{"id":"bgbl2-2015-7-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden","law_date":"2015-03-02T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["282  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 10. März 2009\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber die zentrale Zollabwicklung\nhinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten,\ndie bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel\nfür den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden\nVom 2. März 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 10. März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland un-\nterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen\nErhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den\nHaushalt der Europäischen Union einbehalten werden, wird zugestimmt. Das\nÜbereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 2. März 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                             283\nÜbereinkommen\nüber die zentrale Zollabwicklung\nhinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten,\ndie bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel\nfür den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden\nDie Vertragsparteien, Mitgliedstaaten der Europäischen Union – aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt\nwerden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitglied-\ngestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates      staaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Er-\nvom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europä-      hebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen\nischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt),          Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaus-\nhalt bereitgestellt werden.\nin Anbetracht der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000\ndes Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten            (2) Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren\nEigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),        Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Ver-\ntragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorge-\nin der Erwägung, dass die zentrale Zollabwicklung und andere   nommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungs-\nVereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung    kosten.\n(EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-          (3) Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhe-\nschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur       bungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im\nSchaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,          Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien.\n(4) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien\nin der Erwägung, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1   gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Ver-\nNummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission         fahren angewendet werden –\nbis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex\nvergleichbare Erleichterungen bietet,                                sind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über\ndie Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt.                               Kapitel I\nsowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Sys-\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\ntems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kom-\nmission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktions-\nweise des zentralisierten Clearing-Systems,                                                    Artikel 1\nin Anbetracht der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zoll-     (1) In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfah-\nkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entschei-       ren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereit-\ndungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Über-      stellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den\nprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche          Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Ar-\nBeweiskraft haben,                                                tikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem\nMitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber\nin Erwägung nachstehender Gründe:                              bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wer-\nden, anzuwenden sind.\n(1) Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der\nZollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in        (2) Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur An-\neinem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet,  wendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit","284                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015\nim modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der                                      Artikel 5\nZollförmlichkeiten kombiniert wird.\n(1) Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb\n(3) Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf         des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß\ndie einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verord-         den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in\n(2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag\nden zollrechtlich freien Verkehr.\nder Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Ab-\nsatz 1 berechnet.\nArtikel 2\nDer Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europä-\nFür die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-          ische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des\ndruck                                                                betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft\na) „Bewilligung“ eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewil-       angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüg-\nligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den  lich 2 Prozentpunkten.\nOrt zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansäs-     Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an\nsig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und     der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist\nzwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren ge-      der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentral-\nstellt werden;                                                   bank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten\nb) „bewilligende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilneh-         Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden\nmenden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum         sechs Monate Anwendung.\nzollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort\nzuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig                                   Kapitel III\nist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zoll-\nstelle die Waren gestellt werden;                                                         Streitbeilegung\nc) „unterstützende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilneh-\nmenden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden                                     Artikel 6\nbei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung              Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem\nder Waren unterstützen;                                          hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Über-\nd) „Einfuhrabgaben“ die für die Einfuhr von Waren zu entrich-        einkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen ge-\ntenden Abgaben;                                                  löst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden\nwerden, so können die betreffenden Vertragsparteien einver-\ne) „Erhebungskosten“ die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach       nehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.\nArtikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden\nBestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten\ndürfen.                                                                                      Kapitel IV\nDurchführungs- und Schlussbestimmungen\nKapitel II\nErmittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten                                             Artikel 7\n(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekre-\nArtikel 3                               tär des Rates der Europäischen Union.\n(1) Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden über-           (2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch\nmittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf       Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-\nelektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf an-    oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Euro-\ndere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der           päischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens wer-\nweiter zu verteilenden Erhebungskosten.                              den, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erfor-\nderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.\n(2) Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligen-\nden Zollbehörden Folgendes mit:                                         (3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der\nletzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die An-\na) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben\nnahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft.\nnach Absatz 1 zuständigen Behörde;\nBis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abge-\nb) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu           schlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in\nverteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.                    seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine\ngleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die\n(3) Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind\nvon diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen an-\na) die Identifikationsnummer der Bewilligung;                        wenden wird.\nb) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag ge-            (4) Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaa-\nmäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben          ten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen be-\nwurde;                                                           treffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens\nfallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum sei-\nc) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls\nner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten er-\nunter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich er-\nsetzt.\nhobenen Einfuhrabgaben;\nd) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.                                                      Artikel 8\n(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Überein-\nArtikel 4\nkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine\nDer Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehör-     Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder\nden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden wei-       Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 ge-\nter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent       richtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragspar-\n(50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.                teien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015                          285\n(2) Änderungen werden von den Vertragsparteien einver-           Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert\nnehmlich beschlossen.                                              werden.\n(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten ge-\nmäß Artikel 7 in Kraft.                                                                         Artikel 10\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch\nArtikel 9                                Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen\nDieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem         Union kündigen.\nZeitpunkt der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex von          (2) Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der\nden Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der         Notifikation beim Generalsekretär wirksam.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in\nbulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin-\nnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, let-\ntischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,\nportugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slo-\nwenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer\nUrschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der\nEuropäischen Union hinterlegt ist."]}