{"id":"bgbl2-2015-35-14","kind":"bgbl2","year":2015,"number":35,"date":"2015-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/35#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-35-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_35.pdf#page=51","order":14,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen","law_date":"2015-11-23T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2015       1679\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Organisation\nfür erneuerbare Energien (IRENA)\nVom 18. November 2015\nDie Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-\nerbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX\nAbsatz E für die\nKomoren                                                           am 9. November 2015\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. August 2015 (BGBl. II S. 1178).\nBerlin, den 18. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nVom 23. November 2015\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Ver-\nwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014\n(BGBl. 2015 II S. 904, 905) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden\nBeschlüsse werden auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649)\nbekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 2015 (BGBl. II S. 904).\nBerlin, den 23. November 2015\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. W e i s","1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2015\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Oktober 2015\nzur Änderung der Regel 82 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 82 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht\neinverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert\ndie Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, inner-\nhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine\nÜbersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen\nPatentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen\nVerhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf\nSchriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Absatz 8 entsprachen, so wird der Patent-\ninhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form\neinzureichen, die der Regel 49 Absatz 8 entspricht.“\nArtikel 2\nDie in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung gilt für alle europäischen\nPatente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens\neine Entscheidung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 EPÜ erlassen wird.\nArtikel 3\nDie in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.\nGeschehen zu München am 14. Oktober 2015\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2015        1681\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Oktober 2015\nzur Änderung der Regel 147 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 147 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\nDie Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:\n„(1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen\nPatentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.\n(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen\nund administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Maßgabe\nvon Absatz 1.\n(3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die\nursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von\nmindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des\nJahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde.“\nArtikel 2\n(1) Dieser Beschluss tritt am 1. November 2016 in Kraft.\n(2) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften gelten für alle euro-\npäischen Patentanmeldungen und Patente mit der Maßgabe, dass die in Regel 147 (3) EPÜ\nvorgesehene 5-jährige Aufbewahrungsdauer unabhängig davon, wann eine Unterlage in\ndie elektronische Akte aufgenommen wurde, nicht vor dem 31. Dezember 2018 endet.\nGeschehen zu München am 14. Oktober 2015\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad"]}