{"id":"bgbl2-2015-7-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-02-02T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["288  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes\nVom 30. Januar 2015\nDas Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des\naudiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20\nAbsatz 2 für\nSerbien                                                       am 1. Mai 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 86).\nBerlin, den 30. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2015\nDas in Arusha am 16. April 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben „Impfprogrammförde-\nrung in der Ostafrikanischen Staatengemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit\nder GAVI Alliance“) ist nach seinem Artikel 5\nam 16. April 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                            289\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund                               und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft                 ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-       der Regierung der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem\nnischen Gemeinschaft,                                            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nvertiefen,                                                       findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26. August 2013        beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nmit der Zusage der Mittel –\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nsind wie folgt übereingekommen:                               entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nArtikel 1                           geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2020.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden\nPartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre-                                     Artikel 3\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in\nHöhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil-         Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nlionen Euro) für das Vorhaben „Impfprogrammförderung in der      von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\nOstafrikanischen Staatengemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit     gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nmit der GAVI Alliance“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-   Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-\nderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.      ben werden."]}