{"id":"bgbl2-2015-33-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":33,"date":"2015-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/33#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_33.pdf#page=52","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über die Grundsätze des Ausstattungshilfeprogramms und die Entsendung einer Beratergruppe der Bundeswehr","law_date":"2015-10-27T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber die Grundsätze des Ausstattungshilfeprogramms\nund die Entsendung einer Beratergruppe der Bundeswehr\nVom 27. Oktober 2015\nDas in Bamako am 18. Dezember 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMali über die Grundsätze des Programms der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte und die\ndamit verbundene Entsendung einer technischen Beratergruppe der Bundes-\nwehr in die Republik Mali ist nach seinem Artikel 18 Absatz 1\nam 18. Dezember 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 18 Absatz 5 dieses Ab-\nkommens die Vereinbarung vom 3. Februar 2005 zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nfür Verteidigung und ehemalige Kriegsteilnehmer der Republik Mali über die Ent-\nsendung einer Beratergruppe in die Republik Mali (nicht veröffentlicht) mit Ablauf\ndes 17. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 27. Oktober 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015                        1561\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber die Grundsätze des Programms\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte\nund die damit verbundene Entsendung\neiner technischen Beratergruppe der Bundeswehr\nin die Republik Mali\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                                     Begriffsbestimmungen\ndie Regierung der Republik Mali,                    Für dieses Abkommen gelten die folgenden Begriffsbestim-\nmungen:\nnachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nFamilienangehörige:\neingedenk der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Ehepartner/Ehepartnerin, eingetragener Lebenspartner/einge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             tragene Lebenspartnerin und unverheiratete Kinder bis zum\nMali,                                                                Alter von 25 Lebensjahren eines technischen Beraters, die\nim Aufnahmestaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung der freund-\neinem technischen Berater leben, sowie weitere Personen,\nschaftlichen Beziehungen Grundlage dieses Abkommens ist,\ndenen der technische Berater unterhaltsverpflichtet ist und die\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche          bereits vor der Entsendung mit dem technischen Berater in\nZusammenarbeit im Bereich der Ausstattungshilfe weiter zu            einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft lebten.\nfestigen und zu vertiefen,                                           Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflegekinder und\nStiefkinder des technischen Beraters, des Ehepartners/der\nin dem Wunsche, beim Aufbau des nationalen Beitrags der           Ehepartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners/der ein-\nRepublik Mali zur Eingreiftruppe der Wirtschaftsgemeinschaft         getragenen Lebenspartnerin sein.\nwestafrikanischer Staaten (ECOWAS Standby-Force) zusam-\nmenzuarbeiten,                                                    Technische Beratergruppe:\nMilitärisches Personal der Bundeswehr, das im Rahmen einer\nin der festen Überzeugung, dass durch diese Zusammenarbeit        Entsendung auf der Grundlage dieses Abkommens im Aufnah-\ndie Republik Mali dazu befähigt wird, sich wirksam für die Ver-      mestaat seinen Dienst verrichtet.\nhütung und Lösung von Konflikten und für Frieden und Sicherheit\nAufnahmestaat:\nin Afrika einzusetzen,\nDie Republik Mali.\nin der gemeinsamen Überzeugung, dass gegenseitiges Ver-\nEntsendestaat:\ntrauen, gegenseitige Unterstützung und die Umsetzung der\nPrinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und eine ver-      Die Bundesrepublik Deutschland.\nantwortliche Regierungsführung sowie die Achtung der Men-         Entsendende Vertragspartei:\nschenrechte Grundlage dieses Abkommens sind –\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nsind wie folgt übereingekommen:                                Aufnehmende Vertragspartei:\nDie Regierung der Republik Mali.\nArtikel 1\nTechnischer Berater:\nGegenstand\nMitglied der technischen Beratergruppe.\n(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze des Pro-\ngramms der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nAusstattungshilfe für ausländische Streitkräfte für die Regierung                             Artikel 3\nder Republik Mali sowie die allgemeinen Bedingungen für die da-                  Grundsätze der Ausstattungshilfe\nmit verbundene Entsendung und den Einsatz einer technischen\n(1) Das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bun-\nBeratergruppe der Bundeswehr in die Republik Mali festgelegt.\ndesrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte dient der\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass gegen-  partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Streitkräften be-\nseitiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung    freundeter Staaten in Afrika im Einklang mit den in der Präambel\nder Menschenrechte Grundlage dieses Abkommens sind.               dieses Abkommens formulierten Grundsätzen.","1562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\n(2) Die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen und            Republik Mali informiert die aufnehmende Vertragspartei im Falle\nProjekte sowie die Höhe der Ausstattungshilfe werden in einer      einer Ablösung.\nProgrammvereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium\n(3) Im Falle von Feindseligkeiten, gleichgültig, ob ihnen eine\nder entsendenden Vertragspartei und dem Verteidigungsminis-\nKriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen-\nterium der aufnehmenden Vertragspartei geregelt.\ndende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der technischen\n(3) Das Ausstattungshilfeprogramm umfasst die Lieferung von     Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende\nMaterial (nachfolgend als „Ausstattungshilfegüter“ bezeichnet),    Vertragspartei stellt die unverzügliche Rückkehr der technischen\ndie Bereitstellung von Dienstleistungen und gegebenenfalls auch    Berater und ihrer sie begleitenden Familienangehörigen sicher,\ndie Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie die damit        sollte die entsendende Vertragspartei die Entsendung beenden.\nzusammenhängenden Kosten für Vorbereitung, Beratung und               (4) Die technischen Berater tragen im Dienst die Uniform der\nAusbildung. Auf das Ausstattungshilfeprogramm werden gege-         Soldaten der Bundeswehr.\nbenenfalls die Kosten für Versicherung, Konservierung, Verpa-\nckung und Anlieferung von Ausstattungshilfegütern zum Ver-\nschiffungshafen oder Abgangsflughafen sowie für den Luft- oder                                   Artikel 6\nSeetransport angerechnet.                                                          Einreise, Ausreise und Aufenthalt\n(4) Von dem Ausstattungshilfeprogramm ist die Lieferung von        (1) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen\nWaffen und Munition sowie von Maschinen zu ihrer Herstellung       Beratern und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehin-\nausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausbildung im     derte Einreise in den und Ausreise aus dem Aufnahmestaat.\nUmgang mit solchen.\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei erteilt den technischen\n(5) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht berechtigt, Aus-   Beratern und ihren Familienangehörigen gebühren- und kau-\nstattungshilfegüter ohne vorherige Zustimmung der entsenden-       tionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Auf-\nden Vertragspartei einem Dritten zu überlassen, ihm Rechte an      enthaltsgenehmigungen. Diese werden mit einer Gültigkeit von\ndiesen zu übertragen oder ihm technische Informationen über        mindestens einem Jahr erteilt.\ndiese zu übermitteln. Dritte in diesem Sinne sind andere Staaten,\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei stellt\nFirmen sowie Personen, die nicht im Dienst der aufnehmenden\nVertragspartei stehen.                                             a) jedem in den Aufnahmestaat entsandten technischen Berater\nein Legitimationspapier aus, in dem die Dienststellen der auf-\nArtikel 4                                 nehmenden Vertragspartei aufgefordert werden, ihm volle\nUnterstützung bei der Durchführung seines Auftrags und\nTechnische Beratergruppe                            Schutz und Hilfe außerhalb seines Auftrags zu gewähren;\n(1) Die entsendende Vertragspartei entsendet im Rahmen des      b) jedem Familienangehörigen ein Legitimationspapier aus, in\nAusstattungshilfeprogramms für ausländische Streitkräfte für die        dem die Dienststellen der aufnehmenden Vertragspartei auf-\nRepublik Mali für einen Zeitraum von zunächst bis zu vier (4) Jah-      gefordert werden, ihm Schutz und Hilfe zu gewähren.\nren eine technische Beratergruppe. Die Zusammensetzung der\ntechnischen Beratergruppe sowie die Verwendungsdauer wer-\nArtikel 7\nden zwischen den Vertragsparteien in der in Artikel 3 Absatz 2\ngenannten Programmvereinbarung festgelegt. Eine über die                           Pflichten der technischen Berater\nvier Jahre hinausgehende Verwendungsdauer kann zwischen               (1) Die entsendende Vertragspartei weist die technischen Be-\nden Vertragsparteien ebenfalls gesondert schriftlich vereinbart    rater an, während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat\nwerden; es bedarf hierzu keiner Änderung des Abkommens.\na) sich jeder politischen oder mit dem Geist dieses Abkommens\n(2) Die technische Beratergruppe berät und unterstützt die           nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten,\naufnehmende Vertragspartei auf den Gebieten, die in dem jewei-\nligen, zeitlich befristeten Ausstattungshilfeprogramm im gegen-    b) das Recht und die besonderen Gepflogenheiten des Aufnah-\nseitigen Einvernehmen in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten            mestaats zu achten,\nProgrammvereinbarung festgelegt sind. Die technische Berater-      c) keine andere entgeltliche Tätigkeit im Aufnahmestaat auszu-\ngruppe hat keinen militärischen Auftrag.                                üben.\n(3) Der Leiter der technischen Beratergruppe vertritt im Auf-      (2) Den technischen Beratern ist die Annahme jeglicher finan-\ntrag der entsendenden Vertragspartei die deutschen Interessen      zieller Leistungen, Belohnungen, Taschengelder oder geldwerter\nbezüglich des Ausstattungshilfeprogramms für den Aufnahme-         Vorteile von Seiten der aufnehmenden Vertragspartei untersagt.\nstaat. Er ist diesbezüglich Bevollmächtigter gegenüber den\nDienststellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats.                                               Artikel 8\n(4) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der                                  Zollfreie Ein- und\nRepublik Mali teilt der aufnehmenden Vertragspartei die Namen                      Ausfuhr sowie Steuerbefreiungen\nder technischen Berater und ihrer Familienangehörigen, den\naktuellen Dienstgrad der technischen Berater und die voraus-          (1) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende\nsichtliche Verwendungsdauer in dem Aufnahmestaat vor ihrer         Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen\nAnkunft mit.                                                       Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der\nAusstattungshilfegüter stehen, und stellt deren unverzügliche\nzollrechtliche Behandlung nach den geltenden nationalen Be-\nArtikel 5\nstimmungen sicher.\nEinsatz der technischen Beratergruppe\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende\n(1) Die technischen Berater werden in den Unterstützungs-       Vertragpartei von Start-, Lande-, Überflug- und Abfertigungs-\nmaßnahmen und Projekten tätig, die in der in Artikel 3 Absatz 2    gebühren für Luft- und Landfahrzeuge sowie Schiffe der entsen-\ngenannten Programmvereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen       denden Vertragspartei, die in Durchführung dieses Abkommens\nnicht an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ein-       eingesetzt werden.\nsätzen der Streitkräfte der Republik Mali teilnehmen oder solche\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen\nEinsätze durch ihre Tätigkeit unterstützen.\nBeratern und ihren Familienangehörigen bis zu sechs (6) Monate\n(2) Die entsendende Vertragspartei behält sich das Recht vor,   nach ihrer erstmaligen Wohnsitznahme die Ein- und Ausfuhr der\ndie technischen Berater jederzeit einzeln oder insgesamt abzu-     nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen\nlösen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der         Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015                        1563\nGebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnlichen Dienst-                                    Artikel 11\nleistungen:\nAusstattung der technischen Beratergruppe\nGegenstände für den persönlichen Gebrauch (Konsumgüter)\n(1) Das Verteidigungsministerium der aufnehmenden Ver-\nder technischen Berater und ihrer Familienangehörigen ein-\ntragspartei stellt der technischen Beratergruppe für die Zeit ihres\nschließlich Umzugsgut und ein Privatkraftfahrzeug je techni-\ndienstlichen Auftrags im Aufnahmestaat die zur Wahrnehmung\nschem Berater.\nihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Büroräume zur Ver-\n(4) Stirbt ein technischer Berater oder einer seiner Familien- fügung.\nangehörigen, so gestattet der Aufnahmestaat die Ausfuhr des          (2) Die aufnehmende Vertragspartei stellt der technischen\nbeweglichen Vermögens des Verstorbenen. Ausgenommen hier-         Beratergruppe die für deren Tätigkeit erforderlichen fernmelde-\nvon sind im Aufnahmestaat erworbene Gegenstände, deren Aus-       technischen Einrichtungen (Telefon, Internet) zur Verfügung. Die\nfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war. Erbschafts-       hierfür anfallenden Kosten werden auf die Ausstattungshilfe im\nsteuer wird vom Aufnahmestaat nicht erhoben.                      Sinne von Artikel 3 angerechnet.\n(5) Die technischen Berater sind im Aufnahmestaat von allen       (3) Zur Erfüllung ihres Auftrags im Aufnahmestaat werden\nSteuern und Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.                durch die technische Beratergruppe Dienstfahrzeuge beschafft.\nDie Kosten werden auf die Ausstattungshilfe im Sinne von Arti-\nArtikel 9                           kel 3 angerechnet. Die Fahrzeuge werden Eigentum der aufneh-\nSchutzmaßnahmen im Aufnahmestaat                     menden Vertragspartei, welche die Fahrzeuge mit militärischen\nKennzeichen versieht und den technischen Beratern zur dienst-\n(1) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen       lichen Nutzung überlässt. Mit Beendigung der Ausstattungshilfe\nunterliegen nicht der Straf- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit   werden diese Fahrzeuge der aufnehmenden Vertragspartei zur\ndes Aufnahmestaats. Sie sind insoweit nur der Gerichtsbarkeit     weiteren Nutzung übergeben.\ndes Entsendestaats beziehungsweise des Staates unterworfen,\n(4) Das Verteidigungsministerium der aufnehmenden Ver-\ndessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.\ntragspartei beauftragt einen Verbindungsoffizier, der die techni-\n(2) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen       schen Berater während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat bei\nunterliegen keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme oder Haft.         der Durchführung ihres Auftrags, bei der Erfüllung der sich aus\n(3) Die Privatwohnung des technischen Beraters und seiner      dem Rechtssystem des Aufnahmestaats innerhalb und außer-\nFamilienangehörigen darf von Vertretern des Aufnahmestaats        halb des Zuständigkeitsbereichs der Streitkräfte des Aufnahme-\nnur mit Zustimmung des technischen Beraters oder seiner Fami-     staats ergebenden Anforderungen und bei der Durchsetzung der\nlienangehörigen betreten werden. Papiere, Schriftstücke und       mit diesem Abkommen zugesicherten Immunitäten, Vorrechte\nKorrespondenz der technischen Berater und ihrer Familienange-     und Verfahren bestmöglich unterstützt.\nhörigen dürfen von Vertretern des Aufnahmestaats nicht be-\nschlagnahmt und nur mit Zustimmung des technischen Beraters                                    Artikel 12\noder seiner Familienangehörigen eingesehen werden.                                      Militärische Sicherheit\n(4) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen sind     (1) Der Einsatz der technischen Berater bei der aufnehmenden\nnicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.                         Vertragspartei ist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmun-\n(5) Gegen die technischen Berater und ihre Familienangehö-     gen der entsendenden Vertragspartei eingehalten werden oder\nrigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter Beachtung der      unter Berücksichtigung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige\nin Absatz 2 und 3 genannten Regelungen durchgeführt werden.       Sicherheitsstandards eingehalten werden, die mit dem Sinn und\nZweck der Sicherheitsbestimmungen der entsendenden Ver-\n(6) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in   tragspartei vereinbar sind.\ndiesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-\nden und Vertretern des Aufnahmestaats bekannt zu geben.              (2) Die technischen Berater erhalten mit Erlaubnis der aufneh-\nmenden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, nicht als Ver-\nschlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur Wahr-\nArtikel 10\nnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die technischen Berater\nDisziplinarangelegenheiten                    gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz\ndieser Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum\n(1) Die technischen Berater bleiben dem Verteidigungsminis-\nNachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.\nterium der entsendenden Vertragspartei truppendienstlich und\nfachlich unterstellt.\nArtikel 13\n(2) Dem Verteidigungsministerium der entsendenden Ver-\ntragspartei wird die Ausübung der Disziplinargewalt über die ent-                     Medizinische Versorgung\nsandten technischen Berater im Aufnahmestaat gestattet.              (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar- technischen Berater in den militärischen medizinischen Einrich-\nmaßnahmen gegenüber den technischen Beratern. Diese bleiben       tungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant\nder entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die aufnehmende      und stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt\nVertragspartei unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik      sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgi-\nDeutschland in der Republik Mali über eventuelle, ihrer Ansicht   sche Maßnahmen.\nnach zu verfolgende Dienstvergehen der technischen Berater.          (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-\n(4) Die technischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis    schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen\ngegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im        Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige\nRahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige           Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-\nAnordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal      sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-\nerteilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal, den Vertragspartei maßgeblich.\nrechtmäßigen Anordnungen der technischen Berater Folge zu\nleisten, soweit sich die Anordnungen auf deren fachlichen Auf-                                 Artikel 14\ngabenbereich und die Erledigung der Arbeit beziehen. Militäri-\nBetreuungseinrichtungen\nsche Befehlsverhältnisse zwischen den technischen Beratern\nund dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei bestehen            Den technischen Beratern und ihren Familienangehörigen wird\nnicht.                                                            Zugang zu den Clubs, Messen, Betreuungseinrichtungen und","1564           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\nVerkaufsstellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats gewährt.         ihren Familienangehörigen aus der Nichtgewährung oder Nicht-\nDeren Nutzung und Einkauf dort stellt im gegenseitigen Einver-       anwendung der in diesem Abkommen zugesicherten Immuni-\nnehmen keine Annahme geldwerter Vorteile nach Artikel 7 Ab-          täten, Vorrechte und Verfahren entstehen.\nsatz 2 dar.\nArtikel 17\nArtikel 15\nBeilegung von Streitigkeiten\nMängel- und Schadensbestimmungen\nStreitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung\n(1) Die entsendende Vertragspartei hat nicht für Mängel an        dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den\nden gelieferten Ausstattungshilfegütern einzustehen. Sie ist         Vertragsparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht\ninsbesondere nicht verpflichtet, ein Ausstattungshilfegut zu         zur Entscheidung vorgelegt.\nreparieren, ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut durch ein\nmangelfreies zu ersetzen oder Ersatz für Schäden zu leisten, die\ndurch ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut entstehen. Die                                        Artikel 18\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Mangel der entsendenden                               Schlussbestimmungen\nVertragspartei im Zeitpunkt der Übergabe des Ausstattungs-\nhilfeguts an die aufnehmende Vertragspartei bekannt war.                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprü-\nche hinsichtlich der Schäden, die ein technischer Berater in Aus-       (2) Dieses Abkommen gilt für einen unbegrenzten Zeitraum.\nübung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen                   (3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\ndienstlichen Aufgaben verursacht, soweit der Schaden nicht vor-      vernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form geändert,\nsätzlich verursacht worden ist.                                      ergänzt oder aufgehoben werden.\n(3) Für Schäden Dritter, die ein technischer Berater in Aus-\n(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter\nübung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen\nEinhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt\ndienstlichen Aufgaben verursacht, haftet die aufnehmende Ver-\nwerden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\ntragspartei. Jede Inanspruchnahme des technischen Beraters\nEingangs bei der anderen Vertragspartei.\noder der entsendenden Vertragspartei ist – außer im Falle von\nvorsätzlichem Handeln – insoweit ausgeschlossen.                        (5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nvom 3. Februar 2005 zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nArtikel 16                               teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nfür Verteidigung und ehemalige Kriegsteilnehmer der Republik\nFinanzielle Bestimmungen                          Mali über die Entsendung einer Beratergruppe in die Republik\n(1) Die Kosten für den Einsatz der technischen Beratergruppe      Mali außer Kraft.\nübernimmt die entsendende Vertragspartei. Die Kosten für\n(6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nden Dienstbetrieb (Kraftfahrzeuge, Kraftstoff, Büroausstattung\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\net cetera) der technischen Beratergruppe im Aufnahmestaat\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nwerden auf die Ausstattungshilfe im Sinne von Artikel 3 ange-\nRepublik Mali veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nrechnet.\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei trägt die eventuellen          trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nKosten, die dem Entsendestaat, den technischen Beratern und          Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bamako am 18. Dezember 2014 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Overfeld\nFür die Regierung der Republik Mali\nZahabi Ould Sidi Mohamed"]}