{"id":"bgbl2-2015-6-9","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=38","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-20T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 2015\nDas in Islamabad am 1. März 2012 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 und\n2010 ist nach seinem Artikel 5\nam 1. März 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S t e f a n O s w a l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015                            271\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 und 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  g) „Deutsche Beteiligung am Garantiefonds (MDTF) der\nWeltbank für die westlichen Grenzregionen Pakistans“ in\nund\nHöhe von bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millio-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –                    nen Euro),\nh) „Ländliche Familienplanung, Phase III“ in Höhe von bis zu\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pakistan,                                                       wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund diesbezüglich bestätigt worden ist, dass sie als Vorha-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           ben der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nvertiefen,                                                               nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                    Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten vom 4. August 2009           Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der KfW für\nund 28. Juli 2010 sowie die Regierungskonsultationen vom             dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\n2. November 2009 und 8. Juni 2010 in Islamabad –                     beitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\nArtikel 1                             andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder den          Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\nvon ihr benannten und von beiden Regierungen gemeinsam aus-          oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder\ngewählten Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\n(KfW) folgende Darlehen und Finanzierungsbeiträge in Höhe von        als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\ninsgesamt 83 000 000,– EUR (in Worten: dreiundachtzig Millio-        lung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die För-\nnen Euro) zu erhalten:                                               derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n1. Darlehen von insgesamt 20 000 000,– EUR (in Worten: zwan-\nzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Mittlere Wasserkraft-        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nwerke Basho und Harpo in der Region von Gilgit-Baltistan“,      der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-        teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbens festgestellt worden ist;                                   beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 63 000 000,– EUR (in          nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nWorten: dreiundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben         nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\na) „Unterstützung des RAHA (Refugee Affected and Hosting        kommen Anwendung.\nAreas) Programms“ in Höhe von bis zu 10 000 000,– EUR          (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(in Worten: zehn Millionen Euro) über das Flüchtlingshilfs- nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nwerk der Vereinten Nationen (UNHCR),                        sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nb) „Unterstützung von pakistanischen Binnenflüchtlingen“ in                                  Artikel 2\nHöhe von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nnen Euro) über das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nNationen (UNHCR),\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nc) „Ländliche Familienplanung, Phase II“ in Höhe von bis zu     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nd) „Tuberkulose-Bekämpfung II“ in Höhe von bis zu\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),              (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge-\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren\ne) „Gesundheitsfinanzierung – Soziale Sicherung“ in Höhe\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nvon bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für die Beträge nach\nEuro),\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis f\nf)  „Ausbau und Nutzung von Wasserkraft und erneuerbarer        endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017, für die Beträge\nEnergien in Khyber Pakhtunkhwa“ in Höhe von bis zu          nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g und h mit Ablauf des\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),          31. Dezember 2018."]}