{"id":"bgbl2-2015-8-14","kind":"bgbl2","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/8#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-8-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_8.pdf#page=25","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-23T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015    329\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens über sichere Container\nVom 23. Februar 2015\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere\nContainer (CSC) (BGBl. 1985 II S. 1009, 1010; 2013 II S. 1074, 1076) ist nach\nseinem Artikel VIII Absatz 2 für\nIsland                                               am        25. Oktober 1995\nKasachstan                                           am             7. März 1995\nVietnam                                              am 30. September 2014\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nKongo                                                am            19. Mai 2015.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. April 2014 (BGBl. II S. 354).\nBerlin, den 23. Februar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 25. September 2013/24. Februar 2014 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2012 wird in ihrer einleitenden\ndeutschen Note nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird im\nBundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 23. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2015\nDer Botschafter                                               Brasília, den 25. September 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 529/2012 vom\n14. Dezember 2012 und Nummer 530/2012 vom 19. Dezember 2012 folgende Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbei-\nträge sowie deutscher Darlehen zur Förderung der Entwicklung in der Föderativen Republik\nBrasilien vorzuschlagen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konzessionäre Mittel\nin Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert von insgesamt\nbis zu 525 000 000 Euro (in Worten: fünfhundertfünfundzwanzig Millionen Euro) für\nfolgende Vorhaben zur Verfügung:\n–    „Förderung klimafreundlicher Biogastechnologie“ bis zu 75 000 000 Euro (in Wor-\nten: fünfundsiebzig Millionen Euro) aus dem Sondervermögen „Energie- und\nKlimafonds“ (EKF),\n–    „Nachhaltige Stadtentwicklung – urbane Mobilität“ bis zu 300 000 000 Euro (in\nWorten: dreihundert Millionen Euro) aus der „Initiative Klima- und Umweltschutz“\n(IKLU),\n–    „Energieeffizienzprogramm Caixa“ bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhun-\ndertfünfzig Millionen Euro) aus der „Initiative Klima- und Umweltschutz“ (IKLU).\nDiese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften den jeweiligen Empfängern von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung mit den in der\nFöderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die zuvor genannten Vor-\nhaben durchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen sind. Der Wortlaut und die Konditionen\nder Darlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Dar-\nlehensverträgen hervor.\nb) Die unter Nummer 1 erwähnten Darlehensverträge werden abgeschlossen, nach-\ndem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführbarkeit der in\nder Nummer 1 benannten und an diese Verträge geknüpften Vorhaben anerkannt\nhat.\nc) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verlangt von der Regierung der Fö-\nderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der Darlehen sowie die Zahlung der\nZinsen und anderer Darlehenskosten für die unter der Nummer 1 genannten Vorhaben\neine Staatsgarantie, deren Genehmigung an die Einhaltung der internen brasilia-\nnischen Anforderungen gebunden ist.\n4. a) Die Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern für die vollständige oder\nanteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienstleistungen zur Verfügung\ngestellt, die zur Durchführung der in Nummer 1 aufgeführten Vorhaben erforderlich\nsind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gut-\nachter.\nb) Ein Teil der Darlehen kann zur Deckung der wechselkursbedingten Kosten dienen,\ndie bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks Durchführung der\nin der Nummer 1 genannten Vorhaben entstehen.\n5. Die Verwendung der Darlehensmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung der\nunter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren und/oder Dienstleistungen hat in\nÜbereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants\nsowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler\nWettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren fin-\nden keine Anwendung oder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Bra-\nsilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und/oder\nDienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Fö-"]}