{"id":"bgbl2-2015-7-13","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die gegenseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der Streitkräfte","law_date":"2015-02-05T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 5. Februar 2015\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für\nMalta                                                      am 30. Januar 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1120).\nBerlin, den 5. Februar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung\nvon Angehörigen der Streitkräfte\nVom 5. Februar 2015\nDie in Bukarest am 16. September 1998 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung von Rumänien über die ge-\ngenseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der\nStreitkräfte ist nach ihrem Artikel 6\nam 16. September 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                                   301\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nvon Rumänien\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung\nvon Angehörigen der Streitkräfte\nDas Bundesministerium der Verteidigung                        1. ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten, Zahnärzten;\nder Bundesrepublik Deutschland\n2. stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten;\nund                                        3. Krankentransporte, die nicht mit Fahrzeugen der Streitkräfte\ndas Ministerium der Verteidigung                              durchgeführt werden;\nvon Rumänien                                    4. Badekuren und Heilstättenkuren;\nim folgenden Parteien genannt,                                         5. Arznei- und Verbandsmittel, die von zivilen Ärzten verordnet\nwerden;\nauf „der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bundes-\n6. Seh- und Hörhilfen;\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die                7. orthopädische und andere Hilfsmittel sowie Körperersatz-\nZusammenarbeit im militärischen Bereich“ vom 18. Oktober                       stücke;\n1993,                                                                     8. Einzelkronen, Zahnersatz sowie Leistungen von Dentallabo-\nratorien.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nBei stationärer Behandlung von Angehörigen der Streitkräfte\nZur Förderung der gegenseitigen Beziehungen auf dem Ge-\ndes Entsendestaates in Sanitätseinrichtungen des Aufnahme-\nbiete der militärischen Zusammenarbeit sind die Angehörigen der\nstaates wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.\nStreitkräfte der Vertragsparteien berechtigt, auf der Grundlage\nder Gegenseitigkeit und unter den nachfolgenden Bedingungen\nSanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates in                                          Artikel 5\nAnspruch zu nehmen.                                                          Familienangehörige von Angehörigen der Streitkräfte des Ent-\nsendestaates können stationäre Behandlung in Militärkranken-\nArtikel 2                                    häusern des Aufnahmestaates gegen Kostenerstattung wie bei\neinheimisch Versicherten in Anspruch nehmen.\nDie Angehörigen der Streitkräfte des Entsendestaates erhalten\nin Krankheitsfällen unentgeltlich ambulante und stationäre Be-\nhandlung in den Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Auf-                                        Artikel 6\nnahmestaates.                                                                Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage seiner letzten Unterzeich-\nDie zahnärztliche Behandlung erstreckt sich auf die allgemeinen        nung in Kraft. Das Ministerium der Verteidigung von Rumänien\nkonservierenden und chirurgischen Leistungen.                             teilt dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vorher mit, dass die innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Vereinbarung\nArtikel 3\nkann jederzeit von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten ge-\nFolgende Leistungen fallen nicht unter diese Vereinbarung:             kündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.\nGeschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumä-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür\nDas Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. D i e t e r F l e c k\nFür\nDas Ministerium der Verteidigung\nvon Rumänien\nDr. Petru Chertic"]}