{"id":"bgbl2-2015-7-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-02T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["290                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nArtikel 4                                   republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus           men erforderlichen Genehmigungen.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nArtikel 5\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-              Kraft.\nGeschehen zu Arusha am 16. April 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Koeppel\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nDr. Richard Sezibera\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2015\nDas in Arusha am 24. Juni 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 ist nach seinem Artikel 5\nam 24. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                                    291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nund\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                        genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-\nnischen Gemeinschaft,                                                                                   Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu              den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvertiefen,                                                                zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 215 / 2013                  des 31. Dezember 2020.\nvom 2. Dezember 2013 der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland mit der Zusage der Mittel –                                      (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nArtikel 1                                   KfW garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und beziehungs-                                              Artikel 3\nweise oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszu-                     Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau              von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                         gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\n24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) für            Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-\ndie folgenden Vorhaben zu erhalten:                                       ben werden.\na) „Aufbau einer Fakultät für Medien und Kommunikation für\nStudierende aus den fünf EAC Ländern“ bis zu 14 000 000                                            Artikel 4\nEuro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\nb) „Grenzüberschreitendes Wasser- und Sanitärvorhaben in                  der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nGrenzstädten der EAC-Mitglieder Burundi, Kenia, Ruanda,              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nTansania und Uganda“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nzehn Millionen Euro),                                                unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nfestgestellt worden ist.                                                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                         Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt             Kraft.\nGeschehen zu Arusha am 24. Juni 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Koeppel\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nDr. R i c h a r d S e z i b e r a"]}