{"id":"bgbl2-2015-7-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-22T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 2015\nDie in Rabat am 15. Dezember 2014 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nMarokko über Finanzielle Zusammenarbeit (Sonder-\nzusage 2013) ist nach ihrem Artikel 5\nam 15. Dezember 2014\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                               287\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sonderzusage 2013)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be-\nund\nträgen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                    stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nDeckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 28 000 000\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Euro (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro) zur Ermög-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich              lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\nMarokko,                                                                durch die KfW für das im Abkommen über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2012 vom 27. März 2013 in Artikel 1, Absatz 1, Num-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nmer 1, Buchstabe b genannte Vorhaben zu übernehmen.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ngen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Königreich Marokko beizutragen,                                      KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrepublik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 422/13 vom\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n18. November 2013 –\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 3\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                       Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nlehensnehmer                                                            Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nMarokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\n1. für das Vorhaben „Integriertes Wasserressourcenmanage-\nder in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge\nment Tensift III“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt\neventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko\nfür Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen\nweder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)\nArtikel 4\n2. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Ouarzazate II“ ein vergüns-\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen               Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu                aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\n90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro)                zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n3. für das Vorhaben „Windprogramm Marokko III“ ein vergüns-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n54 000 000 Euro (in Worten: vierundfünfzig Millionen Euro)\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische               für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und          Genehmigungen.\ndie gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben\nist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats-                                           Artikel 5\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die\nVorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 15. Dezember 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohammed Boussaid"]}