{"id":"bgbl2-2015-8-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/8#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_8.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-11T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015\n2. Beide Seiten werden der jeweils anderen Seite gemäß dem Wiener Übereinkommen\nüber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, den Rechtsvorschriften beider\nStaaten sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der anderen Seite bei der Errichtung\nkonsularischer Vertretungen und der Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben\njede erforderliche Unterstützung und Erleichterung gewähren.\n3. Diese Vereinbarung wird in chinesischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen beiden Seiten bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Stellvertretender Minister, die Versicherung meiner ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nDr. M a r k u s E d e r e r\nSeiner Exzellenz\ndem Stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Volksrepublik China\nHerrn Wang Chao\nBeijing\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 2015\nDas in Ramallah am 17. Januar 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungs-\norganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 17. Januar 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015                           321\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen,\nund\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation            eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen     sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\nBehörde,                                                           Behörde, von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe des vor-\ngesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhalten.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvertiefen,                                                         land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                           für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen vom        besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\n31. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik             sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation       Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nzugunsten der Palästinensischen Behörde in Berlin –                anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt er-\nArtikel 1                            möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nPalästinensischen Behörde oder anderen auszuwählenden Emp-         Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt   haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:                             wendung.\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 37 500 000 Euro für die           (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nVorhaben:                                                          nahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\na) „Kommunalentwicklungsprogramm III (MDLF III)“ bis zu            werden.\n9 500 000 Euro;\nb) „Europäisch-Palästinensischer Kreditgarantiefonds           III                              Artikel 2\n(EPCGF III)“ bis zu 2 500 000 Euro;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nc) „Beschäftigungsprogramm Armutsorientierte Infrastruktur IX“     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbis zu 3 500 000 Euro;                                        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nd) „Abfallwirtschaft Ramallah/Al Bireh“ (Aufstockung) bis zu       der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\n4 Millionen Euro;                                             schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ne) „Wasserverlustreduzierungsprogramm Nablus II“ (Aufstockung)\nbis zu 3 Millionen Euro;                                         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nf)   „Abwasserentsorgung Ramallah Region“ (Aufstockung) bis        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu 12 Millionen Euro;                                         schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ng) „Abwasserentsorgung Tulkarem Region“ (Aufstockung) bis          des 31. Dezember 2019.\nzu 3 Millionen Euro,\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes     Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für   die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-     verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren."]}