{"id":"bgbl2-2015-34-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":34,"date":"2015-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/34#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_34.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 für das Vorhaben                                          Artikel 6\n„Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ vorgesehenen Finanzie-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge werden mit einem Betrag von 5 298 129,34 Euro\nKraft.\n(in Worten: fünf Millionen zweihundertachtundneunzigtausend-\neinhundertundneunundzwanzig Euro und vierunddreißig Cent)                  (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nreprogrammiert und für das im Abkommen zwischen der Regie-              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von               Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\n21. Juni 2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Pro-             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ngramm zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren               nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nEnergien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-               diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                     ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 8. Juli 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nFür die Regierung von Nepal\nSuman Prasad Sharma\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 2015\nDas in Kathmandu am 8. Juli 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 8. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015                             1599\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n2014 – 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung von Nepal –                                                      Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                    Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nin Nepal beizutragen,                                                 des 31. Dezember 2021.\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfänger\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nlungen vom 2. Dezember 2014 –                                         che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nrungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    tieren.\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nes der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wieder-         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\naufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt              mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 er-\n27 000 000 Euro (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Euro)          wähnten Verträge in Nepal erhoben werden.\nzu erhalten:\n1. Für die Vorhaben                                                                                 Artikel 4\na) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum“          Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-\nbis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),     währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nb) „Unterstützung des nationalen Sektorprogramms Ge-             Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren\nsundheit III (Korbfinanzierung)“ bis zu 10 000 000 Euro (in   und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nWorten: zehn Millionen Euro),                                 keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nc) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung in entlegenen        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nRegionen“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Mil-        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlionen Euro),                                                 lichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist.                                                                   Artikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Kraft.\nland und der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nersetzt werden.\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in          dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-             se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 8. Juli 2015 in deutscher und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nFür die Regierung von Nepal\nSuman Prasad Sharma"]}