{"id":"bgbl2-2015-8-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/8#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_8.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption","law_date":"2015-02-13T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015\nArtikel 3                                        von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nPalästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 er-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben werden.\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten                    Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 17. Januar 2012 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGötz Lingenthal\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nDr. R i a d A l - M a l k i\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 13. Februar 2015\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen\nKorruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für\nSüdsudan*                                                                   am 22. Februar 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 2015 (BGBl. II S. 140).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die nach\nArtikel 6 Absatz 3 und nach Artikel 46 Absatz 13 zu benennenden Behörden sowie für die nach\nArtikel 44 Absatz 6 abzugebende Erklärung und die nach Artikel 46 Absatz 14 zu benennenden\nannehmbaren Sprachen.\nBerlin, den 13. Februar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}