{"id":"bgbl2-2015-4-18","kind":"bgbl2","year":2015,"number":4,"date":"2015-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-4-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_4.pdf#page=21","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-15T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015                          157\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-                                      Artikel 6\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nKraft.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                  2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 5                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nAbkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-               diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\ntragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.                           ist.\nGeschehen zu Maputo am 14. August 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPhilipp Schauer\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nHenrique Alberto Banze\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2015\nDas in Maputo am 6. November 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2014) ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 6. November 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-\nund\nses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nMosambik,                                                        Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren (betrifft\n1 000 000 Euro aus dem Zusagejahr 2011) und sieben Jahren\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (betrifft 1 000 000 Euro aus dem Zusagejahr 2013) nach dem Zu-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                            sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nwurden. Für den Betrag des Jahres 2011 endet die Frist mit Ab-\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der            lauf des 31. Dezember 2019. Für den Betrag des Jahres 2013\nBundesrepublik Deutschland (Schreiben der Botschaft vom          endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n18. Juli 2011 und 3. Juni 2014) –\nDie Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsicht-\nlich des unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhabens verfällt\nsind wie folgt übereingekommen:\nmit Ablauf des 31. Dezember 2014 (betrifft 1 000 000 Euro aus\ndem Zusagejahr 2011) und mit Ablauf des 31. Dezember 2017\nArtikel 1                           (betrifft 1 000 000 Euro aus dem Zusagejahr 2013).\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-    selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-    schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbeitrag in Höhe von insgesamt bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:  über der KfW garantieren.\nzwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Beteiligung am gemein-\nschaftlichen Programm für makroökonomische Unterstützung“\n(variable Tranche für das mosambikanische Haushaltsjahr 2014)                                  Artikel 3\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses      Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nVorhabens festgestellt worden ist.                               Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        satz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nund der Regierung der Republik Mosambik durch ein anderes        werden.\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-         Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Be-      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015                         159\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                                   Artikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nKraft.\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 5\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nAbkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-              diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\ntragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.                          ist.\nGeschehen zu Maputo am 6. November 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPhilipp Schauer\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Balói","160                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    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