{"id":"bgbl2-2015-5-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":5,"date":"2015-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/5#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_5.pdf#page=68","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-13T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 2015\nDas in Conakry am 14. Juli 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben „Reproduk-\ntive Gesundheit und Familiengesundheit“) ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 14. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2015                              229\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Guinea –                   wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitra-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ges zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nGuinea,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nvertiefen,\ndes 31. Dezember 2020.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (3) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nin der Republik Guinea beizutragen,                                  über der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesre-                                     Artikel 3\npublik Deutschland in Conakry (Verbalnote Nummer 117/2013 vom\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die KfW von sämt-\n17. Dezember 2013) und der Antwort der Regierung der Republik\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nGuinea (Verbalnote Nummer 018/MCI/CAB/DGAEO/DEOO/SFA\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nvom 7. Januar 2014) –\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Guinea erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nes der Regierung der Republik Guinea oder anderen, von beiden        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nHöhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nEuro) für das Vorhaben „Reproduktive Gesundheit und Familien-        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ngesundheit“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 5\nund der Regierung der Republik Guinea durch andere Vorhaben             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                      Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des       Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nAbkommen Anwendung.                                                  vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Conakry am 14. Juli 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmut Krausser\nFür die Regierung der Republik Guinea\nLounceny Fall"]}