{"id":"bgbl2-2015-7-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-04T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["296                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist         führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\nmit Ablauf des 31. Dezember 2018.                                      mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der                                    Artikel 4\nKfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der         Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden             überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nVerträge garantieren.                                                  Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,         von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nsoweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-               nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ngegenüber der KfW garantieren.                                         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 3                                 men erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 5\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 22. August 2011 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRalph-Josef Tarraf\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. J a f a r H a s s a n\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 2015\nDas in Amman am 11. Dezember 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2012 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 11. Dezember 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                           297\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus vergünstigte\nDarlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nund\nzusammenarbeit gewährt werden, für folgende Vorhaben:\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\n1. „Anpassung an den Klimawandel“ bis zu 20 000 000 EUR (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Worten: zwanzig Millionen Euro);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-          2. „Wasserressourcen-Management-Programm III“ bis zu\ntischen Königreich Jordanien,                                          30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro);\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     3. „Energieeffizienz im Wassersektor II“ bis zu 24 000 000 EUR\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro)\nvertiefen,                                                         zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nKreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nweiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nnicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 223/2012 vom               (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\n13. August 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland       ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nin Amman an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten         es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien, dessen Antwort-         des Haschemitischen Königreichs Jordanien von der KfW ein\nnote Nr. 5/2/66/6030 vom 4. September 2012 sowie das Proto-        Darlehen für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nkoll der Gespräche 2012 vom 18. bis 19. Oktober 2012 zwischen      Finanzierungsbeitrags zu erhalten.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Bonn –              (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in\nAbsatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben\nArtikel 1\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge      kämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-\nzu erhalten:                                                       schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:                hen gewährt werden.\na) für das unter Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nsend Euro),\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nb) für das unter Absatz 2 Nummer 2 genannte Vorhaben bis      Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Num-\nzu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau- mer 2 und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nsend Euro);                                               rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten,\n2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 8 500 000 EUR (in\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nWorten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-\nhaben                                                            (6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\nsatz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\n„Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge in Jordanien“,\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur                                  Artikel 2\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege      KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 so-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-          wie Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit"]}