{"id":"bgbl2-2015-34-9","kind":"bgbl2","year":2015,"number":34,"date":"2015-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/34#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_34.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“(Nr. DOCPER-TC-57-05)","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":1610,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-57-05)\nVom 11. November 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed\nForces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-05) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015          1611\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 516 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,\nin der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-\nbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services\nCorporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-05 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-05 mit dem Unternehmen Armed\nForces Services Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen\nzu erbringen:\nSystems Navigation ist eine Unterstützungskomponente des Exceptional Family\nMember (EFM)-Programms für Angehörige mit besonderem Förderungsbedarf, im\nRahmen dessen Familien mit besonderem Förderungsbedarf an erforderliche Pflege-\nprogramme innerhalb und außerhalb des Standorts vermittelt werden. Familien im\nArmy-EFM-Programm werden an den zuständigen EFM-Programmleiter beim Army\nCommunity Service zur entsprechenden Unterstützung bei der Vermittlung verwiesen.\nDaraufhin arbeiten die EFM-Programmleiter mit den Vermittlungsspezialisten (System\nNavigators) zusammen, um das Bewertungsverfahren einzuleiten. Die Vermittlungsspe-\nzialisten sind dafür zuständig, die Fälle in den Datenbanken des EFM-Programms auf-\nzurufen. Sie unterstützen die Familien und helfen ihnen, die vorhandenen Ressourcen\nund Dienstleistungen zur Betreuung des besonders bedürftigen Familienangehörigen\nzu nutzen. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-57-05 zu er-\nbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches\nRecht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Service Coordinator“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes NTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,\nderen Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und\nVergünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer","1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-57-05 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-57-05 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-TC-57-05 mit einer Laufzeit vom 26. November 2014 bis 25. Mai\n2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung\ntritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer\nKraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 516 vom\n29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}