{"id":"bgbl2-2015-34-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":34,"date":"2015-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/34#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_34.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-09)","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":1601,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1601\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Serco, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-05-09)\nVom 11. November 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco,\nInc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-09) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 363 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,\nin der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-\nbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. einen Vertrag zur\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-05-09 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Serco, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-09 mit dem Unternehmen Serco, Inc.\neinen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer betreibt Army Career Alumni Program Centers, deren Aufgabe es\nist, Soldaten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zu beraten und Schulungsdienst-\nleistungen zur Beschäftigungsförderung zu erbringen, und zwar sowohl auf Präsenz-\nbasis als auch virtuell. Der Auftragnehmer führt Beschäftigungsunterstützungswork-\nshops durch, die sich hauptsächlich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in den USA und\nVeterans Benefits Briefings (Beratung über Leistungen für Veteranen) befassen und bei\ndenen der Schwerpunkt auf Möglichkeiten für Arbeitnehmer mit Behinderung gerichtet\nist. Der Auftragnehmer ermittelt aus dem Dienst ausscheidende Soldaten und informiert\nsie über Dienstleistungsangebote, beurteilt den Bedarf im Einzelfall und erbringt auf\nden jeweiligen Fall zugeschnittene Beratung für den Übergang vom Militärdienst in ein\nziviles Arbeitsleben sowie Beschäftigungsförderungsbetreuung. In Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-05-09 zu erbringenden Dienstleistungen\nhaben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Serco, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-\ntigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015        1603\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-05-09 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-05-09 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-\ntrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-\ntrags DOCPER-TC-05-09 mit einer Laufzeit vom 16. September 2011 bis 15. Septem-\nber 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-\nden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 363 vom\n29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}