{"id":"bgbl2-2015-7-9","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten","law_date":"2015-02-04T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nnicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die ent-                                            Artikel 4\nsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Ge-\nzember 2020.\nwährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-                Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu                   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nschließenden Verträge garantieren.                                         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-                men erforderlichen Genehmigungen.\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach                                               Artikel 5\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.                                           (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 3                                        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen           Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-                 partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-            erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.                             der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Amman am 11. Dezember 2013 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRalph-Josef Tarraf\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. I b r a h i m S a i f\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 4. Februar 2015\nDas Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-\nlebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) ist nach seinem Artikel XVIII Ab-\nsatz 2 für\nKirgisistan                                                                am 1. Mai 2014\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. April 2013 (BGBl. II S. 583).\nBerlin, den 4. Februar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}