{"id":"bgbl2-2015-34-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":34,"date":"2015-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_34.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-11-09T00:00:00Z","page":1596,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 5. November 2015\nDas Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehe-\nfähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086, 1087) ist nach seinem Artikel 12\nAbsatz 2 für\nGriechenland*                                                   am 1. September 2014\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-\nde abgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n«Conformément à l’article 8 de la                „Nach Artikel 8 des Übereinkommens ist\nConvention, l’autorité compétente pour           die für die Ausstellung der Ehefähigkeits-\ndélivrer les certificats est: Ministry of        zeugnisse zuständige Behörde die Ab-\nInterior, DG of Administrative Support,          teilung Verwaltung, Unterabteilung Perso-\nDirectorate of Civic Affairs, Registration &     nenstandswesen, Sachgebiet Melde- und\nCivil Registry Unit.»                            Standesamtswesen im Ministerium des\nInnern.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Mai 2010 (BGBl. II S. 642).\nBerlin, den 5. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. November 2015\nDas in Kathmandu am 8. Juli 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 6\nAbsatz 1\nam 8. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015                         1597\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nund\nansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\ndie Regierung von Nepal –                      Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,\nArtikel 3\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nDie Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nvertiefen,\nmit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      erwähnten Vertrages in Nepal erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Nepal beizutragen,                                                   Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-\nwährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 181/2013) vom 17. Dezem-       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nber 2013 sowie auf die Verbalnote Nr. 109/2013 vom 25. Juli         trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und des           der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nAntwortschreibens des Finanzministeriums der Regierung von          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nNepal vom 10. September 2013 –                                      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (1) Die im Notenwechsel vom 14. Oktober 1996 und 17. Ok-\nes der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wiederauf-    tober 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen der\nbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben    von Nepal für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ vor-\n„Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum (Be-         gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\ngleitmaßnahme)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-           159 347,25 Euro (in Worten: einhundertneunundfünfzigtausend-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.           dreihundertsiebenundvierzig Euro und fünfundzwanzig Cent)\nreprogrammiert und für das im Abkommen zwischen der Regie-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom\nund der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt           21. Juni 2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Pro-\nwerden.                                                             gramm zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Energien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-          würdigkeit festgestellt worden ist.\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\n(2) Die im Abkommen vom 7. April 1995 zwischen der Regie-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nRegierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit („Infra-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nstrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungsprojek-\nAbkommen Anwendung.\nten der Technischen Zusammenarbeit und anderer Vorhaben“)\nfür das Vorhaben „Rehabilitierung der Zementfabrik Chobar“ vor-\nArtikel 2                             gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-       251 507,95 Euro (in Worten: zweihunderteinundfünfzigtausend-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,   fünfhundertundsieben Euro und fünfundneunzig Cent) repro-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen       grammiert und für das im Abkommen zwischen der Regierung\nder KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu            der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Nepal\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland      über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom 21. Juni\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                            2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Programm zur\nFörderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien“ ver-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages      wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach gestellt worden ist.\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf           (3) Die im Abkommen vom 22. Juni 2007 zwischen der Regie-\ndes 31. Dezember 2020.                                              rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von"]}