nVertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der Euro-\nZusammenarbeit in anderen Bereichen                   päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die internationale\nZusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung\nArtikel 35                           legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen\nUmsetzung der genannten Grundsätze treffen.\nZusammenarbeit auf\ndem Gebiet der Menschenrechte\nArtikel 39\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nund beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzu-                               Zusammenarbeit im\narbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der                  Bereich Industriepolitik und KMU\ninternationalen Menschenrechtsübereinkünfte.\nDie Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer\n(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes         Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die\numfassen:                                                        industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet er-\na) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines        achteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbs-\nnationalen Menschenrechtsaktionsplans,                       fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter\nanderem durch\nb) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechts-\nerziehung,                                                   a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung\nvon Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere\nc) Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorgani-           Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,\nsationen,\nb) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-\nd) Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschen-\nten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung\nrechtsdialogs,\nvon Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im\ne) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechts-                  Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der\norganisationen der Vereinten Nationen.                            Europäischen Union, um insbesondere den Transfer sanfter\nund harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,\nArtikel 36                           c) Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-\nZusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen                    tion sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu\nFinanzmitteln, auch für Klein- und Kleinstunternehmen,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften\nund Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur        d) Erleichterung und Unterstützung der einschlägigen Maß-\nVerbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulie-           nahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien,\nrungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete\ne) Förderung menschenwürdiger Arbeit und der sozialen Ver-\ndes Finanzsektors zu verstärken.\nantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen\n(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab,       sowie Unterstützung eines verantwortungsvollen unterneh-\nden Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die         merischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Ver-\nHumanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen           brauchs und der nachhaltigen Produktion; bei dieser Zusam-\nZusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate            menarbeit werden auch Verbraucherfragen berücksichtigt,\nGovernance und internationale Rechnungslegungsstandards im            zum Beispiel Produktinformationen und die Rolle des Ver-\nEinklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei            brauchers auf dem Markt,\nFinanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.\nf)   gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirt-\nschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen\nArtikel 37                                Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische\nWirtschaftspolitischer Dialog                        Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung    g) Unterstützung durch Information über die Modernisierung\ndes Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends         von Verfahren und Technologien zur Reinigung der Abwässer\nund ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches           aus der Lederindustrie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                          11\nh) Austausch von Informationen und Empfehlen von Partnern         g) Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Informations-\nund Kooperationsmöglichkeiten in den Bereichen Handel und         und Kommunikationstechnologien sowie Bekämpfung der\nInvestitionen mit Hilfe bestehender Netzwerke, die für beide      Computerkriminalität,\nSeiten zugänglich sind,\nh) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, ein-\ni)   Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Privatunter-            schließlich Funkausrüstung,\nnehmen beider Seiten, insbesondere zwischen KMU,\ni)   Zusammenarbeit beim Ausbau des Breitbandnetzes,\nj)   Prüfung der Möglichkeit der Aushandlung eines zusätzlichen   j)   Informationsaustausch über die Wettbewerbspolitik im Be-\nAbkommens über Informationsaustausch, Workshops zur               reich der Informations- und Kommunikationstechnologien.\nIntensivierung der Zusammenarbeit und andere gemeinsame\nVeranstaltungen für KMU beider Seiten,\nArtikel 42\nk) Information über technische Hilfe im Hinblick auf die Ausfuhr\nvon Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf                      Audiovisuelles und Medien\nden europäischen Markt im Rahmen des Präferenzsystems           Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammen-\nder Europäischen Union.                                      arbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen\nund Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles und Medien för-\nArtikel 40                          dern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regel-\nmäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.\nTourismus\n(1) Geleitet vom „Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus“                                   Artikel 43\nder Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeits-\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\ngrundsätzen, die dem Prozess „Lokale Agenda 21“ zugrunde\nliegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informa-         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der\ntionsaustausch und die Ermittlung bewährter Methoden an, um       wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\neine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus        (FTE) in Bereichen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zu-\nzu gewährleisten.                                                 sammenzuarbeiten.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-           (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,\narbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natür-\na) den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich\nlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der nega-\nWissenschaft und Technologie zu fördern, unter anderem\ntiven Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des\nhinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen,\npositiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen\nEntwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter     b) Forschungspartnerschaften zwischen Wissenschaftskreisen,\nanderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der                Forschungszentren, Hochschulen und Industrieunternehmen\nIntegrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Ge-          der Vertragsparteien zu fördern,\nmeinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der\nc) die Ausbildung und Mobilität von Forschern zu fördern,\nTourismusindustrie.\nd) die Teilnahme von Hochschulen, Forschungszentren und\nIndustrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer\nArtikel 41\nUnternehmen, an den FTE-Programmen der anderen Ver-\nInformationsgesellschaft                          tragspartei zu unterstützen.\n(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika-      (3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen For-\ntionstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Le-      schungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und\nbens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche     -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts-\nund soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien   und Austauschprogramme erfolgen, bei denen für eine möglichst\num einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet    weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie\nmit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.      bewährter Verfahren zu sorgen ist.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich        (4) Diese Kooperationsmaßnahmen werden im Einklang mit\nunter anderem auf Folgendes:                                      den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragspar-\nteien durchgeführt. Sie stützen sich auf die Grundsätze der\na) Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die ver-     Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des gegenseitigen\nschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem   Nutzens und gewährleisten einen wirksamen Schutz des geis-\ndie Politik für die elektronische Kommunikation und deren    tigen Eigentums.\nRegulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Er-\nteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schut-      (5) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen\nzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie       zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen\nder Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,     Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusam-\nmenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.\nb) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der\nVertragsparteien und Asiens,\nArtikel 44\nc) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommu-\nnikationstechnologien,                                                                      Energie\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit\nd) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den\nim Energiebereich zu intensivieren, um\nVertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommu-\nnikationstechnologien,                                        a) die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, unter anderem\ndurch Diversifizierung der Energieversorgung und Entwick-\ne) Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens, ein-\nlung neuer, nachhaltiger, innovativer und erneuerbarer Ener-\nschließlich eines Erfahrungsaustauschs über dessen Ein-\ngieformen, darunter Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und\nführung, Regulierungsaspekte und insbesondere Frequenz-\nSonnenenergie sowie Wasserkraft, und die Entwicklung ge-\nverwaltung und Forschung,\neigneter politischer Rahmenbedingungen zu unterstützen,\nf)  Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im              damit günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche\nBereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,          Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien geschaf-","12                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nfen und diese in den einschlägigen Politikbereichen berück-     d) die Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrs-\nsichtigt werden,                                                    sektors,\nb) unter Beteiligung sowohl der Angebots- als auch der Nach-         e) die Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen,\nfrageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, in-     insbesondere im Luftverkehr, im Einklang mit den einschlä-\ndem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport,          gigen internationalen Übereinkünften,\nder Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert\nf)  die Zusammenarbeit in den geeigneten internationalen Gre-\nwird,\nmien, um eine bessere Durchsetzung der internationalen\nc) die Anwendung international anerkannter Standards für                 Regelungen zu gewährleisten und die Ziele dieses Artikels\nnukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nichtverbreitung von           voranzutreiben.\nKernmaterial und Sicherungsmaßnahmen zu fördern,\nd) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeu-                                      Artikel 46\ngung und -nutzung zu fördern,\nBildung und Kultur\ne) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitio-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-\nnen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter,\narbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der\ndiskriminierungsfreier und marktkompatibler Vorschriften zu\nihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Ver-\nverstärken.\nständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnisse\n(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die         über die Kultur der anderen Seite zu verbessern. Zu diesem\nFörderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung zum                Zweck werden die Vertragsparteien die Aktivitäten ihrer Kultur-\nbeiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien, insbesondere durch       institute und ihrer Zivilgesellschaft unterstützen und fördern.\neinschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-\nauf Artikel 43 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur\nmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge-\nnachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand,\nmeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unter-\nnehmen die Vertragsparteien die Notwendigkeit zur Kenntnis,\nnehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung\nsich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu er-\ndes kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt.\nschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Ent-\nwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu kon-\ndiesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der          sultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der\nEuropäischen Union gefördert werden.                                 UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfol-\ngen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen\n(3) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur\nErbes zu fördern. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls\nkommen die Vertragsparteien auch überein, die Ratifizierung und\nist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkom-\ndie Durchführung des am 20. Oktober 2005 angenommenen\nmen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nUNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der\nMongolei zu schließen.\nVielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern.\nArtikel 45                                (4) Die Vertragsparteien legen ferner einen Schwerpunkt auf\nMaßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren\nVerkehr                               Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informatio-\nnen, Know-how, Studierenden, Fachleuten, Jugendlichen und\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in allen relevanten\nJugendleitern sowie technischen Ressourcen, bei denen die von\nBereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Inves-\nden Bildungs- und Kulturprogrammen der Europäischen Union\ntitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu\nin Asien gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Ver-\nverbessern, die Flug- und Luftsicherheit zu fördern, Piraterie zu\ntragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Beide Seiten\nbekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Effizienz ihrer Ver-\nvereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen\nkehrssysteme zu steigern.\nHochschulprogrammen wie Erasmus Mundus zu fördern, um die\n(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem        Zusammenarbeit und Modernisierung im Hochschulbereich so-\nBereich soll Folgendes gefördert werden:                             wie die akademische Mobilität zu fördern.\na) der Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und\n-praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des                                    Artikel 47\nländlichen Verkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des\nUmwelt, Klimawandel und natürliche Ressourcen\nVerbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrs-\nnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Schienenwege und           (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\nFlughäfen,                                                      einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als\nGrundlage für die Entwicklung der heutigen und der künftigen\nb) die Satellitennavigation unter besonderer Berücksichtigung\nGenerationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.\nvon Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungs-\nfragen von beiderseitigem Nutzen; in diesem Zusammenhang           (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zu-\nwerden die europäischen weltweiten Satellitennavigations-       sammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesse-\nsysteme EGNOS und Galileo in die Überlegungen einbezo-          rung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwick-\ngen,                                                            lung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige\nEntwicklung und der Durchführung der einschlägigen multi-\nc) der Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienste im Hinblick auf\nlateralen Umweltübereinkünfte wird bei allen von den Vertrags-\ndie Prüfung der Entwicklung der Beziehungen in Bereichen\nparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen\nwie Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt, Flugverkehrs-\nRechnung getragen.\nmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts und\nwirtschaftliche Regulierung der Luftfahrtindustrie, um die         (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des\nAnnäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung           Klimawandels zusammenzuarbeiten, um sich an die negativen\nvon Hemmnissen für Geschäftstätigkeiten zu unterstützen;        Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Treibhausgas-\nKooperationsprojekte von beiderseitigem Interesse in der        emissionen zu reduzieren und ihre Wirtschaft auf ein nachhalti-\nZivilluftfahrt sollten weiterhin gefördert werden; auf dieser   ges, CO2-armes Wachstum auszurichten. In diesem Zusammen-\nGrundlage werden die Vertragsparteien den möglichen Um-         hang werden die Vertragsparteien die Möglichkeiten der Nutzung\nfang einer engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen, der CO2-Marktmechanismen sondieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                             13\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur     e) Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen loka-\nVerbesserung der Wechselwirkung von Handels- und Umwelt-                 len Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Be-\npolitik und zur Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in             reichen wie Forschung und Technologietransfer,\nalle Bereiche der Zusammenarbeit.\nf)   Gesundheits- und Qualitätspolitik für Pflanzen, Vieh und an-\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit            dere Tiere, insbesondere geschützte geografische Angaben,\nbei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen und zu           g) Kooperationsvorschläge und -initiativen, die internationalen\nvertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:                         Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden,\na) Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten             h) Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen\nBeteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mit-      Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeu-\nwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften, an den Be-          gung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie,\nmühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,\ni)   Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrar-\nb) Bekämpfung des Klimawandels und insbesondere seiner                   biotechnologie,\nFolgen für die Umwelt und die natürlichen Ressourcen,\nj)   Aufbau von Datenbanken und Informationsnetzen über Land-\nc) Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und die Durch-          wirtschaft und Viehzucht,\nführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter an-     k) Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.\nderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und\nchemische Gefahren,\nArtikel 49\nd) Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technolo-                                       Gesundheit\ngien, Produkte und Dienstleistungen, auch durch den Einsatz\nregulatorischer und umweltverträglicher Instrumente,              (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Gesundheitssektor in\nden Bereichen Reform des Gesundheitssystems, wichtige über-\ne) Verbesserung der Forstverwaltung einschließlich durch Be-        tragbare Krankheiten und andere Gesundheitsrisiken, nicht über-\nkämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit          tragbare Krankheiten sowie internationale Gesundheitsüberein-\nzusammenhängenden Handels und Förderung einer nach-            künfte zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen\nhaltigen Forstwirtschaft,                                      und die öffentliche Gesundheit zu verbessern.\nf)   Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin-         (2) Die Zusammenarbeit erfolgt vor allem durch:\ngung von festen und gefährlichen Abfällen sowie von Erzeug-\na) umfassende Programme zur systemischen Reform des\nnissen aus lebenden veränderten Organismen,\nGesundheitssektors, einschließlich der Verbesserung der\ng) Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltge-                Gesundheitssysteme, -dienste, -bedingungen und -informa-\nrechte Behandlung von Abfällen, nachhaltiges Management             tionen,\nvon Wasserressourcen und Chemikalien sowie Förderung           b) gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich\nder Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion,                    der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesund-\nh) Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirt-             heitsgefahren wie Vogelgrippe und Influenzapandemien so-\nschaftung,                                                          wie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,\ni)   effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Bestimmung       c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten\nund Schutz von besonders artenreichen Gebieten und ge-              durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-\nfährdeten Ökosystemen unter gebührender Berücksichtigung            fahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung\nlokaler und indigener Gemeinschaften, die in diesen Gebieten        wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-,\noder deren Nähe leben.                                              Alkohol- und Tabakabhängigkeit,\nd) Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsüber-\n(6) Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu\neinkünfte wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung\nihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den beson-\ndes Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheits-\nderen Bedingungen dieser Programme:\nvorschriften.\na) Einrichtung und Modernisierung des Überwachungsnetzes\nfür Wasservorkommen,                                                                        Artikel 50\nb) Einführung von Verfahren zur Wasserentsalzung und -wieder-                          Beschäftigung und Soziales\nverwendung,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-\nc) Ausbau des Ökotourismus.                                         arbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, ein-\nschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen\nKohäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am\nArtikel 48\nArbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige\nLandwirtschaft, Viehzucht,                      Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung\nFischerei und ländliche Entwicklung                  zu vertiefen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, den Dialog im Bereich          (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit,\nLandwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung      einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von\nzu fördern. Auf folgenden Gebieten führen die Vertragsparteien      Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschen-\neinen Informationsaustausch durch und bauen die Beziehungen         würdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Ent-\naus:                                                                wicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie von der\nGeneralversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober\na) Agrarpolitik und internationale Perspektiven für den Nah-        2005 in ihrer Resolution 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und\nrungsmittelbereich und die Landwirtschaft im Allgemeinen,      der Ministererklärung des hochrangigen Segments des Wirt-\nb) Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen,    schafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006\nTieren und tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Wei-    (E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt. Die Vertragsparteien be-\nterentwicklung der Leichtindustrie im ländlichen Raum,         rücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche\nArt ihrer Wirtschafts- und Soziallage.\nc) Tierschutz und artgerechte Tierhaltung,\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die interna-\nd) Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums,                    tional anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen uneinge-","14                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\nschränkt einzuhalten und wirksam anzuwenden, wie sie insbe-                 nutzerfreundlichen Website und Schulungen in diesem\nsondere in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien               Bereich\nund Rechte bei der Arbeit von 1998 und in der Erklärung der IAO\nc. Unterstützung der IT-Spezialisten des mongolischen\nüber soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008\nStatistikamtes bei der Einrichtung der Informationsdaten-\nniedergelegt sind. Der Durchführung der einschlägigen multi-\nbank\nlateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünfte wird bei allen Maß-\nnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund            d. Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einbeziehung der\ndieses Abkommens treffen. Die Vertragsparteien kommen über-                 Nutzer durch deren Information über die Informations-\nein, im Hinblick auf die Ratifizierung und effektive Umsetzung              datenbank\naller IAO-Übereinkommen, die unter die IAO-Erklärung von 1998\nfallen, und anderer einschlägiger Übereinkünfte zusammenzu-                                      Artikel 52\narbeiten und gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten.\nZivilgesellschaft\n(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-\nvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projek-          (1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten\nten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von     Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren mög-\ngemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multi-        lichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach\nlateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen.                 diesem Abkommen an und kommen überein, einen wirksamen\nDialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame\nBeteiligung zu fördern.\nArtikel 51\n(2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwal-\nStatistik\ntungsvorschriften der beiden Vertragsparteien kann die orga-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Harmonisierung    nisierte Zivilgesellschaft\nder statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu\nfördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statis- a) gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen\ntiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grund-         Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,\nlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr so-    b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die\nwie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses        sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Be-\nAbkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Auf-         reichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unter-\nbereitung, Analyse und Verbreitung eignen.                             richtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, direkte Kontakte          werden,\nzwischen den zuständigen Behörden mit folgenden Zielen zu          c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-\nfördern: Stärkung der freundschaftlichen Zusammenarbeit im             vorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und\nStatistikbereich, verstärkter Kapazitätsaufbau in den statis-          beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unter-\ntischen Ämtern durch Modernisierung und Verbesserung der               stützt werden,\nQualität des statistischen Systems, Entwicklung der Human-\nressourcen, Ausbildung in allen einschlägigen Bereichen sowie      d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie\nUnterstützung bei der Anpassung der nationalen statistischen           betreffenden Bereichen beteiligt werden.\nSysteme an die internationale Praxis, einschließlich der erforder-\nlichen Infrastruktur.                                                                            Artikel 53\n(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bereiche von                     Zusammenarbeit bei der Modernisierung\ngegenseitigem Interesse und insbesondere auf Folgendes:                      des Staates und der öffentlichen Verwaltung\nI.    Wirtschaftsstatistik                                            Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung\nder öffentlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Zusam-\na. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen\nmenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich darauf,\nb. Unternehmensstatistik und -registrierung\na) die organisatorische Effizienz zu erhöhen,\nc. Statistiken über Landwirtschaft/Ackerbau, Viehzucht,\nländliche Entwicklung                                     b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von\nDienstleistungen zu erhöhen,\nd. Umwelt und Mineralvorkommen\nc) die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und\ne. Industrie                                                     die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,\nf. Außenhandel mit Waren und Dienstleistungen                d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern,\ng. Groß- und Einzelhandelsstatistik                          e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von\nh. Revisionspolitik                                              Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung\nund Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Kor-\ni. Ernährungssicherheit                                          ruption) auszubauen,\nj. Zahlungsbilanz                                            f)  die Justiz zu stärken,\nII. Sozialstatistik\ng) das Sicherheitssystem zu reformieren.\na. Geschlechterstatistik\nb. Migrationsstatistik                                                                     Artikel 54\nc. Haushaltserhebung                                                               Zusammenarbeit beim\nKatastrophenrisikomanagement\nIII. Informationstechnologie\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\na. Erfahrungsaustausch über elektronische Technologie und\narbeit beim Katastrophenrisikomanagement im Rahmen der kon-\nMethoden zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schut-\ntinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu\nzes, der Speicherung und der Vertraulichkeit von Infor-\nintensivieren, um das Risiko für lokale Gemeinschaften zu ver-\nmationen und Umsetzung dieser Erfahrungen\nringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen\nb. Erfahrungsaustausch über die Einrichtung von Online-      der Gesellschaft zu bewältigen. Präventivmaßnahmen und ein\nDatenbanken für die Verbraucher mit Hilfe einer be-       proaktiver Ansatz für den Umgang mit Gefahren und Risiken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016                            15\nunter gleichzeitiger Verringerung der Risiken und der Anfälligkeit  b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nfür Naturkatastrophen sollten dabei Vorrang erhalten.                   mens zu setzen,\n(2) In diesem Bereich richtet sich die Zusammenarbeit auf        c) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkom-\nfolgende Aspekte:                                                       mens auszusprechen.\na) Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophen-             (2) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den\nprävention und Linderung der Katastrophenfolgen,                darin vorgesehenen Fällen sind der Gemischte Ausschuss und\nb) Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur         der mit Artikel 28 eingesetzte Unterausschuss befugt, Beschlüsse\nSchaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerations-        zu fassen. Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach\nfähigkeit auf allen Ebenen,                                     Abschluss ihrer internen Verfahren zur Festlegung ihres Stand-\npunkts einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind für die Ver-\nc) Vorbereitung auf den Katastrophenfall,                           tragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Umsetzung\nd) Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten   erforderlichen Maßnahmen.\nund Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanage-\n(3) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu\nments,\neinem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in\ne) Katastrophenabwehr,                                              Ulan-Bator und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien\nf)  Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken.              können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des\nGemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten\nAusschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.\nTitel VII                             Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den\nMittel der Zusammenarbeit                         Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.\n(4) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen ein-\nArtikel 55                             setzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.\nDiese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in\nRessourcen für die Zusammenarbeit\njeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.\nund Schutz der finanziellen Interessen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer            (5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu\nMöglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich     den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ord-\nFinanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen        nungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Pro-\nfestgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.              tokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien ge-\nschlossen wurden bzw. werden.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung\nund Durchführung gegenseitiger technischer Hilfe und Amtshilfe         (6) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nzu fördern, die auf den wirksamen Schutz ihrer finanziellen Inte-   nung.\nressen im Bereich der Entwicklungshilfe und anderer finanzierter\nKooperationsaktivitäten abzielt. Die Vertragsparteien reagieren                                   Titel IX\numgehend auf Amtshilfeersuchen der Justiz- und/oder der Er-\nmittlungsbehörden der anderen Vertragspartei, die eine bessere                           Schlussbestimmungen\nBekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Ziel\nhaben.                                                                                           Artikel 57\n(3) Die Vertragsparteien rufen die Europäische Investitions-                          Künftige Entwicklungen\nbank auf, ihre Tätigkeit in der Mongolei im Einklang mit ihren Ver-\nfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.                        (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-\nsivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es\n(4) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung\num Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder\nin Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen\nMaßnahmen ergänzen.\nHaushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziel-\nlen Interessen der Europäischen Union und der Mongolei zusam-          (2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann\nmen. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame Maßnahmen zur          jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-\nVerhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder        dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der\nanderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter anderem durch gegen-        Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.\nseitige Amts- und Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fal-\nlenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien                                   Artikel 58\nvereinbarte Abkommen oder Finanzierungsinstrument muss für\ndie Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln                               Andere Abkommen\nenthalten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen\nUnbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages\nund Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom\nüber die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeits-\nEuropäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführ-\nweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkom-\nten Maßnahmen, vorsehen.\nmen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maß-\nnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei\nTitel VIII                            bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder ge-\ngebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperations-\nInstitutioneller Rahmen\nabkommen zu schließen.\nArtikel 56                             Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung\nvon Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.\nGemischter Ausschuss\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses                                     Artikel 59\nAbkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich\naus Vertretern beider Vertragsparteien auf angemessen hoher                           Erfüllung der Verpflichtungen\nEbene zusammensetzt und die Aufgabe hat,\n(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss\na) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsge-             Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-\nmäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,            mens vorlegen.","16                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere                                Artikel 63\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nInkrafttreten und Laufzeit\nerfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\n(3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet       der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-\nsie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maß-             ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert\nnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen     hat.\nInformationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\nLösung zu ermöglichen.                                                 (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es\nwird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-\n(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang         längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Ver-\nzu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigs-         tragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-\nten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der an-          raums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht\nderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Ge-      zu verlängern.\nmischten Ausschuss erörtert.\n(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen\n(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die   zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird\nZwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen-           erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-\ndung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders          ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt\ndringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-       sind.\nmens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver-\nletzung des Abkommens besteht                                          (4) Wenn eine Vertragspartei für die Ausfuhr von Rohstoffen\neine restriktivere Handelsregelung als die zum Zeitpunkt der Pa-\ni)   in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht    raphierung des Abkommens geltende Handelsregelung einführt,\nzulässigen Ablehnung des Abkommens oder                        etwa in Form neuer Verbote, Beschränkungen, Zölle oder sons-\nii) in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkom-           tiger Abgaben, die nicht die Anforderungen der einschlägigen\nmens, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 festgelegt sind. Bestimmungen der Artikel VIII, XI, XX oder XXI des GATT 1994\nerfüllen, nicht unter eine WTO-Ausnahmeregelung fallen und\nArtikel 60                             nicht vom Gemischten Ausschuss oder vom Unterausschuss für\nHandel und Investitionen nach Artikel 56 genehmigt sind, so\nErleichterungen                           kann die andere Vertragspartei nach Artikel 59 Absätze 3 und 4\nZur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-        geeignete Maßnahmen treffen.\nkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an             (5) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch\nder Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und         schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt\nFachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und Vor-         werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\nschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer   Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nAufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.\nArtikel 64\nArtikel 61\nNotifikationen\nRäumlicher Geltungsbereich\nDie Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekre-\nDieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags        tariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium\nüber die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeits-       für auswärtige Angelegenheiten der Mongolei zu richten.\nweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Ver-\nträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheits-                                       Artikel 65\ngebiet der Mongolei.\nVerbindlicher Wortlaut\nArtikel 62                                Dieses Abkommen ist in in bulgarischer, dänischer, deutscher,\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,\nBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nitalienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländi-\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die      scher, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,\nUnion oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitglied-   slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungari-\nstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei      scher und mongolischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-\nandererseits.                                                       laut gleichermaßen verbindlich ist."]}