{"id":"bgbl2-2015-7-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-04T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 2015\nDas in Amman am 22. August 2011 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2010 ist nach seinem Artikel 5\nam 22. August 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                           295\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. für das Vorhaben „Energieeffizienz im Wassersektor“ ein ver-\ngünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 26 000 000 EUR\nund\n(in Worten: sechsundzwanzig Millionen Euro), das im Rahmen\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –           der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      3. für das Vorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden“\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-             ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 34 000 000 EUR\ntischen Königreich Jordanien,                                         (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro), das im Rahmen\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nvertiefen,                                                       Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nweiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nKönigreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                 (3) Die Vorhaben unter Absatz 2 Nummern 1 und 3 können,\nsoweit es die in Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche    trifft, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nvom 9. Dezember 2010 –                                           republik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nArtikel 1\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 2 genann-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,      ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzie-  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-         Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nführung und Betreuung folgender Vorhaben zu erhalten:            dieses Abkommen Anwendung.\n1. für das unter Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu          (5) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge\n1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend   für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen bei den Vorhaben\nEuro);                                                      unter Absatz 2 Nummern 1 und 3 werden in Darlehen umgewan-\n2. für das unter Absatz 2 Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu      delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nEuro).                                                                                     Artikel 2\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus:                     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n1. für das Vorhaben „Wasserressourcen Management Pro-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngramm (WRMP) II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW von\nbis zu 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro),      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-        entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\narbeit gewährt wird;                                        sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-"]}