{"id":"bgbl2-2015-4-17","kind":"bgbl2","year":2015,"number":4,"date":"2015-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-4-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_4.pdf#page=19","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-01-15T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015 155\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2015\nDas in Maputo am 14. August 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2013/2014 Teil 2)\nist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 14. August 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","156                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\n3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mo-       in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nsambik,                                                            maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     kommen Anwendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                              beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-          2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 253/2013 vom 16. Dezem-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nber 2013) –                                                        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nsind wie folgt übereingekommen:\ndes 31. Dezember 2020.\nArtikel 1                                3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von           schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            über der KfW garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nträge in Höhe von insgesamt 27 000 000 Euro (in Worten: sie-\nArtikel 3\nbenundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu\nerhalten:                                                             Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\na) „Bildungs-SWAp ESSP-FASE“ bis zu 25 000 000 Euro (in            Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Euro),                       hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-\nsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nb) „Management Consultant für den Bildungs-SWAp (Phase 2) /        werden.\nBegleitmaßnahme“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei\nMillionen Euro),\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nfestgestellt worden ist.\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-"]}