{"id":"bgbl2-2015-7-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-02T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2015\nDas in Nairobi am 30. November 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorhaben „Impf-\nprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) in Zusammen-\narbeit mit der GAVI Alliance, Phase II“) ist nach seinem Artikel 5\nam 30. November 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                                    293\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nund\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft                         Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-                                           Artikel 2\nschen Gemeinschaft,                                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nvertiefen,                                                               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                        schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 218/2014 vom\n23. September 2014 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 3\nland in Daressalam mit der Zusage der Mittel –\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nsind wie folgt übereingekommen:                                       von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\ngestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nArtikel 1                                   Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-\nben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden\nPartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre-                                             Artikel 4\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in             Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\nHöhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil-              der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nlionen Euro) für das Vorhaben „Impfprogrammförderung in der              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nOstafrikanischen Gemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit der            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nGAVI Alliance, Phase II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben              men erforderlichen Genehmigungen.\nersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des           Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 30. November 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Kochanke\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nDr. R i c h a r d S e z i b e r a"]}