{"id":"bgbl2-2015-33-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":33,"date":"2015-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/33#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_33.pdf#page=44","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-myanmarischen Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1552,"pdf_page":44,"num_pages":6,"content":["1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter den Nummern 1\nbis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\ngez. Thomas Ossowski\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Philippinen\nHerrn Albert F. del Rosario\nManila\nBekanntmachung\ndes deutsch-myanmarischen Abkommens\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2015\nDas in Nay Pyi Taw am 2. April 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar über Entwicklungszusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 11 Absatz 1\nam 2. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015                       1553\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung                              (2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von\nder Bundesrepublik Deutschland                    Entwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über\nGrundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über\nund\nZiele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh-\ndie Regierung                            rungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs-\nder Republik der Union Myanmar,                   verhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh-\nim Folgenden Vertragsparteien genannt –               men hergestellt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik der Union Myanmar,                                           Begriffsbestimmungen\nIm Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nbestimmungen:\nnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen –                                                         1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete\nVertretungen zur Unterstützung der Durchführung und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Steuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung\nder eigenen Organisation;\nArtikel 1                              2. Darlehen: verzinsliche und rückzuzahlende Finanzierungen;\nZiele der Zusammenarbeit\n3. Darlehensnehmer: die anspruchsberechtigte Regierungs-\nDie Vertragsparteien arbeiten zur Bekämpfung der Armut und           behörde in Bezug auf ein Darlehen, das im Rahmen der\nzum Zweck ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten          öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regie-\nEntwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-            rung der Bundesrepublik Deutschland oder durch eine\nwirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich         Durchführungsorganisation gewährt wird;\ngleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge-\nrechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität  4. Direktleistungen: Beratung und Aus- und Fortbildung durch\nausdrückt.                                                              den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland oder der Durchführungsorganisationen,\nLeistungen und Lieferungen, die durch die Regierung der\nArtikel 2                                  Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungsorga-\nGrundlagen der Zusammenarbeit                           nisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finanziert\nwerden, sowie sonstige vergleichbare Maßnahmen;\n(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein-\nbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage      5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen\nfür Vereinbarungen über spezifische Maßnahmen zwischen den              wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der Regie-\nVertragsparteien und der diese weiter konkretisierenden privat-         rung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung\nrechtlichen Durchführungsvereinbarungen.                                von Entwicklungsmaßnahmen betraut wurden;","1554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\n6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik der                                       Artikel 4\nUnion Myanmar oder andere durch die Vertragsparteien ge-\nVereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen\nmeinsam ausgewählte Institutionen, mit denen die jeweilige\nDurchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung          (1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-\nschließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-         kommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von\nbeitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß-       Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmen-\nnahme);                                                       vereinbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaß-\nnahmen schließen. In diesen Vereinbarungen werden insbeson-\n7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge,       dere die Zielsetzung und der Zweck der Maßnahme, die zu\ndie die Durchführungsorganisationen mit den Durchfüh-         erbringenden Leistungen sowie gegebenenfalls der Durchfüh-\nrungspartnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach       rungspartner und der Empfänger beziehungsweise Darlehens-\nArtikel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach         nehmer der Finanzierung festgelegt.\nArtikel 2 Absatz 2 schließen und die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-         (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik\nliegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,    Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der\nDurchführungsverträge sowie diese Verträge konkretisieren-    Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nde besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen           land die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-\nVerträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege-         gestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik der\nlungen);                                                      Union Myanmar ihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8\ndieses Abkommens nicht erbringt oder ihre Verpflichtungen nach\n8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen        denselben Artikeln nicht erfüllt.\nnicht rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit            (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über       gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme,\neine Durchführungsorganisation gewährt wird;                  betrauen gegebenenfalls geeignete ausführende Organisationen\nmit der Durchführung und ermächtigen sie, konkretisierende\n9. entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung       Durchführungsvereinbarungen zu schließen.\nder Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungs-\norganisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden         (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann\nund die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-      neben anderen insbesondere folgende deutsche Einrichtungen\nführung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs-       oder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen\nmaßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent-           Entwicklungsmaßnahmen betrauen:\nwicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorga-          1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nnisationen betraut sind;                                           (BGR);\n10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die in der Republik der       2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\nUnion Myanmar ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten wollen,           (GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für Internationale\num Entwicklungsmaßnahmen in der Republik der Union                 Migration und Entwicklung (CIM);\nMyanmar zu fördern;\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der\n11. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffent-           Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH\nlichen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden.                 (DEG);\nHierbei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).\nDeutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation\nkombiniert;                                                      (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, Büros\neinzurichten.\n12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit;                         (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-\nlungsmaßnahme gemäß Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-\n13. Familienmitglieder: Ehegatten, Kinder sowie andere un-        traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner\nmittelbare Familienangehörige einer Fachkraft, die mit dieser Durchführungsvereinbarungen.\nFachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben; Fach-\nkräfte können entsandte Fachkräfte, Entwicklungshelfer und       (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die\nintegrierte Fachkräfte sein;                                  Kreditwürdigkeit der Republik der Union Myanmar Vorausset-\nzung für den Abschluss der Durchführungsvereinbarung.\n14. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-\nlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen bzw. be-        (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nteiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru-   Regelungen getroffen, insbesondere für:\nmente;                                                        1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung\nverfolgten Ziele;\n15. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-\nzahlende Finanzierungen (Zuschüsse);                          2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung\nder Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung;\n16. integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-\ngramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um   3. die Leistungen der beteiligten Stellen;\nden Fachkräftebedarf in der Republik der Union Myanmar        4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-\nzu decken. Sie treten in Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern      gen;\nin der Republik der Union Myanmar ein, die ihnen ortsüb-\nliche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der     5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.\nBundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt;\n17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien                                       Artikel 5\nnach Artikel 4 Absatz 1 geschlossene völkerrechtliche Über-                        Leistungen und Pflichten\neinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwechseln                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnahmen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert\n18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags-         Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,\nparteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden- Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-\nde Übereinkunft ist.                                          tungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015                         1555\n(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung        (7) Im Fall von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög-\nund Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.             licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik der Union Myanmar oder anderen, von\n(3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-         den Vertragsparteien gemeinsam festzulegenden Empfängern,\nnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         von der Durchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu verein-\nland und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen    barenden Beträge zu erhalten.\nnach Maßgabe des deutschen Rechts dafür Sorge, dass die ent-\nsandten Fachkräfte verpflichtet werden:                               (8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Union Myanmar, für beson-\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      dere Maßnahmen (Maßnahmen des Umweltschutzes/der sozia-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der     len Infrastruktur, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; be, Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dienen, oder selbsthilfeorientierte Maßnahmen\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik der\nzur Armutsbekämpfung) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, so-\nUnion Myanmar einzumischen;\nweit dies in der völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach\n3. die Gesetze der Republik der Union Myanmar zu befolgen          Artikel 4 Absatz 1 oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2\nund Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;                Absatz 2 ausdrücklich vereinbart wird und die Prüfung nach\nArtikel 4 Absatz 6 ergibt, dass die mit dieser Finanzierung ange-\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit   strebten Ziele erreicht werden können.\nder sie beauftragt sind;\n(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-\n5. mit den amtlichen Stellen der Republik der Union Myanmar        rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten;                            Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-\nmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-)Bürg-\n6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      schaften entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-      der Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen\nmen, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2      Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-\nsowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen        lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.\nnach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-                                   Artikel 6\ntet die Regierung der Republik der Union Myanmar über die Ent-                          Leistungen und Pflichten\nsendung einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine                 der Regierung der Republik der Union Myanmar\nablehnende Mitteilung der Regierung der Republik der Union\nMyanmar ein, so gilt dies als Zustimmung zur Entsendung.              (1) Die Regierung der Republik der Union Myanmar trägt wie\nWünscht die Regierung der Republik der Union Myanmar, dass         folgt zu den vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie\neine Fachkraft nicht entsandt wird oder eine entsandte Fachkraft     1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-\nabberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bun-        ten Partnerleistungen sicher;\ndesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe\nfür ihren Wunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von         2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach\ndeutscher Seite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundes-          Artikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation\nrepublik Deutschland ebenfalls dafür Sorge, dass die Regierung           den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen\nder Republik der Union Myanmar so früh wie möglich darüber               Mittelverwendung sicher;\nunterrichtet wird.                                                   3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur             samtfinanzierung sicher;\nFörderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk-       4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nte und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik der Union            Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nMyanmar entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den                soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\nPflichten der entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben              barungen anders geregelt;\ndieselben Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4\nfestgelegten Grundsätzen entsandt und abberufen. Die Regie-          5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,\nrung der Bundesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der              soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\nEntsendung der Entwicklungshelfer.                                       barungen anders geregelt;\n6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-\nder GIZ beziehungsweise dem CIM vereinbaren, dass integrierte\nnahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen anders\nFachkräfte in die Republik der Union Myanmar vermittelt werden\ngeregelt;\nkönnen. Die GIZ oder das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse\nan die integrierten Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie       7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht\ndie in Absatz 3 genannten Regelungen beachten. Die Regierung             anders geregelt – die durch die Entwicklungsmaßnahme ge-\nder Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der            schaffenen Einrichtungen beziehungsweise die unterstützte\nRepublik der Union Myanmar über die geplante Arbeitsaufnahme             Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter und sorgt\neiner integrierten Fachkraft in der Republik der Union Myanmar.          dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so bald\nGeht innerhalb eines Monats keine ablehnende Mitteilung der              wie möglich durch einheimische Fachkräfte fortgeführt wer-\nRegierung der Republik der Union Myanmar ein, so gilt dies als           den;\nZustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Regierung der\n8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf\nRepublik der Union Myanmar, dass eine integrierte Fachkraft ihre\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte, die in den Entwick-\nArbeit nicht in der Republik der Union Myanmar aufnehmen oder\nlungsmaßnahmen und den Büros eingesetzt werden;\nsie beenden soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die              9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge\nGründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fach-            auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nkraft ihre Arbeit in der Republik der Union Myanmar vorzeitig            schließlich Funk- und Satellitentelefonverbindungen und\nbeendet, trägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              unterstützt alle notwendigen Registrierungen mit vorheriger\nebenfalls dafür Sorge, dass die Regierung der Republik der               Genehmigung des zuständigen Ministeriums/der zuständi-\nUnion Myanmar so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.             gen Stelle; für den Notfall wird die Regierung der Republik","1556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\nder Union Myanmar schnellstmöglich die Einrichtung von           3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die unter Nummer 1\nTelekommunikation ermöglichen;                                       genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen oder\nUnterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schrift-\n10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-\nmens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen\nführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nrechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nAufgabe stehen. Insbesondere werden diese Personen in\nwerden;\nBezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die im Zusam-\n11. erkennt für alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle              menhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem\nRückflüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Ver-           Abkommen übertragenen Aufgabe stehen, nicht festgenom-\neinbarungen die Notwendigkeit zur rechtzeitigen und aus-             men oder inhaftiert;\nreichenden Bereitstellung von frei transferierbaren Devisen\n4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren-\nund die dafür notwendige freie Konvertierung von Lokal-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nwährung an und ist bemüht, diesem Erfordernis jederzeit\nund Aufenthaltsgenehmigungen;\nfristgerecht nachzukommen;\n12. stellt die Durchführungsorganisation im Schuldendienst             5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit\nnicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.       die ungehinderte Ein- und Ausreise unter entsprechender\nAnwendung von Nummer 3;\n(2) Die Regierung der Republik der Union Myanmar trifft für\ndie Steuerung und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten         6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich\nEntwicklungsmaßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steu-                  voraussichtlich länger als 6 Monate in der Republik der Uni-\nern und anderen öffentlichen Abgaben: Sie                                  on Myanmar aufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den\nbesonderen Schutz und die Unterstützung, die die Regie-\n1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und                   rung der Republik der Union Myanmar ihnen gewährt, hin-\nderen Büros von Steuern und öffentlichen Abgaben in der                gewiesen wird;\nRepublik der Union Myanmar. Diese Regelung gilt auch für\nvon den Durchführungsorganisationen direkt beauftragte             7. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jede zur\noder finanzierte in- und ausländische Unternehmen und                  Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendige\nselbständige Experten sowie für die Erbringung und Bereit-             Unterstützung und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen\nstellung anderer Direktleistungen;                                     zur Verfügung;\n2. befreit bei allen Direktleistungen sowie für alle Büros das ge-     8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-\nlieferte Material und die gelieferten Fahrzeuge von Steuern            rend der Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer- und\nund öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass das Material          kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\nund die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden. Die vorste-            Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je\nhenden Befreiungen gelten bei Direktleistungen auf Antrag              Haushalt ein Kraftfahrzeug;\nder Durchführungsorganisation auch für in der Republik der         9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die\nUnion Myanmar beschafftes Material. An Stelle der grund-               Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nsätzlichen Befreiung von Steuern und öffentlichen Abgaben              anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nkönnen die Steuern auch durch einheimische Förderer der                Bedarfs;\nEntwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner ge-\ntragen werden;                                                   10. erhebt auf die Vergütungen, die an unter Nummer 1 genann-\nte Personen für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens\n3. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück-             gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse, die an unter Num-\nflüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba-            mer 1 genannte Personen aus Mitteln der Bundesrepublik\nrungen von Steuern und öffentlichen Abgaben;                           Deutschland gezahlt werden, keine Steuern und sonstigen\n4. trägt dafür Sorge, dass Steuern und öffentliche Abgaben, die            öffentlichen Abgaben.\nder Durchführungspartner beispielsweise nach Nummer 2 zu\ntragen hat, nicht aus den über die Durchführungsorganisa-                                     Artikel 7\ntionen bereitgestellten Finanzmitteln finanziert werden.\nBeteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen\n(3) Die Regierung der Republik der Union Myanmar gewährt\nden Fachkräften und Entwicklungshelfern nach Artikel 5 Absät-           (1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen\nze 3 bis 6 sowie den von den Durchführungsorganisationen zur         finden Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 8 und 9\nUmsetzung von Entwicklungsmaßnahmen vorbehaltlich der Zu-            keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen\nstimmung der Durchführungspartner unter Vertrag genommenen           und beteiligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein\nBeratern folgende Schutzrechte und trifft folgende steuerliche       Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegelungen: Sie                                                      Republik der Union Myanmar über die Förderung und den ge-\ngenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft ist.\n1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nsandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten           (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFachkräfte und ihrer Familienmitglieder nach Artikel 3 Num-    nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation\nmer 13, insbesondere durch die nachfolgend unter den           die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-\nNummern 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen;                       gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung\noder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen\n2. haftet an Stelle der unter Nummer 1 genannten Personen für\nder Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen\nSchäden, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nin der Republik der Union Myanmar vereinbart.\nrung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nAufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der unter               (3) Die Regierung der Republik der Union Myanmar garantiert\nNummer 1 genannten Personen ist insoweit ausgeschlos-          für Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Ein-\nsen; ein Erstattungsanspruch gegen die unter Nummer 1          fuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit\ngenannten Personen oder gegen die Bundesrepublik               dem Beteiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung\nDeutschland, ihre Regierung oder die Durchführungsorga-        des beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer\nnisation, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann     des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und\nvon der Regierung der Republik der Union Myanmar nur im        allen sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer bezie-\nFall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht    hungsweise das jeweilige Unternehmen an die Durchführungs-\nwerden;                                                        organisation zu leisten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015                            1557\n(4) Die Regierung der Republik der Union Myanmar erklärt            andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt werden, so erfolgt die\nihr Einverständnis mit der Beteiligung beziehungsweise dem be-         Finanzierung nur dann, wenn bestätigt worden ist, dass diese\nteiligungsähnlichen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen          Maßnahmen die besonderen Voraussetzungen für eine solche\nNamen, das Unternehmen bei der Erfüllung seiner Zahlungsver-           Förderung erfüllen. Andernfalls werden die Finanzmittel als\npflichtungen gegenüber der Durchführungsorganisation nicht zu          Darlehen bereitgestellt.\nbehindern.\n(3) Entwicklungsmaßnahmen, für die Entwicklungskredite ver-\neinbart wurden, können nicht durch andere Entwicklungsmaß-\nArtikel 8                                 nahmen ersetzt werden.\nGarantien\nArtikel 10\nIm Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der\nRepublik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Darlehens-                                   Verfallsklausel\nnehmerin oder Empfängerin wird, gegenüber der nach Artikel 4              Die nach den Artikeln 4 und 6 vereinbarten Verpflichtungen\nAbsatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen         entfallen, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Zu-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder            sage der Mittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarun-\nEmpfänger und etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund              gen geschlossen wurden.\nder zu schließenden Darlehens- oder Finanzierungsverträge ent-\nstehen können, zu garantieren.\nArtikel 11\nArtikel 9                                                          Schlussklauseln\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAustausch von Entwicklungsmaßnahmen\nKraft.\n(1) Die nach Artikel 2 und Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nmaßnahmen können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nblik der Union Myanmar durch andere Entwicklungsmaßnahmen\nBundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nersetzt werden.\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(2) Soll eine Entwicklungsmaßnahme, für die nach Artikel 5          erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nAbsatz 8 ein Finanzierungsbeitrag bereitgestellt wurde, durch          der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Nay Pyi Taw am 2. April 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeber-Lortsch\nFür die Regierung der Republik der Union Myanmar\nLei Lei Thein"]}