{"id":"bgbl2-2015-6-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"2015-01-16T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\nArtikel 8                                         nerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt und\ndie hierfür gegebenenfalls erforderlichen innerstaatlichen Verfah-\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegensei-                      ren abgeschlossen sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\ntigen Einvernehmen durch Zusatzprotokolle oder diplomatischen                    der letzten Notifikation.\nNotenwechsel ändern; diese werden Bestandteil dieses Abkom-\nmens.                                                                                (2) Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der\nVertragsparteien in Kraft; es tritt drei Monate nach Eingang der\nArtikel 9                                         Kündigungsanzeige außer Kraft. Diese Anzeige muss keine\nMeinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Aus-                   rechtliche Begründung enthalten.\nlegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg                                (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndurch Konsultation oder Verhandlung zwischen den Vertragspar-                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nteien gütlich beigelegt.                                                         tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regie-\nArtikel 10                                         rung der Sozialistischen Republik Vietnam wird unter Angabe der\nVN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-\n(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an                   tet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-\ndem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in-                 tigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 13. März 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Pieper\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nDr. N g u y e n T h i H o a n g A n h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 16. Januar 2015\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27\nAbsatz 2 für\nSüdafrika*                                                                       am 12. April 2015\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-\nnen Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1531).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-\nnenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}