{"id":"bgbl2-2015-34-11","kind":"bgbl2","year":2015,"number":34,"date":"2015-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/34#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_34.pdf#page=36","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Engineering & Computer Simulations, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-64-01)","law_date":"2015-11-11T00:00:00Z","page":1616,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Engineering & Computer Simulations, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-64-01)\nVom 11. November 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Engineering & Computer Simulations, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-64-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. November 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015          1617\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 474 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,\nin der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-\nbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Engineering & Computer\nSimulations, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-64-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Engineering & Computer Simulations, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-64-01 mit dem Unternehmen Engineering\n& Computer Simulations, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen\nzu erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt das Simulationsprogramm der medizinischen Betreu-\nungseinrichtungen der US-Luftwaffe. Die Dienstleistungen umfassen die Wartung von\nTrainingsgeräten, von modellbasierten Simulatoren und Chirurgie-Simulatoren, ein-\nschließlich Zubehör und Ausrüstung. Der Auftragnehmer trägt außerdem zu Konzeption,\nEntwicklung, Tests und Einführung von Trainingsmaterial bei, stellt Simulations-\nzubehör oder -ausrüstung zwecks Erreichen von Trainingszielen zusammen, betreibt\ndie Simulationsausrüstung unter Einbringung von Kenntnissen über die medizinischen\nAspekte von Szenarien und bringt auf Grundlage des Teilnehmerverhaltens ent-\nsprechende Anpassungen an. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag\nDOCPER-TC-64-01 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren\nBeschäftigte deutsches Recht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Persons engaged in Testing and\nTraining“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes NTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Engineering & Computer Simulations, Inc. wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,\nderen Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und\nVergünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht achten.","1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-64-01 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-64-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-TC-64-01 mit einer Laufzeit vom 14. Oktober 2014 bis 8. Novem-\nber 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung\ntritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer\nKraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 474 vom\n29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}