{"id":"bgbl2-2015-4-16","kind":"bgbl2","year":2015,"number":4,"date":"2015-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-4-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_4.pdf#page=16","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Deutsche Schule Sofia","law_date":"2015-01-14T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015\nBekanntmachung\nzu dem Protokoll\nüber das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen\noder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\nVom 14. Januar 2015\nP o r t u g a l hat dem Verwahrer die R ü c k n a h m e s e i n e r V o r b e h a l t e\nvom 1. Juli 1930 (vgl. die Bekanntmachung vom 16. September 1930, RGBl. II\nS. 1216) zu dem Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung\nvon erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen\nMitteln im Kriege (RGBl. 1929 II S. 173, 174) mit Wirkung ab dem 21. März 2014\nmitgeteilt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2011 (BGBl. II S. 336).\nBerlin, den 14. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Deutsche Schule Sofia\nVom 14. Januar 2015\nDas in Sofia am 24. September 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Deutsche Schule Sofia ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 7. November 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Januar 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015                       153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Deutsche Schule Sofia\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Gesetzgebung, am Verfahren zur Aufnahme eines Hochschul-\nstudiums in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund\nBulgarien teilzunehmen. Die Fortsetzung der Ausbildung und der\ndie Regierung der Republik Bulgarien,              Bildung in der Republik Bulgarien aufgrund von der Schule aus-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –         gestellter Abschlusszeugnisse erfolgt nach bulgarischem Recht.\nBeim Absolvieren der letzten Klasse der Gymnasialstufe können\ngeleitet von der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der   die Schüler auf Wunsch staatliche Reifeprüfungen nach den\njeweils anderen Sprache und Kultur in beiden Völkern einen wert-  Bestimmungen des bulgarischen Rechtes ablegen.\nvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen    (5) Der Unterricht in deutscher Sprache findet auf der Grund-\nzwischen beiden Staaten leisten kann,                             lage deutscher Lehrpläne und deutscher Fachstandards statt.\nBulgarischsprachige Schüler können die Fächer „Bulgarische\nin dem Wunsch, mit der Deutschen Schule Sofia einen Beitrag\nSprache und Literatur“, „Geschichte und Zivilisation“ und „Geo-\nzur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bun-\ngraphie und Wirtschaft“ (obligatorisch in den Bereichen, die die\ndesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien sowie\nbulgarische Geschichte und Geographie betreffen) in bulgari-\nzum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur zu\nscher Sprache auf der Grundlage angepasster und pädagogisch\nleisten,\nvertretbarer bulgarischer Lehrpläne und Fachstandards für das\nentsprechende Fach erlernen. In diesen Fächern ist bei einem\nin dem Wunsch, den Status der Deutschen Schule Sofia zu\nSchulwechsel eine Feststellungsprüfung nicht erforderlich.\nregeln –\n(6) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Repu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                blik Bulgarien bestimmt eine Amtsperson der Verwaltung des\nMinisteriums, die für die Koordinierung zwischen dem Ministeri-\nArtikel 1                           um und der Schule zuständig ist.\nZweck des Abkommens\nArtikel 4\nZweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Rechts-\ngrundlagen, des Rechtsstatus sowie der Organisationsstruktur                           Aufnahme von Schülern\nder Deutschen Schule Sofia, im Weiteren „Schule“ genannt. Mit        Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme von Schülern\ndiesem Abkommen weist die Regierung der Republik Bulgarien        werden durch die Schulordnung nach Artikel 3 Absatz 2 festge-\nder Schule den Status einer juristischen Person nach bulgari-     legt und die Aufnahme selbst vom Schulleiter organisiert.\nschem Recht zu.\nArtikel 5\nArtikel 2\nSchulgeld\nSchulträger\nFür den Unterricht an der Schule wird ein Schulgeld erhoben.\n(1) Träger der Schule ist der „Verein der Eltern der deutsch-\nDie Höhe des Schulgelds legt der Schulträger entsprechend den\nbulgarischen Begegnungsschule Sofia“, im Weiteren „Schul-\nGrundsätzen seiner Satzung fest.\nträger“ genannt, der auf der Grundlage der Vorschriften des\nbulgarischen Rechtes tätig ist. Der Verein wurde mit Beschluss\ndes Sofioter Stadtgerichts vom 22. April 2008 im Zentralregister                                Artikel 6\nfür juristische Personen mit nicht wirtschaftlichen Zwecken unter                Stellung und Befugnisse der Schule\nder Nr. 20080602020 eingetragen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt\n(2) Kompetenzen und Arbeitsweisen des Schulträgers sind in\ndie Schule durch\nseiner Satzung geregelt.\n1. die Vermittlung und Bezahlung deutscher Lehrkräfte ein-\nArtikel 3                                schließlich des Schulleiters,\nUnterricht, Struktur und Abschlüsse                2. die Gewährung finanzieller Mittel für die Beschäftigung\nanderer Lehrkräfte,\n(1) Die Schule umfasst die Bildungsgänge der Jahrgangs-\nstufen 1 – 12 des deutschen allgemein bildenden Schulsystems.     3. die Gewährung finanzieller Mittel für die satzungsgemäßen\nDie Schule kann im Rahmen dieses Abkommens auch vorschu-               Aktivitäten der Schule,\nlische Bildung für drei- bis sechsjährige Kinder anbieten.        4. die pädagogisch-fachliche Beratung,\n(2) Der Betrieb der Schule wird durch eine Schulordnung ge-    5. die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten, der gleichzeitig\nregelt.                                                                Vorsitzender der Abiturprüfungskommission ist,\n(3) Die Schule führt nach erfolgreichem Absolvieren der zwölf\n6. die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial,\nSchuljahre zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allge-\nmeinen Hochschulreife.                                            7. die Bereitstellung von Fortbildungskursen für Lehrkräfte und\nVerwaltungspersonal,\n(4) Das von der Schule ausgestellte Zeugnis der deutschen\nallgemeinen Hochschulreife bescheinigt den Abschluss der          8. die Einbeziehung der Schüler in Schüleraustauschprogram-\nSekundarstufe II und berechtigt, gemäß der jeweiligen nationalen       me.","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2015\n(2) Durch die Ausbildung an der Schule gilt für Schüler bulga-    Deutschland im Rahmen der deutschen Gesetzgebung ähnliche\nrischer Staatsangehörigkeit die Schul- und Ausbildungspflicht        Bedingungen wie der Deutschen Schule Sofia einräumt.\nals erfüllt.\n(3) Neben den durch die Regierung der Bundesrepublik                                            Artikel 8\nDeutschland vermittelten und bezahlten Lehrkräften ist der                                       Inkrafttreten\nSchulträger berechtigt, andere Lehrkräfte aus der Bundesrepu-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nblik Deutschland, der Republik Bulgarien oder einem Drittstaat\nVertragsparteien einander mitteilen, dass die erforderlichen\neinzustellen. Bulgarische Lehrkräfte haben in beruflicher Hinsicht\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\ndie gleichen Rechte und Pflichten wie bulgarische Lehrer an\nsind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nbulgarischen Schulen.\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\n(4) Die Auswahl der in Absatz 3 genannten anderen Lehrkräfte      geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf\nerfolgt durch den deutschen Schulleiter, eingestellt werden sie      Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nvom Schulträger, entsprechend den auf diesem Gebiet gelten-          spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nden Vorschriften des bulgarischen Rechtes.                           auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der\nKündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit\nArtikel 7                                dem Ende des Schuljahrs einstellen, in dem das Abkommen\naußer Kraft tritt.\nGegenseitigkeit\n(3) Änderungen dieses Abkommens können nur einvernehm-\nGründet die Regierung der Republik Bulgarien eine Schule in       lich in schriftlicher Form vorgenommen werden. Die Änderungen\nder Bundesrepublik Deutschland, so verhandeln die Vertrags-          treten zum Ende des Schuljahrs, in dem sie vorgenommen wur-\nparteien ein Abkommen, das der bulgarischen Schule in                den, in Kraft und gelten für das kommende Schuljahr.\nGeschehen zu Sofia am 24. September 2013 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Martin Höpfner\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nAnelia Klisarova"]}