{"id":"bgbl2-2015-6-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=34","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen","law_date":"2015-01-16T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-uruguayischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 16. Januar 2015\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2014\nzu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des\nUruguay über Soziale Sicherheit (BGBl. 2014 II S. 330,\n332) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach\nseinem Artikel 25 Absatz 2\nam 1. Februar 2015\nin Kraft treten wird.\nBerlin, den 16. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber die Befreiung von der Visumpflicht\nfür Inhaber von Diplomatenpässen\nVom 16. Januar 2015\nDas in Berlin am 13. März 2013 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nVietnam über die Befreiung von der Visumpflicht für Inha-\nber von Diplomatenpässen ist nach seinem Artikel 10 Ab-\nsatz 1\nam 1. November 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015                          267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Befreiung von der Visumpflicht\nfür Inhaber von Diplomatenpässen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet des Staates der an-\nderen Vertragspartei einreisen beziehungsweise aus diesem aus-\nund                             reisen.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,\nArtikel 4\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nDieses Abkommen lässt die Pflicht der in den Artikeln 1 und 2\nin dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,    genannten Personen unberührt, die Gesetze des Empfangs-\nstaats einzuhalten.\nin Anbetracht ihres Interesses, ihre bereits bestehenden\nfreundschaftlichen Beziehungen zu festigen, und im Hinblick                                     Artikel 5\ndarauf, Reisen in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen\nVertragspartei zu erleichtern –                                      Dieses Abkommen lässt das Recht der zuständigen Behörden\nbeider Vertragsparteien unberührt, einer Person, die zur Persona\nsind wie folgt übereingekommen:                                non grata erklärt wurde oder nach nationalem, europäischem\noder internationalem Recht nicht die Voraussetzungen für die\nEinreise und den Aufenthalt erfüllt, die Einreise zu verweigern\nArtikel 1                          oder den Aufenthalt zu verbieten.\nAngehörige des Staates einer Vertragspartei, die Inhaber\ngültiger, von einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestell-                                 Artikel 6\nter Diplomatenpässe sind und nicht in das Hoheitsgebiet des\nStaates der anderen Vertragspartei versetzt beziehungsweise in       (1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Durch-\ndieses abgeordnet sind, sind bei der Einreise in das Hoheits-     führung dieses Abkommens aus Gründen der nationalen Sicher-\ngebiet des Staates der anderen Vertragspartei, bei der Durchrei-  heit und der öffentlichen Ordnung ganz oder teilweise zu sus-\nse durch dieses, beim Aufenthalt in diesem oder bei der Ausreise  pendieren.\naus diesem beginnend mit dem Tag der Ankunft (für Staats-            (2) Der jeweils anderen Vertragspartei ist die Suspendierung\nangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam: dem Tag der      dieses Abkommens spätestens 72 Stunden vor Wirksamwerden\nersten Einreise in den Schengen-Raum) sechs Monate lang für       dieser Maßnahme auf diplomatischem Weg zu notifizieren.\nbis zu 90 Tage (zusammenhängend oder in mehreren Zeit-\nabschnitten) von der Visumpflicht befreit. Die Ausübung einer        (3) Die Suspendierung dieses Abkommens berührt nicht die\nErwerbstätigkeit, für die nach den jeweiligen innerstaatlichen    Rechte von in den Artikeln 1 und 2 genannten Personen, die sich\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien eine Arbeitserlaubnis er- bereits im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei\nforderlich ist, ist nicht gestattet.                              aufhalten.\nArtikel 2                                                        Artikel 7\n(1) Durch dieses Abkommen sind Mitglieder diplomatischer          (1 Die Vertragsparteien tauschen spätestens 30 Tage vor\nMissionen und konsularischer Vertretungen sowie Vertreter         Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Mus-\ninternationaler Organisationen, die sich im Hoheitsgebiet des     ter der Diplomatenpässe aus.\nStaates der anderen Vertragspartei befinden, die Inhaber gültiger\nDiplomatenpässe sind, wie auch deren Familienangehörige nicht        (2) Bei Einführung eines neuen Diplomatenpasses oder bei\nvon der Pflicht entbunden, sich vor ihrer Ankunft ein Visum für   Änderung des gegenwärtig gültigen Passes durch eine Vertrags-\ndie Akkreditierung durch den Empfangsstaat zu beschaffen.         partei übermittelt diese der anderen Vertragspartei spätestens\n30 Tage vor Einführung des neuen Passes oder Wirksamwerden\n(2) Die genannten Personen können nach der Akkreditierung      der Änderung auf diplomatischem Weg ein Muster dieses\nfür die gesamte Zeit ihrer Tätigkeit ohne Visum in das Hoheits-   Passes. Die Vertragsparteien wenden die von der Internationalen\ngebiet des Empfangsstaats einreisen, durch dieses durchreisen,    Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) empfohlenen Normen für ma-\nsich in diesem aufhalten und aus diesem ausreisen.                schinenlesbare Reisedokumente an.\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträch-      (3) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertrags-\ntige es die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über       partei etwaige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschrif-\ndiplomatische Beziehungen oder im Wiener Übereinkommen            ten über die Ausstellung von Diplomatenpässen; dies geschieht\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen enthaltenen     spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der neuen Regelung.\nRechte und Pflichten.\n(4) Bei Verlust, Diebstahl oder Ungültigwerden eines Diploma-\ntenpasses unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüg-\nArtikel 3                          lich.\nDie in den Artikeln 1 und 2 genannten Personen können an          (5) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicher-\nallen für den internationalen Personenverkehr geöffneten          heit von Reisedokumenten zusammen."]}