{"id":"bgbl2-2015-6-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=32","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-15T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2015\nDas in Lilongwe am 13. November 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2013) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 13. November 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015                               265\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Malawi –                    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nMalawi,                                                                  (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nvertiefen,                                                            des 31. Dezember 2020.\n(3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      KfW garantieren.\nin der Republik Malawi beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote vom 12. Dezember 2013,                  Die Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-\nGz.: WZ 445.00/Sammel) –                                              lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi erhoben\nwerden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nEuro) für das Vorhaben „Ergebnisorientierte Finanzierung von          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nMütter- und Neugeborenengesundheit“ zu erhalten, wenn nach            desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nworden ist.                                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 5\nund der Regierung der Republik Malawi durch ein anderes Vor-             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                 Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des        Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1              dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nkommen Anwendung.                                                     se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lilongwe am 13. November 2014 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Woeste\nFür die Regierung der Republik Malawi\nGoodall Gondwe"]}