{"id":"bgbl2-2015-8-15","kind":"bgbl2","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/8#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_8.pdf#page=27","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-23T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015             331\nderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-\ngesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-\nben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Nummer 1 genannten Verträge anfallen.\n9. Die Zusage für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben aus dem Sondervermögen\n„Energie- und Klimafonds“ (EKF) entfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sechs\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nwurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Die\nZusagen für die unter Nummer 1 genannten Vorhaben aus der „Initiative Klima- und\nUmweltschutz“ (IKLU) entfallen, soweit innerhalb von acht Jahren nach der Zusage\nder Mittel die Durchführungsvereinbarungen nicht abgeschlossen wurden. Die ent-\nsprechenden Fristen enden mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n10. Die Empfänger der Darlehen stellen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge Informationen und Da-\nten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen aufgeführten Vorhaben zur Ver-\nfügung.\n11. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in der Nummer 1 genannten Vorhaben jeweils an\ndem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\nschriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Darlehensverträge ge-\ngeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nWilfried Grolig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Luiz Alberto Figueiredo Machado\nBrasília\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. Februar 2014/7. März 2014 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit 2013 wird in ihrer einleitenden deutschen\nNote nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird im\nBundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 23. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015\nDer Botschafter                                               Brasília, den 27. Februar 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, die folgende, am 10. Dezember 2013 zwischen Vertretern der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasi-\nlien getroffene Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbei-\nträge sowie deutscher Darlehen im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen\nRepublik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit zu bestätigen:\n1. a) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungs-\nbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu\n21 500 000 Euro (in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit\ndem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien gelten-\nden Rechtsvorschriften die in der Anlage 1 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben\nentsprechend der in Spalte 4 der Anlage spezifizierten Zusagen in der Föderativen\nRepublik Brasilien durchzuführen.\nb) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditionierte\nMittel in Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert von\ninsgesamt bis zu 410 000 000 Euro (in Worten: vierhundertzehn Millionen Euro) zur\nVerfügung. Diese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften den in der Anlage 2 aufgeführten\nEmpfängern von der KfW in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung mit den in der\nFöderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die in der Anlage 2 zu\ndieser Note aufgeführten Vorhaben gemäß der darin enthaltenen Zweckbestimmung\ndurchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge, die\nzwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\nb) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen sind. Der Wortlaut und die Konditionen der\nDarlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Darlehens-\nverträgen hervor.\nc) Die in Nummer 1 unter den Buchstaben a und b erwähnten Finanzierungs- und Dar-\nlehensverträge werden abgeschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland die Durchführbarkeit der in der Anlage benannten und an diese Ver-\nträge geknüpften Vorhaben anerkannt hat.\nd) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zuständigen\nStellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der Föde-\nrativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der den Empfängern gewährten\nDarlehen sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten für die in der\nAnlage 2 aufgeführten Vorhaben eine Sicherheit (zum Beispiel eine Staatsgarantie)\nverlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anfor-\nderungen gebunden ist.\nb) Die unter Buchstabe a benannte Sicherheit wird nicht für Finanzierungsbeiträge\nbenötigt.\n4. a) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern\nfür die vollständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienst-\nleistungen zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeich-\nneten Vorhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bau-\nunternehmen und/oder Gutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge und Darlehen kann zur Deckung der wechselkurs-\nbedingten Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung\nzwecks Durchführung der in Spalte 1 der Anlagen genannten Vorhaben entstehen.\n5. Die Verwendung der Finanzierungs- oder Darlehensmittel für die vollständige oder an-\nteilige Zahlung der unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren und/oder Dienst-\nleistungen hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung\nvon Consultants sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der\nFinanziellen Zusammenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung\ninternationaler Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche\nVerfahren finden keine Anwendung oder sind nicht geeignet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015             333\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und\nVerordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport-\nund Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Brasi-\nlien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und/oder\nDienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der\nFöderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-\ngesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-\ngaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Nummer 2 Buchstaben a und b genannten Verträge\nanfallen.\n9. Die Zusagen für die unter Nummer 1 in Verbindung mit den Anlagen genannten Vor-\nhaben und den unter Nummer 1 genannten Beträgen entfallen, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- oder Dar-\nlehensverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des\n31. Dezember 2020.\n10. a) Die in Anlage 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Erfüllt\ndas neue Vorhaben nicht die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags, so kann ein Darlehen gewährt werden.\nb) Die in Anlage 2 bezeichneten Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n11. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge und Darlehen stellen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge\nInformationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen aufgeführ-\nten Vorhaben zur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Note.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in den Anlagen genannten Vorhaben jeweils an\ndem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\nschriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,\ndass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzierungs- und\nDarlehensverträge gegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nWilfried Grolig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Luiz Alberto Figueiredo Machado\nBrasília","334\nAnnex / Anexo 1\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge – contribuições financeiras não reembolsáveis\nProjekt                                                     Empfänger                                              Zusagejahr           Betrag in €\nProjeto                                                                                                            Ano da autorização   Montante em €\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015\n1. Umweltkatastrierung in Amazonien (CAR II)\nUmweltministerium /                                    2013                 10 Mio.\nCadastro Ambiental Rural (CAR II)                        Ministério de Meio Ambiente (MMA)\nEnvironmental land registration in Amazonia (CAR II)\n2. Transitionsfonds für ARPA for Life\nFundo Brasileiro para a Biodiversidade                 2013                 7 Mio.\nFundo de Transição para ARPA for LIFE                    (FUNBIO)\nTransition Fund ARPA for LIFE\n3. Begleitmaßnahme zum Energieeffizienzprogramm CAIXA\nMedidas Complementares para o Programa Eficiência        CAIXA Econômica Federal                                2013                 4,5 Mio.\nEnergética CAIXA\nAccompanying Measure to the Energy Efficiency\nProgramme CAIXA\nAnnex / Anexo 2\nZinsverbilligte Darlehen – Empréstimos a juros reduzidos\nProjekt                                                     Vertragspartner                                        Zusagejahr           Betrag in €\nProjeto                                                     Tomador do Empréstimo ou Devedor                       Ano da autorização   Montante em €\n(do crédito)\n1. Nachhaltige Forstwirtschaft in Amazonien\nFinanzministerium / Ministério da Fazenda              2013                 80 Mio.\nManejo Florestal Sustentável na Amazônia\nSustainable Forest Management in the Amazon Region\n2. Windparkprogramm BNDES II\nBanco Nacional de Desenvolvimento Econômico e Social   2013                 250 Mio.\nPrograma Eólica BNDES II                                 (BNDES)\nWind Park Programme BNDES II\n3. Programm Kommunaler Umweltschutz\nCAESB e/ou Estado de Santa Catarina e/ou               2013                 80 Mio.\nPrograma de protecção ambiental urbana                   Cidade de Florianópolis e/ou\nMunicipal Environmental Protection Programme             Noch festzulegen / A definir"]}