{"id":"bgbl2-2015-5-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":5,"date":"2015-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/5#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_5.pdf#page=70","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-20T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 2015\nDas in Tunis am 27. Juni 2013 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 15. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2015                        231\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit\nder Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit\nund\nder Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regie-\ndie Regierung der Tunesischen Republik –              rung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt, so-\nfern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Summe teilt sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         wie folgt auf:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\nRepublik,                                                           1. für das Vorhaben „KKMU-Kreditprogramm zur Beschäfti-\ngungsförderung“ bis zu 50 Millionen Euro,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      2. für das Vorhaben „Abwasserentsorgung in Industriezonen II“\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            bis zu 18 Millionen Euro.\nvertiefen,\nDie Vorhaben können nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                            Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 542 der Botschaft           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Bundesrepublik Deutschland vom 27. Dezember 2011 –              der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                  zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nArtikel 1                             Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nes der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                (5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am    satz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                 Maßnahmen verwendet werden.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 4,5 Millionen Euro für das Vorha-\nben                                                                                         Artikel 2\na) „Programm Integriertes Wasserressourcenmanagement              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(Klimawandel)“ bis zu 4,5 Millionen Euro,                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-       KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbens festgestellt worden ist;                                  beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „KKMU-Kredit-            (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nprogramm zur Beschäftigungsförderung“ bis zu 1,5 Millionen     soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nEuro.                                                          entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 2 Millionen Euro für das     schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nVorhaben                                                       des 31. Dezember 2019.\na) „Industrieller Umweltschutz (FODEP IV)“ bis zu 2 Millionen     (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nEuro,                                                      selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt     nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-     garantieren.\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-      (4) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\norientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als            Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen         zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen       ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags          KfW garantieren.\nerfüllt.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder einem anderen           Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-              sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nhensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW, die       im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-           kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nwährt werden, von bis zu 68 Millionen Euro zu erhalten, wenn        erhoben werden.","232                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 10,55 € (9,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 4                                   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                    Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-                        republik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat,\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                         dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                    erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 27. Juni 2013 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Plötner\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nOthman Jarandi"]}