{"id":"bgbl2-2015-6-11","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=42","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"2015-01-21T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des         rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem             Übereinkünfte dem entgegenstehen.\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbrei-\nten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-                                        Artikel 7\nrens zu unterrichten.\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses          Kraft.\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nschlossen.\nArtikel 6                                      (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei\nfrühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-         diplomatischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-              Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Senegal\nEl Hadji Abdoul Aziz Ndiaye\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 21. Januar 2015\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-\nwerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nist nach ihrem Artikel 21 Absatz 3 für\nKuwait                                                            am 2. Dezember 2014\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1557).\nBerlin, den 21. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}