{"id":"bgbl2-2015-6-10","kind":"bgbl2","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/6#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_6.pdf#page=40","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2015-01-21T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit         in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen Re-\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW           publik Pakistan erhoben werden.\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nArtikel 4\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.                                                        Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu               Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nüber der KfW garantieren.                                              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 3                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nArtikel 5\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 1. März 2012 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Koch\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nDr. W a q a r M a s o o d\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 21. Januar 2015\nDas in Berlin am 16. Dezember 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSenegal über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nAbsatz 1\nam 16. Dezember 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2015                        273\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-\nenthaltstitels befreit. In der Republik Senegal gegebenenfalls\nund\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\ndie Regierung der Republik Senegal –\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-        Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-  matischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –      staat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen\nangemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\nsind wie folgt übereingekommen:                                und/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\nBegriffsbestimmungen\nVerfahren\nIm Sinne dieses Abkommens\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder    dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des   der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsu-\nlarischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer interna-\ntionalen Organisation im Empfangsstaat;                                                    Artikel 4\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-                               Immunität von\nner, die Ehepartnerin, den Lebenspartner, die Lebenspartne-              der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nrin und Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder            Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nberufskonsularischen Vertretung leben, und weitere Perso-     men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nnen, die dem Haushalt eines entsandten Mitglieds der diplo-   anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung angehören,     nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nmit denen das entsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nrechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt  Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nseiner Entsendung in den Empfangsstaat in einer Haushalts-    werbstätigkeit.\noder Betreuungsgemeinschaft lebt und die nicht von dem\nentsandten Mitglied beschäftigt werden;                                                    Artikel 5\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der\nBerufsausbildung.                                                (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nArtikel 2                            Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der         die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-    auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit     hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden        destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-      er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch       der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll."]}